Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung
Tenor
1) Die zu den Tagesordnungspunkten 6 c und 9 e in der Eigentümerversammlung vom 29.07.1986 gefaßten Beschlüsse über den Einbau von Rolläden und über eine Balkonüberdachung werden für ungültig erklärt.
2) Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Gerichtskosten, ihre eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen und diejenigen des Antragstellers.
3) Der Geschäftswert wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer mit der Nummer 29 bezeichneten Wohnung in dem obengenannten Anwesen in München und gehört als solcher der sich im übrigen aus den Antragsgegnern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesem Anwesen an, das vom Katholischen Siedlungswerk verwaltet wird.
Diese Verwalterin lud unter dem 04.07.1986 die Beteiligten sowie die Miteigentümer weiterer benachbarter selbständiger Gemeinschaften zu einer Eigentümerversammlung, die am 29.07.1986 stattfinden und in der
auf der Tagesordnung stehen sollten. Diese Versammlung fand dann auch wie vorgesehen statt, war mit 884,31/1000 anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlußfähig und hatte schließlich zu TOP 6 c über folgenden Antrag abzustimmen:
„Es können Rolläden eingebaut werden.”
Dieser Antrag wurde „mit Mehrheit” angenommen.
Zu TOP 9 c hatte diese Versammlung ferner über folgenden Antrag zu entscheiden:
„Der Verwalter wird beauftragt, … Maßnahmen zur Überdachung der obersten Balkone zu ergreifen.”
Auch dieser Antrag wurde gegen 2 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen mehrheitlich angenommen.
Mit bei Gericht am folgenden Tag eingegangenem Schriftsatz vom 11.08.1986 ficht nun der Antragsteller diese beiden Beschlüsse in der Meinung an, es gehe in beiden Fällen um bauliche Veränderungen, für die es der Einstimmigkeit bedurft hätte. Der erstere Beschluß gebe auch einen zu unbestimmt gehaltenen Freibrief zu beliebiger Gestaltung solcher Rolläden,
so daß der Antragstellerbeantragt,
diese beiden Beschlüsse für ungültig zu erklären,
während die Antragsgegnerbeantragen,
diesen Antrag zurückzuweisen,
weil der Einbau solcher Rolläden die Rechte der Miteigentümer in keiner Weise beeinträchtige, sondern vielmehr sachgerecht erscheine. Bei der Balkonüberdachung sei an eine konkrete Auftragsvergabe noch nicht gedacht gewesen. Es sei lediglich darum gegangen, Angebote einzuholen.
Auf die für diese Wohnanlage maßgebende Teilungserklärung, auf die vorgelegten Beschlußgrundlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze darf ergänzend Bezug genommen werden.
II.
Der Antrag ist zutreffenderweise im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Als Eigentümer seiner Wohnung ist der Antragsteller auch befugt, eine solche Überprüfung zu veranlassen. Sein Antrag ist ferner rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bei Gericht eingegangen. Darüber hinaus sind Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags weder vorgebracht noch ersichtlich.
Sachlich war dem Antrag in vollem Umfang stattzugeben. Denn die Beschlüsse sind formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.
1) Dies zunächst deshalb, weil eine Eigentümerversammlung keine öffentliche Veranstaltung ist und außenstehende Dritte grundsätzlich keinen Zutritt haben. Solche Dritte sind auch die Miteigentümer einer benachbarten selbständigen Eigentümergemeinschaft. Wer sich als Käufer für eine kleine Wohnanlage entschieden hat, wünscht diesen kleinen Rahmen und geht nicht davon aus, er werde bei seinen Rechten auf Mitgestaltung der Gemeinschaft in die Mammutversammlung einer Großanlage eingebunden. Es mag durchaus bei gemeinsamer Planung und Errichtung einer solchen Großanlage Fragen und Probleme geben, die allen Einzelhäusern gemeinsam sind und die daher auch einheitlich gelöst werden sollten. Dann aber möge diese Großanlage auch als nur eine Großgemeinschaft konzipiert werden, so daß die Erwerber wissen, worauf sie sich beim Kauf einlassen. Ob ein in allen Teilgemeinschaften übereinstimmend und unangefochten gefaßter Beschluß über ein wirtschaftliches oder rechtliches Zusammengehen gültig ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Beschluß nicht vorliegt. Gemeinsame Probleme sind daher auf bürgerlichrechtlicher, insbesondere nachbarrechtlicher oder vertragsrechtlicher Grundlage zu lösen.
2) Ferner sind im Protokoll stets der nach der Diskussion letztlich zur Abstimmung gestellte Antrag in seinem Wortlaut zu wiederholen und dann das Abstimmungsergebnis auszuweisen. Nur so ist nachvollziehbar, was eigentlich Gegenstand der Beschlußfassung war und nach welchem Abstimmungsmodus verfahren wurde. Nur selten ist der Beschlußwortlaut identisch mit dem angekündigten Tagesordnungspunkt.
3) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes” oder „Sonstiges” können grundsätzlich keine Beschlüsse gefaßt werden. Denn ihnen fehlt die erforderliche ordnungsgemäße Ankündigung im Einladungsschreiben.
4) Unter diesen Umstän...