Tenor
1.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2.) Der Streitwert wird auf
7.500,– DM
festgesetzt.
Gründe
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung in … Es begann am 01.12.83. Die Beklagte hat eine Kaution von 1.170,– DM geleistet. Mit Schreiben vom 07.08.86 hat sie von den Klägern Auskunft darüber verlangt, ob die Kaution von deren Vermögen getrennt angelegt sei. Gleichzeitig hat die Beklagte angekündigt, ab Oktober 1986 die monatliche Miete bis zur Höhe der Kaution zurückzubehalten, falls die Auskunft nicht erteilt werde. Die Kläger sind dem mit Schreiben vom 08.08.86 entgegengetreten.
Nachdem die Beklagte endgültig angekündigt hatte, sie werde die Miete einbehalten, haben die Kläger den vorliegenden Rechtsstreit anhängig gemacht. Mit Schreiben vom 05.12.86 haben sie der Beklagten wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt, und den Klageanspruch auf Räumung erweitert. Die Beklagte hat bis zum 22.01.87 den Rückstand von 1.500,– DM ausgeglichen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Die Entscheidung beruht auf § 91 a ZPO. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, wenn die Erledigungserklärungen vorliegen. Hierzu ist eine überschlägige Prüfung der Erfolgsaussichten des beiderseitigen Sachvortrags vorzunehmen. Diese führt dazu, daß die Beklagte die Kosten trägt. Sie hat sich mit der Zahlung von mehr als zwei Monatsmieten im Verzug befunden, so daß ihre Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Nach Auffassung des Gerichts hat sich die Beklagte zu Unrecht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil die Kläger keinen Nachweis über die Anlage der Kaution erteilt hätten. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die in § 5 Ziff. 1 des Mietvertrags enthaltene Regelung, auf die sich die Kläger berufen, ein zulässiges Aufrechnungsverbot enthält. Der Vertragstext liegt nicht vor. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, daß selbst ein bestehender Auskunftsanspruch nicht zur Zurückbehaltung der vertraglich vereinbarten Leistung der Mietzahlung berechtigt.
Das folgt aus der Natur des Mietverhältnisses, wonach die Zahlung des Mietzinses eine Hauptpflicht des Mieters ist. Dem steht auf Seiten des Vermieters die zur Gewährung und Instandhaltung von Wohnraum gegenüber. Die Verpflichtung zur getrennten Anlage der Kaution ist lediglich eine Nebenpflicht. Die Kläger haben vorgetragen, diese erfüllt zu haben. Wenn die Beklagte meinte, weitere Ansprüche zu haben, mußte sie diese gerichtlich durchsetzen. Sie war nicht berechtigt, auf die Möglichkeit der Verletzung einer Nebenpflicht mit der zeitweiligen Nichterfüllung ihrer Hauptverpflichtung zu reagieren. Das Mietverhältnisse insoweit einer Einschränkung unterliegen, zeigt schön die Regelung über die Mietminderung.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Beklagte begründete Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, daß die Rückzahlung der Kaution in Frage gestellt oder gefährdet sei. In dieser Richtung ist jedoch nicht vorgetragen worden.
Fundstellen