Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden, indem sie Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Am 11.02.2010 um 13.10 Uhr parkte der Fahrer des Fahrzeuges der Beklagten den Lkw und xxx im Wendehammer in der xxx-Straße in M. neben dem Betriebsgelände der Klägerin. In dem Wendehammer ist ein Halteverbotsschild angebracht.
Es wurden dort Lade- und Entladetätigkeiten durchgeführt. Der Ladevorgang dauerte ca. 30 Minuten.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Unterlassungsklage notwendig sei, da zu befürchten sei, dass die Beklagte auch weiterhin Liefertätigkeiten an die Fa. B. durchführen werde und weiterhin den Wendehammer oder die Straße vor dem Betriebsgelände der Klägerin blockieren werde. Der Anspruch der Klägerin gründe sich auf dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Ein Hinweis an den Mitarbeiter sei nicht erforderlich, da er das Halteverbotszeichen gesehen haben müsse mit der Folge, dass er sein Fahrzeug dort nicht habe abstellen dürfen.
Die Klägerin behauptet, dass während des Ladevorgangs der Betriebsablauf der Klägerin erheblich gestört gewesen sei, da weder Anliefer- noch Abtransportfahrzeuge auf ihr Gelände hätten einfahren können.
Die Klägerin beantragt
1. die Beklagte zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, dass Fahrer ihrer Auslieferungsfahrzeuge, die die Firma B. in M. beliefern, nicht mehr vor dem Betriebsgelände der Firma .. GmbH, M. oder in dem Wendehammer neben dem Betriebsgelände der genannten Firma verkehrsbehindernd parken, zwecks Durchführung von Lade- und Entladetätigkeit.
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung, wobei die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ausgeschlossen ist, einen Pauschalbetrag von 2.000 Euro an die Klägerin zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin 489,45 Euro zuzüglich 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie ist der Auffassung, der richtige Ansprechpartner für die Probleme der Klägerin sei die Firma B. und/oder die Stadt M., nicht jedoch die Beklagte. Der Fahrer der Beklagten sei die gesamte Zeit bei seinem Fahrzeug gewesen, eine Behinderung der Klägerin sei nicht ersichtlich geworden.
Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 03.02.2011. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, eine Zuständigkeit aus § 32 ZPO ist vorliegend gegeben.
Zur Begründung der Zuständigkeit ist erforderlich aber auch ausreichend, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergeben kann. Es reicht daher aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Zoller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 32 Rdn. 19 unter Hinweis auf BGH, NJW 2005, 1435, 1436).
Die Klägerin hat entsprechend Umstände und Einschätzungen vorgetragen, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergeben könnte, eine solche jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Da es vorliegend im Ergebnis für die Klägerin auch nur um die Bejahung oder Verneinung von deliktischen Ansprüchen gehen kann (andere Anspruchsgrundlagen scheiden von vornherein aus, sind weder vorgetragen noch erkennbar) erscheint es auch als sachgerecht, im vorliegenden Fall diese allein möglichen Ansprüche auch beim Gerichtsstand der unerlaubten Handlung hinsichtlich einer Begründetheit zu prüfen.
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Soweit die Klägerin die Unterlassung des Parkens vor dem Betriebsgelände (gemeint ist wohl: vor der Einfahrt zum Betriebsgelände) begehrt, ist dieser Antrag unbegründet. Es ist nicht erkennbar, dass die Fahrzeuge der Beklagten jemals vor dem Betriebsgelände geparkt haben noch dies in der Zukunft tun werden; im Streit steht vorliegend ein (unstreitiges) Parken im Wendehammer.
Auch bezüglich dieses Vorgangs hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 831 Abs. 1, 823, 1004 BGB.
Durch das Parken im Halteverbot wurde bzw. wird kein Rechtsgut der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB verletzt.
Das Eigentum der Klägerin wurde nicht verletzt.
Für eine Eigentumsverletzung genügt eine bloß kurzfristige oder geringfügige Störung des Eigentümers nicht. Die Störung muss vielmehr andauernd und spürbar sein, wozu in aller Regel erforderlich ist, dass der Eigentümer für längere Zeit von der Nutzung seiner Sache ausgesperrt wird (BGH, Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 385/02)
Vorliegend war dies nicht der Fall. Der Lkw der Beklagten stand...