Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Umlagefähigkeit der Kosten für den Austausch von Wärmemeßgeräten.
Die Klägerin hat an die Beklagten aufgrund Mietvertrages vom 17.08.1987 eine Wohnung in der … vermietet. Auf den Mietvertrag (Blatt 5 ff der Akten) insbesondere § 3 Ziff. 4 a wird Bezug genommen. Aus der Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 01.11.1987 bis 31.12.1988 ergab sich eine Nachzahlung zu Lasten der Beklagten in Höhe von DM 659,83. Die Beklagten bezahlten hiervon nur einen Teilbetrag. Einen Betrag von DM 198,60, der die anteiligen Kosten für den Austausch von Wärmemeßgeräten betraf, behielten sie ein.
Die Klägerin meint, auch die Kosten für den Zähleraustausch seinen nach dem Mietvertrag umlagefähig. Der Austausch sei auch erforderlich gewesen.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch DM 198,60 nebst 4 % Zinsen seit 21.03.1990 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagten sind weder nach § 3 Ziff. 4 des Mietvertrages noch nach § 7 Abs. 2 der hier einschlägigen Heizkostenverordnung zur Zahlung der Kosten für den Austausch von Wärmemeßgeräten verpflichte.
§ 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung enthält eine abschließende Regelung der umlegbaren kosten der zentralen Wärmeversorgung (Sternel, Mietrecht III Rd.Nr. 348, Peruzza, Heizkostenabrechnung nach Verbrauch, Seite 47). Darüber hinausgehende umlagefähige Kosten sind in § 3 Ziff. 3.4 a nicht enthalten. Nach dem klaren Wortlaut von § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung sind nur die Kosten der Anmietung bzw. die Kosten anderer Arten der Gebrauchsüberlassung und die Kosten der Verwendung umlagefähig. Anschaffungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Eine extensive Auslegung des Wortlautes erscheint nicht angebracht. Hierfür spricht insbesondere, daß anläßlich der Neufassung der Heizkostenverordnung zwar die Kosten der Anmietung, nicht aber die Kosten der Anschaffung ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen wurden (vgl Peruzza a.a.O. S. 50; Sternel, Mietrecht, Anm. 33 zu III Rd.Nr. 348, III 402; Bud-Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete III 71).
Die Klage wer daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Fundstellen