Tenor
I. Die Beklagten haben gesamtverbindlich es zu unterlassen, dass in ihrer Wohnung in dem Anwesen …, Erdgeschoss, Schlagzeug gespielt wird, in folgenden Zeiträumen:
Montag und Samstag von 00:00–9:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr, wobei das Schlagzeugspielen nur für zwei Stunden am Tag erlaubt ist.
An Sonn- und Feiertagen ist das Schlagzeugspielen für 1 Stunde täglich erlaubt, aber nicht in der Zeit zwischen 20:00 Uhr bis 09:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
II. Die Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 50000 EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 3 Monaten angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000 EUR.
5. Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Unterlassungsansprüche wegen Lärmbelästigung durch Schlagzeugspielen geltend.
Die Klägerin und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die Hausverwaltung hat die … inne.
Das Anwesen der WEG hat insgesamt 5 Wohneinheiten. Die Beklagten sind Sondereigentümer der Wohnung im Erdgeschoss. Im 1. Obergeschoss und im 2. Obergeschoss befinden sich jeweils 2 weitere Wohnungen. Die Klägerin hat das Sondereigentum an der Wohnung im 2. OG links und bewohnt seit Januar 2014 selbst ihre Wohnung.
Die Beklagten nutzen ihre Einheit im Erdgeschoss gemeinsam mit ihrem Sohn ….
Die Wohnung der Beklagten besteht aus den Flächen im Erdgeschoss, sowie einem Hobbyraum, der von der Wohnung durch eine Wendeltreppe begehbar ist.
Für die WEG besteht eine Teilungserklärung vom 1.3.1994 nebst einer Gemeinschaftsordnung als Anlage 2. Die Gemeinschaftsordnung enthält in § 1 eine Gebrauchsregelung, dass die im Sondereigentum stehenden Räume, nur in einer Weise genutzt werden dürfen, die nicht die Rechte der übrigen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen dürfen. In § 1 Nr. 2 ist geregelt, dass die Wohnungen nur für Wohnzwecke verwendet werden dürfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung Anlage K 1 verwiesen.
Eine Hausordnung ist nicht vorhanden.
Der Sohn … der Beklagten hat in dem Hobbyraum der Beklagten sein Schlagzeug aufgestellt. Der Sohn der Beklagten studiert Schlagzeug und übt diese Profession auch aus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 8.6.2016 Anlage K 2 verwiesen. Der Sohn der Beklagten ist Mitglied einer professionellen Musikband.
Die Klägerin ist berufstätig und in der Regel von Montag bis Donnerstag von 8:00–18.30 Uhr außer Haus. An Freitagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeitet sie nicht.
Bei dem WEG Anwesen handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus in einer typischerweise von vielen Familien bewohnten Umgebung, wobei das Gebäude im Jahre 1993 in solider Ziegelbauweise errichtet worden ist.
Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei dem Schlagzeugspielen in dem Sondereigentum um eine Berufsausübung handelt, so dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die in der Wohnung nicht erlaubt ist.
Die Klägerin macht geltend, dass sie durch das Schlagzeugspielen in nicht hinnehmbarer Weise in ihrem Anspruch auf ruhiges Wohnen beeinträchtigt werde und dass das Schlagzeugspielen in ihrer Wohnung lautstark zu hören sei. Sowohl die Monotonie des Schlagzeugs, als auch die Lautstärke seien für die Klägerin unerträglich belastend. Der Sohn der Beklagten halte sich auch an keine Ruhezeiten. Er spiele zu sämtlichen Tageszeiten und halte keine Samstage Sonn- und Feiertage ein.
Die Klägerin trägt vor, dass bestritten werde, dass die Beklagten Schallschutz-Maßnahmen in dem Hobbyraum eingebaut haben.
Die Klägerin hat zunächst wie folgt beantragt
I. Die Beklagten haben es gesamtverbindlich zu unterlassen, dass in ihrer Wohnung in dem Anwesen …, Erdgeschoss, Schlagzeug gespielt wird.
II. Den Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 50 000 EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 3 Monaten angedroht.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2017 haben die Beklagten folgenden Hilfsantrag gestellt:
I. Die Beklagten haben gesamtverbindlich es zu unterlassen, dass in ihrer Wohnung in dem Anwesen …, Erdgeschoss, Schlagzeug gespielt wird, in folgenden Zeiträumen:
Montag und Freitag von der 00:00–9:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, von 19:00Uhr bis 24:00 Uhr,
Samstags von 00:00–24:00 Uhr.
II. Den Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 50 000 EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 3 Monaten angedroht.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung
Die Beklagten machen geltend, dass die beantragten Ordnungsmittel völlig unverhä...