Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert wird auf 10.680,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Mietvertrags über Wohnraum. Dieser wurde am 31.01./01.02.2017 geschlossen, das Mietverhältnis begann am 01.05.2017.
Lt. Mietvertrag erfolgte die Nutzung „zur ausschließlichen Nutzung als Wohnraum”, die vereinbarte Miete betrug 890,00 EUR. Die Beklagten gaben auf Nachfrage der Klägerin, der Vermieterin, wahrheitswidrig an, verheiratet zu sein; tatsächlich erfolgte die Heirat kurze Zeit nach Vertragsschluss.
Wie von Anfang an geplant nutzten die Beklagten die angemietete Wohnung zum Dreh von pornografischen Videoclips, die von ihnen aus der Wohnung heraus im Internet vermarktet werden. In einzelnen Fällen wurden Szenen auf dem Balkon gedreht. In einem Fall wurde eine Szene im Treppenhaus gedreht, bei welcher die Beklagte dort urinierte. Zuvor hatten sich die Beklagten versichert, dass keine weiteren Personen im Treppenhaus anwesend waren, dieses wurde im Anschluss gereinigt.
Hinsichtlich der Art der Vermarktung einzelner Szenen wird auf die von den Klägern zur Akte gereichten Ausdrucken der Homepage der Beklagten (Bl. 37ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte ist unter dem Künstler-Namen XXX zudem in der „Model-Kartei” im Internet gemeldet, wo es unter ihrem Eintrag u.a. heißt: „Ich stehe nun schon seit über fünf Jahren regelmäßig vor der Kamera und es macht mir viel Spaß. […] Wenn Du Interesse an einem Shooting (Pay) mit mir hast, schreibe mir einfach eine Nachricht und wir können gerne alles Weitere besprechen”. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den von der Klägerseite zur Akte gereichten Ausdruck aus dem Eintrag der Beklagten, der im Internet abrufbar ist (Bl. 36 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat das Mietverhältnis durch anwaltlichen Schriftsatz vom 03.04.2018 fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt. Sie haben diese Kündigung darauf gestützt, dass die Wohnung nicht nur zu Wohnzwecken genutzt würde. Sie selbst sei durch den Erbbauvertrag mit der katholischen Kirche daran gebunden, dass das Gebäude nicht zu Handlungen genutzt werden dürfe, die nachhaltig gegen die katholische Sittenlehre verstoßen. Auch gegen ihren eigenen, durch die katholische Kirche geprägte, Sittenkodex verstießen die Beklagten, sodass ihr eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei.
Die Klägerin meint unter Berufung auf den Eintrag in der Model-Kartei, dass die Beklagten sexuelle Dienstleistungen aus ihrer Wohnung gegen Entgelt i.S.e. „Online-Puffs” anböten.
Sie meint, sie sei außerdem berechtigt, den Mietvertrag anzufechten, weil die Beklagten sie über die geplante Nutzung ebenso getäuscht hätten, wie über den Umstand der Heirat.
Sie behauptet weiter unter Antritt von Zeugenbeweis, dass die „Aktivitäten in einer Lautstärke ausgeführt [würden], dass z.B. am Sonntag, den 06.05.2018 nachbenannter Zeuge die Polizei rief, weil er Schreie aus der Wohnung der Beklagten vernommen hat, welche auf häusliche Gewalt schließen ließen, die aber offensichtlich Ausdruck sexueller und im Internet angebotener Aktivitäten waren”. „Die übrigen Nachbarn hörten ebenfalls wiederholt aus der Wohnung der Beklagten lautstarke Auseinandersetzungen, die auf derartige sexuelle Aktivitäten schließen lassen”.
Sie behauptet schließlich, die Tochter der Nachbarn hätte Kenntnis über die Pornofilme, die die Beklagten im Internet verbreiteten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die im Hause XXX in XXX im Ober- und Dachgeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus 1 Wohnzimmer, 1 Küche, 2 Schlafzimmern, 1 Schlafzimmer mit begehbarem Kleiderschrank, 1 Bad, 1 Duschbad, 1 Gäste-WC, Diele, Balkon, Abstellraum, zu räumen und einschließlich des Pkw-Stellplatzes besenrein an die Klägerin herauszugeben und sie von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 958,19 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass sie sich künstlerisch betätigten, sodass keine gewerbliche Nutzung vorliege. Diese Tätigkeit trete auch nicht nach außen in Erscheinung.
Sie kündigen an, dass Drehs auf dem Balkon oder dem Treppenhaus in Zukunft nicht mehr stattfinden.
Sie behaupten, dass der Außenbereich auf den auf dem Balkon gedrehten Szenen nicht individualisierbar erkennbar sei. Auch seien diese Videos von der Webseite gelöscht worden.
Sie behaupten letztlich, dass sie bei der Anmietung ihre Pläne offen gelegt hätten, die Klägerin sei damit einverstanden gewesen.
Der von den Nachbarn wahrgenommene Lärm sei auf einen heftigen Streit zwischen ihnen zurückzuführen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbeg...