Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. bauliche Veränderungen
Beteiligte
Rechtsanwalt Dr. Peter Th. Miller |
Tenor
I. Die Antragsgegnerin ist schuldig, die von ihr auf der Loggia-Brüstung vor ihrer Wohnung Nr. 66 im 10. Stock des Anwesens an der Johann-Strauß-Straße 4 in Unterhaching angebrachte Verglasung binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen und diejenigen der Antragsteller. Die Antragsteller übernehmen samtverbindlich die ausscheidbaren Mehrkosten, die durch die Inanspruchnahme des Antragsgegners entstanden sind.
III. Der Geschäftswert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin einer mit der Nr. 66 bezeichneten Wohnung in den vorstehend genannten Anwesen in Unterhaching bei München und gehört so der sich im übrigen aus den Antragstellern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesen Anwesen an, die von der Südwohnbau verwaltet werden. Die letztere ist aufgrund eines in der Eigentümerversammlung vom 13.5.1985 gefaßten Beschlusses ermächtigt, die Beseitigung der nachstehenden baulichen Veränderung notfalls gerichtlich geltend zu machen.
Gemäß § 5 der für diese Wohnanlage maßgebenden Teilungserklärung vom 10.11.1969 „bedürfen Veränderungen an und in der Wohnanlage, z. B. Um-, An- und Einbauten, soweit durch sie das gemeinschaftliche Eigentum … berührt wird, der schriftlichen Einwilligung des Verwalters”. Dabei soll § 4 Abs. 6 entsprechend anwendbar sein. Dort heißt es, daß der Wohnungseigentümer, wenn der Verwalter die erforderliche Einwilligung nicht erteilt, einen Beschluß der Versammlung sollte herbeiführen können, der mit einfacher Mehrheit zu fassen ist.
Der genannten Wohnung der Antragsgegnerin ist auf der Westseite eine offene Loggia vorgelagert, auf deren Brüstung und an deren oberer Begrenzung die Antragsgegnerin im Oktober 1982 Führungsschienen anbrachte, in denen auf kugellagerartigen Rollen acht Scheiben ausgefahren werden können, die aus 8 mm starkem und jeweils einen Meter breitem Sekuritglas bestehen. Eine Genehmigung der Vorverwalterin lag nicht vor. Demgemäß kam es in der Eigentümerversammlung vom 18.05.1983 zu einem Beschluß dahin, daß der Antragsgegnerin die Loggia-Verglasung unter verschiedenen Voraussetzungen belassen werde. Eine dieser Voraussetzungen war, daß die „zuständige Baubehörde” die Ausführung der Verglasung schriftlich genehmigt. Die dritte dieser Voraussetzungen lautete dahin, daß der Eigentümer „in zweifelsfreier Form die Zulässigkeit der Maßnahme in bezug auf die Gemeinschaftsordnung und das Wohnungseigentumsgesetz klärt”. Im Einvernehmen mit dem Landratsamt München lehnte die Gemeinde Unterhaching unter dem 23.10.1984 die Verglasung ab, so daß es am 13.5.1985 zum schon genannten Beschluß über die Prozeßführungsbefugnis der Verwalterin gekommen ist.
Nachdem weitere Bemühungen der Vorverwalterin und der jetzigen Verwalterin, die Antragsgegnerin zur Beseitigung der Verglasung zu veranlassen, auch in der Folgezeit ergebnislos geblieben sind, gehen die Antragsteller nun davon aus, diese bauliche Veränderung am Gemeinschafteigentum brauche von den übrigen Miteigentümern nicht geduldet zu werden, da sie sich nachteilig auf die gesamte Fassade auswirke, so daß die Antragsteller schließlich unter dem 7.4.1986beantragen,
die Antragsgegner zur Beseitigung dieser Loggiaverglasung zu verurteilen,
während die Antragsgegnerbeantragen,
diesen Antrag zurückzuweisen,
da Eigentümerin der Wohnung nur die Antragsgegnerin sei. Ferner sei am 13.5.1985 ein positiver Beschluß gar nicht zustandegekommen. Nachdem man die Scheiben frei beweglich verschieben könne, bleibe die Loggia im übrigen bei schönem Wetter ganz geöffnet, so daß von ihr überhaupt nichts zu sehen sei. So werde das Aussehen des Gebäudes in keiner Weise gestört, so daß die Maßnahme nicht zustimmungspflichtig sei. Letztlich trage die Verglasung zur Energieeinsparung bei und schütze die Fassade vor Feuchtigkeit, Frost und Wind.
Auf die beigezogenen Grundakten des Amtsgerichts München für Unterhaching Band 245 Blatt 9529 sowie auf die gewechselten Schriftsätze darf ergänzend Bezug genommen werden. Entsprechend der Grundbuchlage wurde unter dem 1.7.1986 der Antrag gegen den Antragsgegner zurückgenommen.
II.
Der Antrag ist zutreffenderweise im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden. Es geht um die ordnungsgemäße Benutzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Miteigentümer nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Die Verwalterin ist auch letztlich ordnungsgemäß ermächtigt, solche Beseitigungsansprüche der übrigen Gemeinschaft notfalls gerichtlich zu verfolgen. Allerdings ist bei richtiger Bewertung der Enthaltungen in der Versammlung vom 13.5.1985 keine Mehrheit zustandegekommen. Wegen vollständiger Außerachtlassung dieser Enthaltungen wurde der Beschluß jedoch als mehrheitlich gefaßt protokoll...