Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Sie ist Eigentümerin und Halterin des PKWs Seat Ibiza, amtliches Kennzeichen: MG .,.. Die Beklagten sind die Eltern des Kindes H, geboren am 23.11.2003. Am 05.08.2008 fuhr die Tochter der Klägerin, die Zeugin P, mit dem PKW der Klägerin über die Kurt-Jacobi-Straße. Die Kurt-Jacobi-Straße ist eine Spielstraße. Es kam zu einer Kollision zwischen dem klägerischen PKW und dem sechsjährigen Kind H, der mit seinem Fahrrad die Spielstraße befuhr. Der Unfallort liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohnort der Beklagten. H hatte zuvor nie einen Unfall mit seinem Fahrrad.
Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt.
Fahrzeugschaden: 1.057,64 EUR
Sachverständigenkosten: 264,18 EUR
Pauschale 30,00 EUR
Gesamt 1.351,82 EUR
Mit anwaltlichen Schreiben vom 02.10.2010 und 06.10.2010 forderte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Ihr sind durch das außergerichtliche Tätig werden ihres Rechtsanwaltes Kosten in Höhe von 186,24 EUR entstanden.
Die Klägerin behauptet, die Zeugin P sei Schrittgeschwindigkeit gefahren. Der minderjährige H sei vom Gehweg unmittelbar auf die Straße gefahren. Er habe entweder die Verkehrsregeln oder das Fahrradfahren nicht beherrscht. Da die Beklagten bei dem Unfall nicht vor Ort gewesen seien - was unstreitig ist - ist sie der Ansicht, dass die Beklagten ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.351,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 186,24 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass H zum Unfallzeitpunkt motorisch einwandfrei das Fahrradfahren beherrscht habe. Er habe die Verkehrsregeln gekannt. Diese hätten sie ihm beigebracht. H sei auch weniger als 15 Minuten unbeaufsichtigt gewesen. Die Zeugin P habe während der Fahrt telefoniert. Sie sind der Ansicht, dass in einer Spielstraße alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt seien. Ein mit dem Fahrradfahren und der Umgebung vertrautes Kind müsse nicht in jeder Sekunde überwacht werden.
Bezüglich der Schadenshöhe behaupten sie, dass die Reparatur- und Sachverständigenkosten nicht üblich und angemessen seien. Weiterhin sei der Schaden nicht kausal durch den Unfall entstanden.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22.08.2011, Blatt 62 der Akte, durch Vernehmung der Zeugen P, D und D1. Die Beklagten wurden aufgrund eines Beschluss vom 12.01.2012 als Parteien vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.01.2012, Blatt 82 der Akte, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.351,82 EUR gemäß § 832 Abs. 1 BGB.
Nach § 832 Abs. 1 BGB haften Aufsichtspflichtige für Aufsichtsbedürftige bei einer widerrechtlichen Schadenszufügung. Vorliegend kann dahinstehen, ob der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung und damit eine widerrechtliche Schadenszufügung, durch die Kollision des aufsichtsbedürftigen sechsjährigen H mit dem klägerischen Pkw, erfüllt sind. Den Beklagten ist der Entlastungsbeweis des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB gelungen. Hiernach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten als Aufsichtspflichtige Eltern des H ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Grundsätzlich müssen die Beklagten alles tun, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in der konkreten Situation vernünftigerweise und billigerweise verlangt werden kann. Im Einzelnen richtet sich dies unter anderem nach dem Alter und der Eigenart des Kindes. Bei einem schulpflichtigen Kind ist in der Regel nach einer Belehrung über die Gefahren im Straßenverkehr und einer Erprobung eine ständige Überwachung nicht mehr erforderlich (Palandt-Sprau, BGB, 71. Auflage 2012, § 832 Rn. 10 m.w.N.). Das Radfahren eines sechsjährigen Kindes mit einem Kinderfahrrad gehört zu den in einer Spielstraße erlaubten Kinderspielen. Innerhalb einer solchen Zone ist daher eine wesentlich geringere elterliche Überwachung als in anderen Verkehrsräumen angezeigt. Kollidiert ein sechsjähriges Kind mit seinem Fahrrad auf einer solchen Spielstraße mit einem anderen Fahrzeug, trifft die Eltern des Kindes, dass im Fahrradfahren geübt und mit den Verkehrsvorschriften vertraut ist und Fahrten in dem Wohnber...