Tenor
Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf 4200 EUR festgesetzt.
Tatbestand
(Gegenstand des Rechtsstreits ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter WEG-Mitgliedern.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) …. Die wesentlichen Rechtsbeziehungen der WEG werden in der Teilungserklärung (TE) mit Gemeinschaftsordnung (GO) vom 07.10.1999 mit Nachträgen (Anlage B 4) geregelt. Die Klägerin ist Eigentümerin der Sondereigentumseinheit Nr. 25 im Keller des Hauses …. Die Klägerin hat ihre Sondereigentumseinheit durch notariellen Kaufvertrag vom 28.12.1999 erworben. In diesem Kaufvertrag ist unter anderem folgende Regelung in Ziffer V enthalten (Anlage B 5):
„Im Übrigen wird keine Haftung übernommen, insbesondere nicht für die Flächenmaße und den baulichen Zustand. Der Vertragsgegenstand wurde vom Käufer besichtigt. Dem Käufer ist bekannt, dass Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden. Der Käufer führt die Trockenlegung des vertragsgegenständlichen Kellers und die Renovierungs- und Sanierungsarbeiten selbst durch. Er stellt hiermit den Verkäufer und die übrigen Miteigentümer insoweit von jeglicher Inanspruchnahme frei.”
Im ersten Nachtrag zur TE vom 28.10.1999 ist unter Ziffer III der Einheit Nr. 25 ein Sondernutzungsrecht für die über dem Keller befindliche Grundstücksfläche zugewiesen worden (Anlage B 6). Unter Ziffer II. 3. der Urkunde wurde vereinbart, dass die Kosten der Unterhaltung, Instandhaltung und der Verkehrssicherungspflicht der jeweilige Sondernutzungsberechtigte zu tragen hat (Anlage B 6). Unter Ziffer II. 4. der selben Urkunde wurde vereinbart, dass in der Einheit der Klägerin nach Maßgabe der behördlichen Vorschriften ein Tonstudio oder anderes Gewerbe ausgeübt werden kann. Tatsächlich wird der Keller zu Wohnzwecken genutzt. Im zweiten Nachtrag zur TE vom 23.12.1999 wurde der Sondereigentumseinheit der Klägerin eine weitere Grundstücksfläche zugewiesen, in der sich auch der Lichtschacht der Einheit Nr. 25 befindet (Anlage B 7, Ziffer II. 2.). Auch insoweit wurde vereinbart, dass die Kosten der Unterhaltung, Instandhaltung und der Verkehrssicherungspflicht der jeweilige Sondernutzungsberechtigte zu tragen hat. Gemäß dem dritten Nachtrag zur TE vom 13.03.2000 wurden die zwischenzeitlich baubehördlich genehmigten Aufteilungspläne zur Grundlage der Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum genommen und deren Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt (Anlage B 8). Auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde in dieser Urkunde Bezug genommen. Die Räume der Sondereigentumseinheit Nr. 25 der Klägerin sind in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, Lager mit Küche, Flur und Backofen bezeichnet (Anlage B 9). Ferner heißt es darin, dass der Lagerraum der Einheit Nr. 25, der außerhalb der Umfassungswände im Erdgeschoss liege, nicht genehmigt und die Einheit Nr. 25 keine Arbeitsstätte sei (Anlage B 9).
In der Eigentümerversammlung am 28.05.2014 wurden folgende Beschlussanträge der Klägerin jeweils mehrheitlich abgelehnt:
TOP 8a: „Die WEG beschließt die Anbringung einer Deckendämmung (Isolierung und Dampfsperre des unter der Freifläche liegenden Deckenbereichs in der Sondereigentumseinheit Nr. 25.”
TOP 8b: „Die WEG beauftragt die Beseitigung der Versprünge in den 3 Lichtschächten inklusive Abschlussprofile der Sondereigentumseinheit Nr. 25, so dass diese nicht hinterläufig sind.”
TOP 8d: „Die WEG beauftragt die fachgerechte Überarbeitung der Türschwelle im Eingangsbereich der im EG befindlichen Gewerbeeinheit zur Straßenseite.”
TOP 8f: „Die WEG leistet eine Stromkostenerstattung in Höhe von 1.000,00 EUR für Trocknungsarbeiten in der Sondereigentumseinheit Nr. 25 an die Eigentümerin Frau Hartmann (die Gebäudeversicherung hatte wegen Selbstbeteiligung im Versicherungsvertrag die Stromkosten in Höhe eines Teilbetrags in Höhe von 1.000,00 EUR nicht übernommen).”
Die Klägerin hat dagegen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben.
Durch Anerkenntnisurteil vom 4.7.2017 hatte das Amtsgericht München zunächst entschieden, dass die fachgerechte Überarbeitung der im EG befindlichen Gewerbeeinheit Nr. 22 zur Straßenseite, so dass keine Feuchtigkeit mehr eindringt, als beschlossen gelte.
Der Klage wurde sodann insofern stattgegeben, als die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.05.2014 zu TOP 4 (Jahresabrechnung und Einzelabrechnungen 2013) und TOP 8a (Deckendämmung) für ungültig erklärt wurden und gemäß § 21 Abs. 8 WEG gilt die Anbringung einer Deckendämmung (Isolierung und Dampfsperre) des unter der Freifläche liegenden Deckenbereichs in der Sondereigentumseinheit Nr. 25 der Klägerin als beschlossen. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
In dem Verfahren 481 C 15111/14 wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen...