Leitsatz (amtlich)
Verzug setzt eine ordnungsgemäße Aufforderung an einen wirksam Bevollmächtigten voraus. Die Aufforderung an den Verfahrensbevollmächtigten eines früheren Verfahrens reicht nicht aus.
Normenkette
BGB § 1613 Abs. 1 S. 1
Tenor
1.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
4.
Der Verfahrenswert wird auf 623,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist der eheliche Sohn des Antragsgegners. Mit der im Tenor genannten Jugendamtsurkunde verpflichtete sich der Antragsgegner, an den Antragsteller monatlichen Unterhalt in Höhe von 309,00 € zu zahlen. Im Wege der Stufenklage begehrte der Antragsteller zunächst Auskunftserteilung. Nach erteilter Auskunft und Vorlage einer vollstreckbaren Unterhaltsverpflichtungserklärung für die Zeit ab dem 01.02.2011 über monatlich 398,00 € begehrt er nunmehr noch rückständigen Unterhalt für die Monate Juli 2010 bis Januar 2011 in Höhe von 623,00 € (7 x 89,00 €).
Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner sei über die Rechtsanwälte W. mit Schreiben vom 22.07.2010 zur Auskunftserteilung aufgefordert worden. Diese hätten auf Grund ihrer früheren Tätigkeit für den Antragsgegner Zustellungsvollmacht auch in dieser Angelegenheit gehabt.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller für die Monate Juli 2010 bis einschließlich Januar 2011 Unterhalt in Höhe von insgesamt 623,00 € in Abänderung der vollstreckbaren Unterhaltsverpflichtungserklärung vom 05.07.2004, Urk.-Reg.-Nr. pp. des Landkreises pp., zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er behauptet, die Rechtsanwälte W. in dieser Angelegenheit nicht mandatiert zu haben. Die frühere Vollmachtserteilung reiche für dieses Verfahren nicht mehr aus.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen pp. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.08.2011 Bezug genommen.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Juli 2010 bis Januar 2011 in Höhe von 623,00 €.
Gemäß § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert war, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen oder er in Verzug gekommen war. Dieses kann erst mit der Zustellung des Abänderungsantrages am 18.02.2011 festgestellt werden. Gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 BGB wird der geänderte Unterhalt mithin ab dem 1. Februar 2011 geschuldet.
Zwar hat der Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 22.07.2010 über den früheren Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, den Rechtsanwalt P., zur Auskunftserteilung aufgefordert. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner persönlich dieses Schreiben erhalten hat. Der Zugang bei dem früheren Prozessbevollmächtigten reicht insofern nicht aus.
Entscheidend ist, ob Rechtsanwalt P. insofern noch Zustellungsvollmacht besaß. Unstreitig hat Rechtsanwalt P. den Antragsgegner im Rahmen der Trennung im Scheidungsverfahren sowie bei der Vermögensauseinandersetzung und im Bereich des Ehegatten- und Kindesunterhalts im Jahre 2004 vertreten. Hinsichtlich des Unterhalts des Antragstellers hat der Antragsgegner seinerzeit die Jugendamtsurkunde erstellen lassen, deren Abänderung nunmehr begehrt wird. Wie der Zeuge pp. nachvollziehbar und glaubhaft bekundete, wurde er seinerzeit umfassend von dem Antragsgegner bevollmächtigt, wie es zudem durch die von dem Zeugen überreichte Vollmachtsurkunde belegt wird. In ihr ist vermerkt, dass sich die Vollmacht auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art erstreckt, wie zum Beispiel Arrest und einstweilige Verfügung oder Vollstreckungs- und Hinterlegungsverfahren. Er war insofern auch berechtigt, Zustellungen entgegen zu nehmen. Der Zeuge pp. war insofern letztmalig etwa Mitte 2006 für den Antragsgegner tätig. Seinerzeit wurde der Antragsgegner über den Zeugen durch den jetzigen Antragstellervertreter aufgefordert, höheren Unterhalt für ein weiteres Kind zu zahlen. Er hat dieses Schreiben dann dem Antragsgegner übersandt mit der Empfehlung, eine entsprechende Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen. Dieses hat der Antragsgegner sodann gemacht und dem Zeugen pp. als Beleg eine Kopie davon übersandt, die dieser wiederum dem Antragstellervertreter zuleitete. Seitdem gab es keinerlei Tätigkeiten des Zeugen pp. mehr für den Antragsgegner. Aus diesem Grund legte der Zeuge die bei ihm geführten Akten auch im Jahre 2009 ab. Er sah nach eigenem Bekunden das Man...