Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 602,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 240,63 Euro seit dem 01.01.2005, aus weiteren 140,49 Euro seit dem 01.01.2006, aus weiteren 160,67 Euro seit dem 01.01.2007 sowie aus weiteren 60,21 Euro seit dem 01.04.2007 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten restliche Mietzahlungen.

Der Beklagte hat von dem Kläger eine Wohnung im Hause S-Weg c in Z1 gemietet. In den Jahren 2004 bis einschließlich März 2007 hat der Beklagte die Miete um insgesamt 602,00 Euro gemindert. Die Mietminderung erfolgte in den Monaten November, bzw. Dezember bis Mai und Juni des jeweiligen Jahres.

Der Kläger behauptet, eine Mietminderung stehe dem Beklagten nicht zu, weil es zu keinerlei Belästigung des Beklagten gekommen sei. Soweit in den Wintermonaten tatsächlich eine Rauchentwicklung aus den Nachbarhäusern festgestellt werden konnte, ist dies hinzunehmen, weil der Beklagte von vornherein in eine ältere Wohngegend gezogen ist.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 602,20 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 240,83 Euro seit dem 01.01.2005, aus 140,49 Euro seit dem 01.01.2006, aus weiteren 160,67 Euro seit dem 01.01.2007 sowie aus 60,21 Euro seit dem 01.04.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass er zur Mietminderung in Höhe von etwa 5 Prozent der Miete berechtigt sei. Seit dem Jahre 2004 sei in den Wintermonaten festzustellen, dass von den gegenüberliegenden Häusern eine erhebliche Beeinträchtigung durch beißenden Qualm und Rußpartikel zu vermelden sei. Obwohl man dies dem Kläger mitgeteilt habe, habe dieser für Abhilfe nicht gesorgt. Im Dezember 2005, und auch 2006, habe man festgestellt, dass in den Heizungsanlagen der Nachbarhäuser unzulässigerweise Briketts und Holz verheizt worden sei.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte wäre nur zu einer Minderung der Miete berechtigt, wenn die Nutzung der Wohnung durch nachhaltige, beeinträchtigende Emissionen eingeschränkt wäre.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht dargetan. Zum einen muss der Beklagte bestimmte Emissionen, die in dem Wohngebiet ortsüblich sind, hinnehmen. Aus den überreichten Fotos ist ersichtlich, dass es sich hier um ein älteres Wohngebiet handelt, in dem auch noch Heizungsanlagen verwand werden, die mit stärkerer Rauchemission arbeiten. Ob, wann, und in welchem Umfange hier stärkere Emissionen festgestellt wurden, hat der Beklagte nicht dargetan. Das hier gelegentlich falsche Brennstoffe verwendet werden, berechtigt zur Mietminderung noch nicht.

Darüber hinaus hat die Stadt Z1 im Jahre 2004 festgestellt, dass keine beeinträchtigenden Emissionen vorliegen, die über die zulässigen hinausgehen. Soweit aber die Heizungsanlagen genehmigt sind, und sachgemäß im Rahmen der gesetzlichen Verordnungen betrieben werden, steht auch dem Beklagten ein Minderungsrecht gegenüber dem Vermieter, der im übrigen darauf dann keinen Einfluss mehr hat, nicht zu. Im übrigen war offensichtlich der Zustand, wie er sich heute darstellt, schon bei Anmietung der Wohnung vorhanden, so dass auch schon aus diesem Grunde eine Mietminderung nicht gefordert werden kann.

Die von dem Beklagten einbehaltenen Mieten belaufen sich unstreitig auf 602,00 Euro. Diese Mietminderung bis einschließlich März 2007 muss der Beklagte nunmehr nachentrichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 11 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1889275

WuM 2007, 505

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