Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 9.600,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Versagung einer Untervermietung.
Die Parteien sind aufgrund des Mietvertrages vom 07.07.2009 über eine Wohnung in der S.straße … München, verbunden. Unter § 1 des Mietvertrages ist aufgeführt, dass der Mieter keinerlei Absichten zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses hat, weitere Personen in die streitgegenständliche Wohnung aufzunehmen. Die Wohnung besteht aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad und umfasst 54 qm. Eines der beiden Zimmer stellt ein Durchgangszimmer dar. Die Teilinklusivmiete betrug bis zum 31.08.2018 771,36 EUR und ab 01.09.2018 861,39 EUR.
Der Kläger ist mittlerweile beruflich in Baden-Württemberg tätig und hat dort einen 2. Wohnsitz. Mit Schreiben vom 01.08.2015 erbat der Kläger von der Beklagten die Erlaubnis zur Untervermietung an Herrn E. ab September 2015. Es wurde eine Stellungnahmefrist bis zum 15.08.2015 eingeräumt. Mit erneutem Schreiben vom 03.09.2015 forderte der Kläger erneut die Genehmigung der Untervermietung bis zum 17.09.2015. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 14.09.2015 und erbat weitere Informationen über den potenziellen Untermieter E.. Dieses Schreiben wurde mit Schreiben vom 29.10.2015 beantwortet, worin die weiteren Informationen über dem potenziellen Untermieter mitgeteilt wurden und eine Frist zur Genehmigung bis zum 12.11.2015 eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom 11.11.2015 erteilte die Beklagte die Erlaubnis zur Untervermietung an E. für 2 Jahre.
Mit Schreiben vom 27.12.2017 erbat der Kläger die Genehmigung der Untervermietung an die Zeugin D. ab 01.01.2018. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 08.01.2018, worin erfragt wurde, ob mittlerweile eine Untervermietung erfolgte. Zudem wurde der Kläger in diesem Schreiben aufgefordert mitzuteilen, ab wann eine Untervermietung geplant sei, welche Teile der Wohnung untervermietet werden sollen und wie hoch die geplante Untermiete sei. Darüber hinaus wurde um Auskunft gebeten, weitere Daten der potentiellen Daten der Untermieter, wie Name, Anschrift, etc. mitzuteilen. Hierauf antwortete der Kläger mit dem Schreiben vom 12.01.2018 und teilte mit, dass 1 Zimmer untervermietet werden soll, dass die geplante Untermiete 400 Euro im Monat betragen würde, dass es eine Reihe an Bewerbern gäbe, weswegen ein Name derzeit nicht mitgeteilt werden könne, sowie das eine Genehmigung für 2 Jahre begehrt wird. Am 15.01.2018 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem damaligen Beklagtenvertreter, Herrn Rechtsanwalt R., wobei der Kläger mitteilte, dass Frau Diana D., wohnhaft in der T.straße …, eine potentielle Mietinteressentin sei. Mit Schreiben vom 17.01.2018 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Genehmigung ab. Mit Schreiben vom 12.02.2018 wurden der Beklagten der Name der potentiellen Untermieterin, die Zeugin Diana D., die Adresse dieser, T.straße … mitgeteilt und angeboten, eine Kopie des Personalausweises der potentiellen Untermieterin vorzulegen. Mit Schreiben vom 16.02.2018 wurde eine Genehmigung erneut abgelehnt.
Der Kläger trägt vor, er habe ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung, da er nunmehr in Baden-Württemberg tätig sei und daher 2 Wohnungen bezahlen müsse. Er habe daher wirtschaftliche Interessen an der Reduzierung seiner Mietkosten, durch die Einnahme einer Untermiete. Zudem soll die streitgegenständliche Wohnung unter der Woche nicht ungenutzt bleiben. Der potentielle Untermieter E. sei aufgrund der Verzögerung der Genehmigung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Der potentielle Untermieter E. wäre mit dem Abschluss eines auf vorläufig ein Jahr befristeten Untermietvertrages zu einem Untermietzins i.H.v. 400,00 EUR monatlich bereit gewesen. Dieser habe jedoch vor dem Erhalt der Genehmigung bereits eine andere Wohnung bezogen. Eine Untervermietung des Durchgangszimmers sei schwierig. Dennoch habe er die Zeugin D. als potentielle Untermieterin gewinnen können. Diese wäre bereit gewesen eine Untermiete in Höhe von 400 Euro zu bezahlen. Ein Untermietbeginn sei für Januar 2018 geplant gewesen. Er hätte der Beklagten nicht mitteilen müssen, welchem Beruf die potentielle Untermieterin nachgehen würde. Er habe bereits im Schreiben vom 18.01.2018 die Daten der potentiellen Untermieterin, der Zeugen D. mitgeteilt. Zudem habe der potentielle Untermieter E. die Wohnung nicht angemietet, da er von dem Ehemann der Beklagten angesprochen worden sei und diesem mitgeteilt worden sei, dass eine Untervermietung niemals gestattet werden würde. Mit der Klage würden die entgangenen Untermieteinnahmen für das Jahr 2018 geltend gemacht. Lediglich hilfsweise würden die entgangenen Untermieteinnahmen für das Jahr 2016 geltend gemacht.
Mit Schriftsatz vom 19.06.2019 ha...