Tatbestand
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 04.12.1999 gegen 15.43 Uhr in N. auf dem F.-Weg ereignete.
Bei diesem Verkehrsunfall fuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug samt Anhänger auf. Fahrer im klägerischen Fahrzeug war Herr ... . Dieser hat seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an den Kläger abgetreten. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Kläger trägt vor, der Fahrer seines Fahrzeugs, A.A., habe bei dem Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Er beruft sich dazu auf mehrere vorgelegte Atteste. Aufgrund dieser Verletzung macht er ein Schmerzensgeld geltend welches er mit 4.500 als angemessen erachtet.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagten haben samtverbindlich einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag für Schmerzensgeld anlässlich des Verkehrsunfalls vom 04.12.1999, 15.43 Uhr in N., FSW R.-Straße durch Pkw VW Passat, Kennzeichen ... nebst 8,42 % Zinsen hieraus seit 03.05.2000 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie bestreiten, dass durch den Aufprall ein schweres HWS-Schleudertrauma bei dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hervorgerufen worden sein soll. Darüber hinaus bestreiten sie die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier mündlicher Gutachten der Sachverständigen ... und ...; insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 30.03.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.500 DM begründet. Insoweit steht dem Kläger aus abgetretenem Recht ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu.
Die Haftung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass bei diesem Verkehrsunfall der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, Herr A.A., eine Verletzung in Form eines HWS-Schleudertraumas erlitten hat. Aus dem ärztlichen Attest des Dr. ... vom 10.04.2000 ergibt sich als Diagnose ein HWS-Schleudertrauma mit einer Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis 14.01.2000. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem Attest des selben Arztes für die...-Versicherung vom 29.06.2000 (Bl. 19/20 d.A.). Darüber hinaus liegt noch vor ein Untersuchungsbefund des Dr. med. W., welcher am 06.12.1999 eine Röntgenuntersuchung der HWS des A.A. vorgenommen hat (Bl. 21 d.A.).
Aus diesen Attesten ergeben sich zwar keine objektiven Anknüpfungstatsachen die für eine unfallbedingte HWS-Verletzung des A.A. schließen lassen. Andererseits ergibt sich daraus aber durchaus, dass dieser bis 03.01.2000 in ambulanter Behandlung aufgrund eines HWS-Schleudertraumas war und mit Medikamenten und Reizstrom behandelt wurde. Bereits diese durchgeführte Behandlung spricht schon dafür, dass beim Geschädigten auch Beschwerden vorhanden waren. Auch aufgrund der beiden mündlichen Gutachten, welche das Gericht eingeholt hat, ergibt sich, dass die geschilderten Beschwerden durchaus mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall in Einklang zu bringen sind. Der Sachverständige ... hat eine Kollisionsgeschwindigkeit von 15 bis 23 km/h errechnet, was wiederum zu einer Geschwindigkeitszunahme in dem angestoßenem Pkw von 8 bis 12 km/h geführt hat. Zu berücksichtigen war weiter, dass der Anstoß über die Zugvorrichtung des Audi übertragen wurde und in dem Audi, in dem der Geschädigte gesessen ist, zu einem extrem kurzen und harten Anstoß geführt hat. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... ergibt sich, dass sich angesichts der beim Geschädigten vorhandenen Vorschäden im Wirbelsäulenbereich und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ... eine Plausibilität des Zusammenhangs zwischen Unfall und attestierten Schäden ergibt. Aus der Gesamtschau dieser Faktoren heraus ist das Gericht davon überzeugt, dass durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine Schädigung der Halswirbelsäule beim Geschädigten A.A. unfallbedingt eingetreten ist.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass das Verschulden auf Seiten des Schädigers als gering anzusehen ist. Es handelt sich um einen alltäglichen Verkehrsunfall im Straßenverkehr, so dass ein hohes Schmerzensgeld zur Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion nicht anzusetzen war. Auf Seiten des Geschädigten war zu berücksichtigen, dass durch die Schmerzen im HWS-Bereich und auch durch die Arztbesuche eine Einschränkung der Lebensführung gegeben war. Bezüglich der Länge der Arbeitsunfähigkeit, die dem Geschädigten bis 14.01.2000 attestiert wurde, schließt sich das Gericht den Zweifeln des Sachverständigen ... durchaus an. Zu berücksichtigen ist hier, dass eine ambulante Behandlung des Geschädigten nur bis 03.01. stattgefunden hat. Üblicherweise heilen solche HWS-Ve...