Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2013 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus den Behandlungen mit Permanent Makeup in den Räumlichkeiten der Beklagten im September 2010 entstehen werden.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 81 %, die Beklagte 19 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 4.122,69 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus Permanent-Make-Up-Leistungen. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld sowie den Ersatz materieller Schäden aufgrund behaupteter Fehlerhaftigkeit der Leistungen.
Die Beklagte ist Fachkosmetikerin und betreibt ein eigenes Kosmetikstudio. Unter anderem bietet sie die Permanent-Make-Up-Behandlungen an.
Die Klägerin unterzog sich als Kundin der Beklagten u.a. Permanent-Make-Up-Behandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten.
Zu ersten Behandlungen kam es im Laufe des Jahres 2002. Hierbei wurde jeweils ein Lidstrich oben und unten gezogen. Im Jahr 2008 suchte die Klägerin die Beklagte erneut wegen Permanent-Make-Up auf. Zu diesem Zeitpunkt war der untere Lidstrich verbreitert, die Klägerin wollte den Lidstrich unten verschmälern. Die Beklagte führte sodann Arbeiten zur Deckung des Lidstrichs mit einer Hauttonfarbe „Vanille”) durch, um den breiteren Lidstrich teilweise abzudecken und zu verschmälern. Im September 2010 kam es zu erneuten Behandlungen: Am 03.09.2010 begehrte die Klägerin erneut die Korrektur des unteren Lidstrichs, die Beklagte deckte dabei einen Teil des Lidstrichs mit „Vanille” ab. Am 25.09.2010 führte die Beklagte weitere Arbeiten aus, dieses Mal mit „Ivory”; es erfolgte eine schmale Nachzeichnung des Lidstrichs mit einem „Graphit/Marmor”-Gemisch, da der verbliebene Lidstrich zu blass erschien.
Die Klägerin holte später bzgl. der Permanent-Make-Up-Ergebnisse ärztlichen Rat und Untersuchungen ein, die sich insbesondere auf die Frage der Pigmenttiefe bezog, ferner auf etwaige Behandlungsoptionen (Anlage K 1); hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 251,84 EUR.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2013 forderte der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, aufgrund behaupteter Fehler ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR bis 14.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagte erhob gegen die streitgegenständlichen Ansprüche die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Leistungen nicht fachgerecht erbracht. Bereits die Behandlung im Jahre 2002 sei fehlerhaft erfolgt; einerseits sei der untere Lidstrich entgegen den Wünschen der Klägerin bis zum Augenwinkel gezogen und breiter gewesen; ferner seien die Pigmente zu tief in die Haut eingebracht worden, so dass die angegebene Haltbarkeit von 3–5 Jahren überschritten worden sei. Im Jahre 2008 habe sie die lange Haltbarkeit und den zu breiten unteren Lidstrich bei der Beklagten bemängelt. Bei den Behandlungen im Jahr 2010 sei ein weißgelber Farbton am unteren Lidstrich entstanden, der entstellend sei, ferner seien die unteren Lidstriche asymmetrisch, da links unten deutlich dünner als rechts unten. Das Make-Up werde über Jahrzehnte verbleiben, es sei wiederum zu tief eingebracht worden.
Sie behauptet ferner, sie habe aufgrund des fehlerhaften Permanent-Make-Ups ein besonderes deckendes Spezial-Make-Up zum Preis von 70,85 EUR anschaffen müssen, was notwendig sei, um die mangelhaften Arbeiten der Beklagten zu überdecken.
Die Klägerin ist der Ansicht, im Rahmen der vorgerichtlichen Anwaltskosten sei eine 1,5-Geschäftgebühr erstattungsfähig; dem Anwalt sei im Rahmen der Geschäftsgebühr ein Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zuzugestehen; ferner sei die Angelegenheit umfangreich und schwierig gewesen.
Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 20.06.2013 die Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 11.10.2013 hat sie ihre Anträge neu gestellt.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 3.000 EUR, sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.20...