Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. baulicher Veränderungen
Tenor
1) Der Antrag wird abgewiesen.
2) Die Antragsteller tragen samtverbindlich die Gerichtskosten, ihre eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen und diejenigen der Antragsgegner.
3) Der Geschäftswert wird auf 30.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Miteigentümer einer mit der Nummer 1 bezeichneten Doppelhaushälfte in den Anwesen an der … … in München und gehören als solche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesen Anwesen an, für die ein Verwalter nicht bestellt ist. Ebenso sind die Antragsgegner Miteigentümer der mit der Nummer 3 bezeichneten Doppelhaushälfte und gehören so der gleichen Gemeinschaft an. Die für diese Wohnanlage maßgebende Teilungserklärung vom 15.06.1987 und die ihr beigefügten Aufteilungspläne haben den vier Doppelhaushälften jeweils eine Sondernutzungsfläche am gemeinschaftlichen Gartengelände zugewiesen. Im übrigen bestimmt § 5 dieser Gemeinschaftsordnung (GO) in ihrer Ziffer 1, daß die Einheiten, soweit zulässig, wirtschaftlich und rechtlich selbständig sein sollen. In der dortigen Ziffer 2 heißt es dann:
Zu baulichen Maßnahmen aller Art muß ein anderer Eigentümer nur dann zustimmen, wenn seine Zustimmung auch bei durchgeführter Realteilung nötig wäre.
Die Antragsgegner haben nun Ende 1993 mit vorbereitenden Arbeiten dazu begonnen, im Bereich ihres Hauseingangs auf der Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Zugangsweg und ihrer Sondernutzungsfläche einen Zaun mit Gartentürchen, vor ihrem Eingang einen gläsernen Windfang und an der Südwestecke ihres Hauses eine Überdachung der Kelleraußentreppe zu errichten. Auf der Basis einer am 27.10.1994 erteilten Baugenehmigung wurden diese Arbeiten dann Ende September 1994 fortgesetzt und in der Folgezeit abgeschlossen. Die Antragsteller haben den vorgesehenen Baumaßnahmen erfolglos widersprochen und dann unter dem 27.10.1994 die Unterlassung dieser Maßnahmen und die Beseitigung der bereits eingebrachten Fundamente und Bodenplatten zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Sie sind dabei davon ausgegangen, die Maßnahmen stellten bauliche Veränderungen dar, die das architektonische Gesamtkonzept ihrer Wohnanlage störten und auch sonst ihre Belange beinträchtigten, und das Erfordernis einer Zustimmung der übrigen Eigentümer werde auch durch die zitierte Passage der GO nicht aus den Angeln gehoben. Die Antragsgegner sind demgegenüber der Meinung, die GO behandle sie als Alleineigentümer.
Auf die genannte Teilungserklärung, auf die beigezogenen Grundakten des Amtsgerichts München für Obermenzing Band … Blatt …, auf die eingereichten Lichtbilder und Planskizzen sowie auf die gewechselten Schriftsätze darf ergänzend Bezug genommen werden.
II.
Der Antrag ist zutreffenderweise im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden, denn es geht um die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Als Eigentümer ihrer Einheit sind die Antragsteller auch für sich allein befugt, eine solche Überprüfung zu veranlassen. Sie bedürfen für ihren Antrag daher keiner Mitwirkung der in dieser Wohnanlage noch vorhandenen zwei weiteren Parteien. Denn nach einigen verursachten Irritationen zur Prozeßführungsbefugnis bei Wohngeld- und Schadensersatzansprüchen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, daß nach wie vor jeder einzelne Eigentümer für sich allein die Möglichkeit hat, von einem anderen Miteigentümer die Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum notfalls auch gerichtlich zu verlangen. Das gleiche gilt für einen vorbeugenden Unterlassungsantrag, wenn es zu einer solchen baulichen Veränderung noch nicht gekommen ist. Nachdem diese beiden weiteren Parteien durch die Maßnahmen der Antragsgegner in keiner denkbaren Weise in ihren Rechten berührt sein können, bedurfte es hier auch ihrer verfahrensmäßigen Beteiligung nicht. Das angesprochene Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit zur Durchsetzung von Abwehransprüchen aus § 1004 BGB ist hier weder zulässig noch relevant, weil § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG insoweit einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet. Darüber hinaus sind Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
Sachlich konnte der Antrag jedoch keinen Erfolg haben. Denn die beanstandeten Baumaßnahmen im Sondernutzungsbereich der Antragsgegner sind mit der Teilungserklärung vereinbar und bedürfen nicht der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.
1) Den Antragstellern konnte lediglich dahin gefolgt werden, daß die Einräumung eines Sondernutzungsrechts für sich allein keine Befugnis zur Vornahme baulicher Veränderungen begründet. Dies ist inzwischen in Literatur und Rechtsprechung unbestritten, so daß etwa ein Geräteschuppen im Garten nicht allein deshalb zulässig ist, weil man dort die Sondernutzung hat, BayObLG DWE 86, 95 und BayObLG NJW-RR 88, 591. Es hat daher bei § 22 WEG weiterhin sein Bewenden. Wenn ...