Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 3.151,17 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27.07.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung im Hause Gluckweg 2 in Münster. Nach dem Mietvertrag vom 11.03.99/15.03.99 war die Beklagte verpflichtet, in bestimmten Zeiträumen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Bei Rückgabe der Mietsache waren nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. Zusätzlich zu der mietvertraglichen Regelung traf die Beklagte bei Mietbeginn mit dem Vormieter eine Vereinbarung, wonach sie sich mit dem Vormieter darauf einigte, in dessen Fristenplan hinsichtlich der Schönheitsreparaturen einzutreten. Die einzelnen Zimmer der Wohnung waren bei Übernahme durch die Beklagte in einem Zustand, der Schönheitsreparaturen erforderlich machte. Die Beklagte erklärte in der Vereinbarung mit dem Vormieter, dass sie sich nicht darauf berufen werde, dass sie bei Einzug eine nicht oder unzureichend renovierte Wohnung übernommen habe oder die mit dem Vormieter vereinbarte Entschädigung nicht erhalten habe oder dass sie nicht ausreichend gewesen sei.

Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis zum 31.12.01.

Eine gemeinsame Abnahme der Wohnung mit einer Schlüsselrückgabe fand am 11.01.02 statt. In der Folgezeit führte die Beklagte dann bis Ende Februar/Anfang März 2002 in der Wohnung noch Arbeiten durch. Mit Schreiben vom 11.03.2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Nachmieter der Beklagten lehne eine Übernahme der Wohnung im vorhandenen Zustand ab. Die Schönheitsreparaturen seien von der Beklagten fachgerecht durchzuführen. Die Raufasertapeten sollten von der Beklagten entfernt werden. Dies sei bislang nicht geschehen. Vielmehr habe die Beklagte die überlappenden Stücke krumm und schief abgeschnitten. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Raufasertapeten bis zum 18.03.02 zu entfernen. Andernfalls werde die Klägerin die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen und der Beklagten die Kosten in Rechnung stellen.

Die Klägerin begehrt Zahlung. Sie behauptet, die Beklagte habe die Schönheitsreparaturen nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Raufasertapete sei nicht auf Stoß geklebt worden. Türrahmen und Heizungen seien nicht gestrichen worden. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 4.201,58 EUR entstanden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.201,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die Verjährung. Im übrigen macht die Beklagte geltend, zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses seien die vereinbarten Renovierungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Die Beklagte meint, die Klägerin könne sich nicht auf die Verpflichtungserklärung vom 04.02.99 mit dem Vormieter berufen. Im übrigen sei sie, die Beklagte, nicht unter Fristsetzung detailliert aufgefordert worden, die einzelnen Schönheitsreparaturen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Im übrigen behauptet die Beklagte, sie habe im Januar bzw. Februar 2002 die Räumlichkeiten sach- und fachgerecht neu tapeziert und gestrichen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Möller, Kastner, Frau Börner, Herr Börner, Frau Saß, Herr Saß und Spenzer. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.03 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in Höhe von 3.151,17 EUR begründet, im übrigen unbegründet.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die seitens der Beklagten vor Rückgabe der Wohnung durchgeführten Schönheitsreparaturen mangelhaft waren. Die Beklagte hat Raufasertapeten angebracht, die zunächst deutlich überlappten. Anschließend hat sie die Überlappungen weggeschnitten. Dafür waren dann Lücken von einem halben Zentimeter bis einem Zentimeter vorhanden. Heizung und Türrahmen sind nicht gestrichen worden. Die Zeugen Möller, Kastner, Frau Börner und Herr Börner haben dies im wesentlichen bestätigt. Die seitens der Beklagten benannten Zeugen haben zwar erklärt, die Räumlichkeiten seien neu mit Raufaser tapeziert und gestrichen worden, aber offensichtlich waren die Personen, die die Arbeiten durchgeführt haben, keine Fachleute. Der Zeuge Spenzer war zum damaligen Zeitpunkt gerade mit einer Lehre als Maler und Anstreicher angefangen. Der Zeuge Saß war damals in einer Lehre als Kanalbauer. Bei dieser Sachlage vermag das Gericht nur davon auszugehen, dass die Tapezierarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten war sie auch zur Renovierung verpflichtet. Die Vereinbarung der...

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