Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht wegen Aufsichtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagten sind die Eltern des am ... geborenen Kindes .... Am 30.03.1998 fuhr das Kind mit seinem Fahrrad ohne Begleitung einer aufsichtspflichtigen Person auf der Kirchgasse in Radolfzell in Richtung Seetorstraße. Gleichzeitig ging die damals 77-jährige Zeugin ... auf der rechten Seite der Seetorstraße am Münster entlang in Richtung Bahnhof. An der Einmündung der Kirchgasse in die Seetorstraße erfaßte das Kind die Zeugin .... Diese stürzte auf die Straße und erlitt durch den Unfall diverse Hämatome, eine Prellung und eine Schürfwunde. Auf das ärztliche Attest vom 17.06.1998 wird verwiesen. Die Kirchgasse und die Seetorstraße liegen in einer Fußgängerzone (Zeichen 242 StVO), in der Fahrradfahren durch Zusatzschild erlaubt ist.
Der Kläger, an den die Zeugin ... die Ansprüche auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens abgetreten hat, hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,- DM für angemessen. Ferner macht er für die Dauer von sechs Wochen einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.845,- DM geltend. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Klageschrift vom 03.11.1998 (AS 1-9) Bezug genommen. Außerdem verlangt er Ersatz von Attestkosten in Höhe von 35,- DM und eine Kostenpauschale von 40,- DM.
Der Kläger hat Teilklage erhoben, mit der er jeweils 50 % des Schmerzensgeldes und des materiellen Schadens einklagt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 06.07.1998 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an den Kläger 960,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.07.1998 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, sie hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Der Unfall habe sich in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung ereignet. Hier sei ... mit dem Rad fast täglich unterwegs, es sei für ihn eine vertraute Umgebung. Sie hätten ihm das Radfahren schon vor drei Jahren beigebracht. Vor dem Unfall mit der Zeugin ... sei nie etwas passiert. Sie hätten ... zu verantwortungsvollem Fahren erzogen. Wenn er beim Radfahren einen Fehler begangen habe, hätten sie ihn darauf hingewiesen und ermahnt. Zudem habe Sven auch in der Kindertagesstätte am Verkehrsunterricht teilgenommen. Unter diesen Umständen sei eine ständige Überwachung nicht erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags der Parteien wird auf die Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 05.08.1999 (AS 77-79) verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll vom 05.08.1999 (AS 79-83) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist größtenteils begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß §§ 832 Abs. 1, 847 Abs. 1, 398 BGB ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 1.960,- DM zu.
Der zur Unfallzeit sechsjährige Sohn der Beklagten hat widerrechtlich den Körper und die Gesundheit der Zeugin ... verletzt. Das Gericht ist aufgrund der Aussage der Zeugin ... davon überzeugt, daß das Kind mit seinem Fahrrad auf der gerichtsbekannt leicht abschüssigen Kirchgasse mit ziemlich rasanter Geschwindigkeit gefahren ist, ohne auf die Fußgänger zu achten. Die Zeugin hat angegeben, der Junge sei schnell die Kirchgasse heruntergekommen und habe nicht mehr bremsen können. Er sei seitlich in sie hineingefahren. Nach dem Zusammenstoß habe er geweint und gesagt, er hätte sie nicht gesehen. Obwohl die Zeugin praktisch Partei ist und ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses hat, sieht das Gericht keine Veranlassung, ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel zu ziehen. Sie hat sachlich über den Vorfall berichtet und auf das Gericht den Eindruck eines zuverlässigen und gewissenhaften Menschen gemacht, der nicht leichtfertig eine Falschaussage macht, um finanzielle Vorteile zu erzielen. Im übrigen sprechen auch die von der Zeugin erlittenen Verletzungen für eine erhebliche Wucht und eine recht hohe Kollisionsgeschwindigkeit. Die Beklagten haben gemäß § 832 Abs. 1 BGB für die von ihrem Sohn begangene unerlaubte Handlung einzustehen. Sie haben die gesetzliche Vermutung, daß sie ihre nach §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB bestehende Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben, nicht widerlegen können.
Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (vgl. Palandt, BGB, 57. Aufl., § 832 Rn. 8).
In vorliegender Sache sind die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen:
Zum ersten haben sie ihren Sohn nicht genügend über die für Fah...