Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 850. - vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Vertrag über eine Reisegepäckversicherung in Anspruch.
Am 23.12.1996 hatte die Klägerin eine Reisegepäckversicherung für ihren Flug in die USA mit der Fluggesellschaft United Airlines abgeschlossen.
Die Klägerin macht wegen Gepäckverlustes eine Forderung in Höhe von DM 4.133,70 gegen die Beklagte geltend.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 4.133,70 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.7.97 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß eine Frau Ispanovic Mitreisende der Klägerin gewesen sei; in die Reisegepäckschadenanzeige hat die Klägerin jedoch bei "mitreisenden Personen, auch zeitweise (Name, Anschrift)" nein angekreuzt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.
1.
Die Klägerin hat in ihrer Schadenanzeige eine falsche Angabe gemacht.
Nach dem Vortrag der Klägerin kennt die Klägerin Frau Ispanovic von ihrer gemeinsamen Arbeit in einer Frankfurter Werbeagentur Frau Ispanovic hat für die Klägerin auch das Ticket erworben, den Flug haben die Klägerin und Frau Ispanovic gemeinsam angetreten.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich somit bei Frau Ispanovic um eine mitreisende Person. Jedenfalls für die Frage, ob eine unwahre Angabe in der Schadensanzeige gemacht wurde, kommt es auf den allgemeinen Sprachgebrauch an. Da selbstverständlich Reisen in Flugzeugen nicht allein geführt werden, muß der Begriff der mitreisenden Person über das zufällige Zusammensein bei der Reise hinausgehen. Dies liegt hier vor, da eine gemeinsame Buchung für Hin- und Rückflug vorlegen. Die Klägerin und Frau Ispanovic als zumindest zeitweilige Arbeitskolleginnen - auch wenn sich ihr Kontakt au rein formaler Ebene bewegt haben mag - stehen somit in deutlich engerer Beziehung als Personen, die ausschließlich aufgrund der Zufälligkeit der Benutzung des gemeinsamen Reisemittels zusammentreffen.
Darüberhinaus setzt der Begriff des Mitreisens nach Auffassung des Gerichts keine besonders engen Kontakte zwischen den Zusammenreisenden voraus.
Aus der Fragestellung bereits ergibt sich, daß es auch ausreicht, wenn nur Teile der Reise gemeinsam unternommen werden.
2.
Diese falsche Angabe stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt.
Die Klägerin hat die Angabe vorsätzlich falsch gemacht. Ihre Einwendungen betreffend die Unübersichtlichkeit des Anzeigeformulars der Beklagten können keine Folge finden.
Die Frage nach der mitreisenden Person ist in der Schadenanzeige unter den Personalien, jedoch deutlich von denen der anmeldenden Person getrennt. Es handelt sich um einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, zu dem ohne weiteres jede Person Stellung nehmen kann.
Ausdrücklich ist auch danach gefragt, ob es sich auch um eine zeitweise Mitreise handelte.
Weitere Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin habe nicht erkennen können, was sie ankreuzte, bestehen nicht.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei vorsätzlichen aber folgenlosen Obliegenheitsverletzungen die Leistungsfreiheit trotz Vorsatzes nur unter den Voraussetzungen der sogenannten Relevanz und nur nach entsprechender Belehrung eintritt.
Die Klagepartei hat insoweit die Schadenanzeige nicht vollständig vorgelegt, unbestritten ist jedoch der Vortrag der Beklagten, daß die Schadensanzeige unmittelbar über der Unterschrift der Klägerin folgenden Zusatz enthält:
Ich versichere, alle Fragen nach bestem Wissen und wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet zu haben. Es ist mir bekannt, daß unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht.
Damit ist der Belehrungspflicht genüge getan.
Bei dem Verschweigen eines Mitreisenden handelt es sich auch um insoweit relevante Angaben.
Bei der Reisegepäckversicherung handelt es sich um einen Versicherungszweig, bei dem der Versicherer in besonderem Maße auf das Vertrauen in den Versicherungsnehmer angewiesen ist; er hat dementsprechend ein besonders großes Interesse daran, zumindest über sichere indizielle Tatsachen Informationen zu erhalten, die ihn im eigenen Interesse zu einer gesonderten Überprüfung des Sachverhalts veranlassen. Dies liegt bei der Person von Mitreisenden vor, da insbesondere der Versicherer aufgrund etwaiger Vorschäden der Mitreisenden gesonderte Ermittlungen wird anstellen müssen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3018425 |
NVersZ 1998, 131 |
RRa 1999, 103 |
Vers... |