Entscheidungsstichwort (Thema)
ausführendes Luftfahrtunternehmen
Orientierungssatz
1.
Ausführendes Luftfahrtunternehmen eines Fluges ist nicht die juristische Person, deren 100 %ige Tochtergesellschaft den Flug tatsächlich durchgeführt hat.
2.
Eine Flugverspätung begründet keinen Ausgleichsanspruch nach EuFlugVO.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.
4.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert: 600,00 Euro
Tatbestand
Mit der beim Amtsgericht Nürtingen am 05.08.2012 eingegangenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in B, die Zahlung von 600,00 Euro nebst Zinsen im Hinblick auf den vom Kläger gebuchten Flug mit der Nr. ... vom 22.02.2009 von Stuttgart-Flughafen nach Z und den geplanten und gebuchten Weiterflug von Z nach H mit der Flugnummer ....
Planmäßiger Abflug des Fluges am 22.02.2009 ab Stuttgart war um 21.10 Uhr, vorgesehene Ankunftszeit in Z 21.55 Uhr. Der anschließende Weiterflug nach H war für 22.40 Uhr (Abflug) geplant, die Ankunft in H sollte am darauffolgenden Tag, also dem 23.02.2009 um 17.25 Uhr erfolgen.
Unstreitig verzögerte sich der Abflug ab Stuttgart derart, dass es dem Kläger zeitlich nicht möglich war, den Anschlussflug Nr. ... von Z nach H zu erreichen. Zwar sind die tatsächlichen Abflug- und Landedaten des Fluges von Stuttgart nach Z von beiden Parteien nicht detailliert vorgetragen worden, der Kläger spricht von einer Verspätung von ca. 1 Stunde, unstreitig ist jedoch, dass die Verspätung unter 2 Stunden geblieben ist (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.10.2012, Bl. 34 d. GA.).
Weiter unstreitig ist, dass die SE AG den Flug von Stuttgart nach Z am 22.02.2009 ausgeführt hat, worauf der Richter nicht nur in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Nürtingen vom 14.01.2013 explizit hingewiesen hat, vgl. Protokoll S. 2, Bl. 38 d. GA., sondern auch bereits in der Ladungsverfügung vom 18.09.2012, Bl. 19 d. GA.
Der Kläger legte dem Gericht einen detaillierten Reiseplan vor, der das jeweils ausführende Luftfahrtunternehmen nennt, sowie genaue Abflug- und Landedaten der geplanten Flüge enthält. Aus diesem Reiseplan ist ersichtlich, dass die SE AG den Flug von Stuttgart nach Z durchführen sollte, vgl.Bl. 23 d.GA.
Nach Übernachtung in Z trat der Kläger am Folgetag 23.02.2009 den Weiterflug nach H an, wobei er zunächst mit dem Flug ... von Z nach F und von dort weiter mit der De (Flug Nr. ...) um 17.35 Uhr mit der vom Kläger behaupteten Landung in H am 24.02.2009 um ca. 11.20 Uhr Ortszeit geflogen ist. Geplante und tatsächliche Ankunft in H weichen nach Angaben des Klägers ca. 18 Stunden voneinander ab, vgl. Bl. 3 d. GA.
Die Bordkarten der zuletzt genannten Flüge (Z-F, F-H) legte der Kläger dem Gericht nach Aufforderung durch Verfügung vom 18.09.2012 zusammen mit der Bordkarte des Fluges Stuttgart-Z mit der Flugnummer ... (Boarding 20.40 Uhr) vor, vgl. Bl. 24 d. GA.
Die nach den Behauptungen des Klägers ihm ebenfalls bereits in Stuttgart ausgestellten Bordkarten für den ursprünglich am 22.02.2009 geplanten Weiterflug von Z nach H seien von einem Mitarbeiter der "S" am Flughafen Z einbehalten worden.
Der Kläger fasst die ursprünglich geplanten Flüge als Einheit auf und bestimmt die Flugstrecke auf über 3.500 km und verlangt aus diesem Grund von der Beklagten Ausgleichszahlung i.H.v. 600,00 Euro gemäß Art. 7 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden nur: Verordnung).
Der Kläger weist insoweit auf die Rechtsprechung des EuGH, Aktenzeichen C - 402/07 und C - 432/07 vom 19.11.2009 sowie auf die Urteile des Amtsgerichts Bremen vom 08.05.2007, Aktenzeichen 4 C 420/06 und des OLG Bremen, Urteil vom 23.04.2010, Aktenzeichen 2 U 50/07 hin, wonach nicht nur im Falle eines annullierten Fluges, sondern auch dann Ausgleichsansprüche in Betracht kommen, wenn der Fluggast wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleidet.
Unstreitig ist, dass außergewöhnliche Umstände in dem Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nicht vorgelegen haben.
Dass die SE AG - und nicht die vom Kläger in Anspruch genommene SI AG - den Flug von Stuttgart nach Z am 22.02.2009 ausgeführt habe, ist nach der in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2013 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Klägers, in Anbetracht der Urteile des Amtsgerichts Erding vom 19.12.2012, Aktenzeichen 3 C 893/12 und aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 07.07.2010, Aktenzeichen 109 C 7651/09, auf die er insoweit verweist, dann nicht entscheidend, wenn unter einer ( einzigen ) Bezeichnung Bordkarten ausgegeben werden, hier also die Bordkarte für den Flug Stuttgart-Z (Flug Nr. ...) unter der Bezeichnu...