Tenor
1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt die Wohnung in …, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad/WC, WC, Flur, Kellerraum und Dachbodenanteil zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.316,90 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 9.267,60 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe der im Tenor näher bezeichneten streitgegenständlichen 4 Zimmer-Mietwohnung im Erdgeschoss links in der ….
Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte zu 1 Mieterin der Beklagte zu 2) ist der Ehemann der Beklagten zu 1 und bewohnt mit dieser zusammen die streitgegenständliche Wohnung. Der Mietvertrag (Anlage K1) ist datiert auf den 10.06.2002. Die monatliche Nettomiete beträgt 651,50 EUR zuzüglich Betriebskostenpauschale in Höhe von 113,80 EUR zuzüglich Kabelgebühr in Höhe von 7 EUR, insgesamt mithin 772,30 EUR.
Mit Schreiben vom 10.11.2020 (Anlage K2) und 16.12.2020 (Anlage K4) und 15.4.2021 (Anlage K 6), zugestellt den Beklagten am 12.11.2020, 22.12.2020 und 21.4.2021 mahnte der Kläger die Beklagten ab, nachdem der Kläger Beschwerden über die Beklagten von anderen Mietern erhielt.
Mit Schreiben vom 15.8.2021, zugestellt am 18.8.2021 kündigte der Kläger der Beklagten zu 1) das Mietverhältnis schließlich fristlos, vorsorglich ordentlich zum nächstmöglichen Termin und widersprach ausdrücklich einer Fortsetzung des Mietverhältnisses (Anlage K7). Der Beklagte zu 2) wurde seitens des Klägers mit Schreiben vom 15.8.21 ebenfalls zur Räumung aufgefordert. Zur Begründung berief er sich auf eine nachhaltige Störung des Hausfriedens durch die Beklagten. Die Beklagten legten gegen die fristlose sowie die ordentliche Kündigung und die Räumungsaufforderung mit Schreiben vom 01.09.2021 Widerspruch ein (Anlage K8).
Mit Klageschrift vom 30.09.2021, den Beklagten zugestellt am 16.10.2021 kündigte der anwaltliche Vertreter namens und im Auftrag des Klägers der Beklagten zu 1) das Mietverhältnis erneut fristlos und widersprach seiner Fortsetzung.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor.
durch die Beklagten komme es immer wieder zu erheblichen Störungen des Hausfriedens. Am 31.08.2020 habe der Beklagte zu 2) gegen 10:15 Uhr völlig anlasslos die Zeugin Naumann als „Bitch mit blödem Sohn” bezeichnet und ihr am 03.09.2020 gegen 17:30 Uhr nachgerufen „was willst Du, Du blöde Schlampe?”. Aufgrund des Verhaltens des Beklagten zu 2) würden sich viele Kinder nicht mehr trauen im Bereich des Hofes wo sich die streitgegenständliche Wohnung befinde zu spielen. Am 16.09.2020 habe der Beklagte zu 2 die Zeugin Less massiv beleidigt und sei in bedrohlicher Haltung auf den Zeugen Rubes zugegangen. Am 08.11.2020 gegen 12:00 Uhr habe der Beklagte zu 2) die Zeugin Less, die zu ihrem Briefkasten ging grundlos laut angeschrien und beleidigt Aufgrund des Verhaltens der Beklagten habe die Zeugin Less sogar ihr bestehendes Mietverhältnis gekündigt. Am 11.04.2021 habe der Beklagte zu 2) einen Besucher des Zeugen Schmid lautstark als „Arschoch” bezeichnet. Am 12.8.21 habe die Beklagte zu 1) einen anderen Besucher des Zeugen Schmid bedroht und beleidigt. Am 19.06.2021 gegen 9:30 Uhr habe die Beklagte zu 1) zu der … anlasslos „Fuck you” gesagt. Am 14.09.2021 gegen 17:00 Uhr habe der Beklagte zu 2) die im Rollstuhl sitzende Zeugin Reitmeier als „behinderter Krüppel, Rollstuhlfahrerin, Bastard, Arschloch” beleidigt.
Das Verhalten der Beklagten, insbesondere des Beklagten zu 2) gegenüber den anderen Mietern, sei extrem aggressiv und einschüchternd. Sie empfänden dies als Psychoterror.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt die Wohnung in … bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad/WC, WC, Flur, Kellerraum und Dachbodenanteil zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
kostenpflichtige Klageabweisung.
Hilfsweise Vollstreckungsschutz gegen Sicherheitsleistung und Räumungsschutz.
Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor,
die Hausgemeinschaft sei lange Zeit sehr harmonisch und friedvoll gewesen. Dies habe sich seit Beginn der Pandemie verändert. Hinter dem Rücken der Beklagten werden Gerüchte gestreut, dass deren Kinder mit Drogen handeln würden anders würden sich die Beklagten ihr Auto nicht leisten können. Die Beklagten seien von einer Familie im Anwesen im Sommer 2020 grundlos als Abschaum, Geschwärm, Fußvolk und Schmarotzer beschimpft worden. Die Beklagten hätten sich in der Folge von der Hausgemeinschaft zurückgezogen und würden Kontakt mit den anderen Bewohnern vermeiden.
Am 31.08.2020 habe die Zeugin …, im Hof des streitgegenständlichen Anwesens zu Beklagten zu 1) sinngemäß gesagt, ihr werdet noch euer blaues Wunder erleben ihr werdet sehen, alle werden euch fertig machen. Am 19.06.2021 habe die Beklag...