Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Haftung der Gemeinschaft bei vereinbartem Selbstbehalt
Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten. Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Schadensersatz wegen Schädigung ihres Sondereigentums durch Abwasserrückstau und fehlendem Versicherungsschutz.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Hausverwaltung P GmbH verwaltet wird.
In §§ 12 Abs. 1c der Teilungserklärung ist der Abschluß einer Leitungswasserschadensversicherung für das Gemeinschafts- und Sondereigentum vorgesehen.
Auf der Eigentümerversammlung vom 19.6.1995 faßte die Gemeinschaft unter TOP 10 einen Beschluß, daß zur Vermeidung der Kündigung des bisherigen Versicherungsvertrages für Leitungswasserschäden oder der Auflage zur Sanierung der Abwasserleitungen eine Anhebung des Selbstbehalts und der Prämie akzeptiert wird, „wobei darauf hingewiesen wird, daß bei Schäden im Sondereigentum der Selbsteinbehalt auch anteilsmäßig geltendgemacht wird”. Infolge dieses Beschlusses schloß die Hausverwaltung mit der Versicherung für das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum einen Versicherungsvertrag mit 20 % Selbstbehalt ab.
In der Zeit zwischen dem 20.5. und 22.5.1997 lief aus dem WC der Antragstellerin wegen Verstopfung des Abflusses schmutziges und stinkendes Abwasser aus, welches sich bis ins Wohnzimmer der Antragstellerin ergoß. Unter Berufung auf den vereinbarten Selbstbehalt lehnte die Versicherung ab, der Antragstellerin einen anteiligen Schadensbetrag in Höhe von DM 2.146,17 zu erstatten.
Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegner müßten ihr diesen Betrag erstatten, weil sich die Erstattungspflicht aus dem Beschluß vom 19.6.1995 ergebe und weil die Schadensursache im Gemeinschaftseigentum gelegen hätte.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegner werden verpflichtet, an die Antragstellerin DM 2.146,17 nebst 4 % Zinsen seit 1.1.98 sowie DM 29,45 vorprozessualer Auslagen zu bezahlen.
Die Antragsgegner beantragen
Antragsabweisung.
Die Antragsgegner tragen vor, der Beschluß vom 19.6.1995 beinhalte keine Einstandspflicht der Wohnungseigentümer in Höhe des Selbstbehalts bei Schäden im Sondereigentum. Die Gemeinschaft hafte auch nicht auf Schadensersatz, da sie die Verstopfung nicht zu vertreten habe. Die Verstopfung beruhe auf unsachgemäßem Gebrauch eines einzelnen Wohnungseigentümers. Ein Verschulden der Gemeinschaft sei nicht gegeben.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 5.6.1998 verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig im Weg der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltendgemacht worden, da der Anspruch sich auf Verletzung von Pflichten zwischen den Wohnungseigentümern begründet (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 WEG).
2. Der Zahlungsantrag ist jedoch unbegründet.
a.) Die Antragstellerin hat aufgrund des Beschlusses vom 19.6.1995 TOP 10 gegen die Gemeinschaft keinen Anspruch auf Übernahme des Schadens der Antragstellerin in Höhe des von der Versicherung nicht ausbezahlten Selbstbehalts.
Der Beschlußtext vom 19.6.1995 läßt keine Auslegung dahin zu, daß die Gemeinschaft (fremde) Schäden am Sondereigentum ohne Haftungsgrund ausgleichen wollte.
Die von der Antragstellerin behauptete Sinnbedeutung des Beschlusses ergebe sich allenfalls, wenn statt des Wortes „geltendgemacht” das Wort „umgelegt” verwendet worden wäre. Soweit überhaupt zum Beschlußtext eine Unklarheit besteht, ist zur Auslegung die rechtliche Ausgangs- und Interessenlage ergänzend heranzuziehen. Die Leitungsschadenversicherung sollte neben Schäden am Gemeinschaftseigentum auch Schäden am Sondereigentum im Weg eines Vertrages zugunsten Dritter abdecken. Da grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer für die Verwaltung seines Sondereigentums allein verantwortlich ist, hat die Teilungserklärung in § 12 die Zuständigkeit der Gemeinschaft zum Abschluß eines Versicherungsvertrages auch zugunsten des Sondereigentums erweitert, nicht aber die Zuständigkeit des Sondereigentümers eingeschränkt. Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages zugunsten des Sonder- und Gemeinschaftseigentums mit einem Selbsteinbehalt für jeden Schadensfall mußte geregelt werden, in welcher Weise ein Selbstbehalt auf Schäden im Gemeinschaftseigentum und auf Schäden im Sondereigentum, die aus einem gleichen Schadensereignis herrühren, verteilt wird. Diese aufgrund der Vertragskonstellation notwendige Regelung nimmt der Beschlußtext (klarstellend) vor, indem festgestellt wird, daß im Schadensfall der Selbsteinbehalt anteilig auf den Schaden des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums zu verteilen ist. Eine Auslegung dahin, daß der Schaden des einzelnen Sondereigentümers anteilig auf die Gemeinschaft umzulegen ist, ergibt sich aus dem Beschlußtext nicht.
b.) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch ...