Tenor
1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die im Eingangsbereich der Einheit Nr. 184 im …, installierte Klimaanlage samt aller Befestigungsvorrichtungen und Leitungen zu beseitigen sowie die Löcher in der Außenfassade, die eingebracht worden sind, um die Befestigungsvorrichtungen für die Klimaanlage an der Fassade befestigen und die Leitungen durch die Fassade führen zu können, fachgerecht zu verschließen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Beseitigung einer installierten Klimaanlage in Anspruch.
Sie ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte zu 1) ist Mitglied der Klägerin und Eigentümer der Einheit 184 im Gebäude …. Der Beklagte zu 2) ist Mieter der Einheit des Beklagten zu 1) und betreibt dort einen indischen Lebensmittelmarkt mit der Veräußerung von frischen Lebensmitteln.
Im Eingangsbereich zur Einheit 184 installierte der Beklagte zu 2) eine Klimaanlage samt Befestigungsvorrichtungen und Leitungen. Um die Befestigungsvorrichtungen für die Klimaanlage an der Fassade befestigen und die Leitungen durch die Fassade führen zu können, wurden Löcher in die Außenfassade eingebracht.
Mit Schreiben vom 05.09.2018 wurde der Beklagte zu 1) aufgefordert, für eine Beseitigung der Klimaanlage zu sorgen. Er forderte den Beklagten zu 2) wiederholt mündlich, per E-Mail, telefonisch und per WhatsApp, zuletzt mit Fristsetzung zum 11.05.2019 auf, die Klimaanlage zu entfernen.
Mit Schreiben vom 28.09.2018 ließ der Beklagte zu 2) mitteilen, dass er die streitgegenständliche Klimaanlage nicht beseitigen werde.
In der Eigentümerversammlung vom 29.05.2019 wurde unter TOP 12 beschlossen, dass die Eigentümergemeinschaft den Anspruch auf Beseitigung der Klimaanlage gerichtlich durchsetzen und hierzu der Klägervertreter beauftragt wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, bei der streitgegenständlichen Klimaanlage handele es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Mit der Montage und dem Betrieb seien nicht hinnehmbare Nachteile verbunden, wie eine optische und akustische Beeinträchtigung, die Gefahr des Eindringens von Feuchtigkeit, die Gefahr durch gegebenenfalls unsachgemäße Befestigung sowie unklare Rückbaukosten.
Der Beklagte zu 1) hat den gegen ihn geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostentragung anerkennt, so dass am 14.01.2020 gegen ihn Teil-Anerkenntnisurteil erging, wonach er verurteilt wurde, dafür zu sorgen, dass die Klimaanlage im Eingangsbereich der Einheit Nr. 184 im Gebäude … samt sämtlicher Befestigungsvorrichtungen und Leitungen beseitigt wird sowie die Löcher in der Außenfassade, die eingebracht worden sind, um die Befestigungsvorrichtungen für die Klimaanlage an der Fassade befestigen und die Leitungen durch die Fassade führen zu können, fachgerecht verschlossen werden.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die im Eingangsbereich der Einheit Nr. 184 im Gebäude … installierte Klimaanlage samt aller Befestigungsvorrichtungen und Leitungen zu beseitigen sowie die Löcher in der Außenfassade, die eingebracht worden sind, um die Befestigungsvorrichtungen für die Klimaanlage an der Fassade befestigen und die Leitungen durch die Fassade führen zu können, fachgerecht zu verschließen.
Der Beklagte zu 2) beantragt:
Klageabweisung.
Er behauptet, bei Abschluss des Mietvertrages sei der Hausverwaltung wie auch den übrigen Beteiligten die Art und Weise der Nutzung sowie die Installation einer Klimaanlage im Außenbereich bekannt gewesen. Das Ladengeschäft mit Ausliegen der Frischware könne nur durch eine zusätzliche Kühlung im Innenbereich des Raumes, in dem die Waren ausgestellt bzw. gelagert werden, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorgehalten werden. Zum Betrieb des gegenständlichen Ladengeschäfts sei die Installation einer Klimaanlage mit Ansaugen von Frischluft vom Außenbereich erforderlich.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf. die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 06.07.2020 (Blatt 41/43 der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Amtsgericht München ist gemäß §§ 43 Nr. 2 WEG, 23 Nr. 2c GVG ausschließlich örtlich und sachlich zuständig.
Die Klägerin hat die Beseitigungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums gemäß § 1004 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG vom 29.05.2019 an sich gezogen und ist aufgrund dessen allein zuständig für die gerichtliche Geltendmachung gegenüber den Beklagten.
Die Klage ist auch begründet.
Der Beklagte zu 1) war gemäß § 307 ZPO seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) als Handlungsstörer ei...