Orientierungssatz
Die KFZ-Haftplichtversicherung kann den Versicherungsnehmer als KFZ-Führer wegen einer Obliegenheitsverletzung in Regress nehmen, soweit der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfalls unter Alkohol stehend verursacht hat und zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,25 Promille aufweist. Der über der Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit liegende Wert begründet bei einem alkoholgewohnten Kraftfahrer die Annahme von vorsätzlichem Handeln in Bezug auf die Alkoholisierung.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.01.2011 zu bezahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 5.000,00 EUR.
Tatbestand
Mit der am 07. Juni 2011 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Klage verlangt die Klägerin als Kraftfahrthaftpflichtversicherin des PKW Nissan, amtliches Kennzeichen..., von dem Beklagten als Halter und Fahrer dieses Fahrzeuges 5.000,00 EUR Regress bezüglich eines Unfallgeschehens, das sich am 09.09.2010 auf der Bundesstraße 27 zwischen den Anschlussstellen FB und FP in Fahrtrichtung S gegen 13.45 Uhr ereignet hat.
Die B 27 weist in Fahrtrichtung S an der Unfallstelle zwei Fahrbahnen auf, zusätzlich rechts einen Standstreifen. Auf diesem Standstreifen befand sich ein liegengebliebener Reisebus, der in einem Umfang von 50 cm in die rechte Fahrspur hineinragte.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein LKW der Fa. SGH, Typ MAN, 7,5 t mit Pritsche, amtliches Kennzeichen..., auf der rechten Fahrspur in Fahrtrichtung S unterwegs war. Dieser sah sich mit dem hineinragenden Fahrzeugteil des Reisebusses konfrontiert.
Auf der linken Fahrspur hinter dem LKW befand sich zunächst der PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen..., gelenkt vom Fahrer und Halter N. Ebenfalls auf der linken Fahrspur hinter dem Fahrzeug Golf herfahrend befand sich das Fahrzeug Nissan des Beklagten.
Der LKW MAN wechselte nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien überraschend nach links, ohne dies durch einen Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Motiviert durch das Verhalten des LKW sah sich der Fahrer des Fahrzeuges Golf veranlasst, stark abzubremsen. Der dem Fahrzeug Golf nachfolgende PKW, vom Beklagten gesteuert, fuhr auf das Heck des PKW Golf auf. Zu einer Berührung zwischen dem LKW und dem Fahrzeug Golf kam es nicht, durch den Anstoß wurde das Fahrzeug Golf schwer beschädigt. Die Klägerin hat den Schaden am Fahrzeug Golf mit mehr als 10.000,00 EUR sowie weiteren Positionen wie Gutachterkosten, Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden für die im PKW Golf befindliche DN sowie Anwaltskosten mit insgesamt mehr als 15.000,00 EUR bezahlt. Gegenstand der Klage ist ein Regress, den die Klägerin beim Beklagten vornimmt, unter Berufung darauf, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholkonzentrationsgehalt von 1,25 Promille gehabt habe. Die Klägerin gehe davon aus, dass mit dem genannten Promillegehalt der Beklagte fahruntüchtig war. Wer im Zustand einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr sich befinde, sei fahruntauglich und wenn er in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug führe, handle er vorsätzlich. Durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen entfalle der Anspruch auf Versicherungsschutz, wobei allerdings die Leistungsfreiheit der Klägerin auf 5.000,00 EUR begrenzt sei, welchen Betrag sie mit der Klagforderung beanspruche. Die Klägerin beruft sich weiterhin auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.08.2010, Aktenzeichen 7 U 102/10, wonach inzwischen nahezu allgemein anerkannt sei, dass der Versicherer in der Regel zur Kürzung in Höhe von 100% berechtigt sei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit herbeigeführt habe.
Auch die Kausalität des Alkoholgenusses für den konkreten Schadensfall könne angenommen werden. Es bedürfe keiner besonderen Ausführungen, dass bei einem Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit das Beobachtungs- und Reaktionsverhalten stark herabgesetzt sei. Man neige zu aggressiverem Fahren und auch dazu, den Sicherheitsabstand zu verkürzen. All dies sei dem Beklagten beim Unfall zum Verhängnis geworden. Bei ausreichendem Sicherheitsabstand hätte er auch bei starker Bremsung des Zeugen N reagieren und anhalten können. Auch habe der Beklagte die Möglichkeit gehabt, bei Annährung an den auf dem rechten Standstreifen stehenden Bus damit zu rechnen, dass der LKW auf der rechten Fahrspur nach links herüberzieht und den Zeugen N zum Bremsen zwingt. Aus der Sicht der Klägerin bestünden daher keine Zweifel, dass der Alkohol, den der Beklagte zu sich genommen habe, mit zu diesem Unfall beigetragen habe.
Die Klägerin nennt namentlich bezüglich der Obliegenheiten des Beklagten § 2 b Abs. 2 e (richtig wohl Absatz 1 e der AKB ) i.V.m. den §§ 81, 117, 1...