Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr im Hause der Klägerin in Obertshausen 2, Dieburger Str. 21, Souterrin, gehaltenen zwei Katzen zuentfernen.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt ¾ und die Beklagte ¼ der Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 320,– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht auf Grund schriftlichen Mietvertrages vom 15. Dezember 1981 ein Mietverhältnis über eine im Souterrin gelegene Ein-Zimmer-Wohnung im Hause Dieburger Straße 21 in Obertshausen 2 mit der Klägerin als Vermieterin und der Beklagten als Mieterin. § 13 des Mietververtrages ist vereinbart, daß Haustiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner und Kaninchen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden dürfen.
Eine solche schriftliche Einwilligung hat die Klägerin der Beklagten nicht erteilt.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Entfernung von zwei Schäferhunden und zwei Katzen und behauptet, die Beklagte halte seit Sommer 1984 zwei Schäferhunde und zwei Katzen. Die Beklagte habe der Aufforderung, diese Tiere zu entfernen, nicht entsprochen, so daß nunmehr Klage erforderlich sei. Außerdem komme es zu Unzuträglichkeiten mit diesen Tieren der Beklagten, worüber sich auch andere Mieter beschweren würden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines Zwangsgeldes in unbestimmter Höhe, ersatzweise Zwangshaft, die vor ihr im Hause der Klägerin in Obertshausen 2, Dieburger Straße 21, Souterrain gehaltenen zwei Schäferhunde und zwei Katzen zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die beiden Schäferhunde habe sie lediglich aus Gefälligkeit für zwei Wochen in Pflege genommen und schon vor langer Zeit, nämlich im August 84, wieder zurückgegeben. Die Katzen besitze sie seit Frühjahr 84. Diese Tiere seien stubenrein und würden niemanden stören und auch von Beschwerden anderer Hausbewohner sei ihr nichts bekannt. Außerdem würden auch andere Mieter einen Hund und ein anderer weiterer Mieter eine Katze halten. Die Vermieterin sei somit verpflichtet, ihr, der Beklagten, jedenfalls die Einwilligung zur Haltung von zwei Katzen zu erteilen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die von ihr in ihrer Wohnung im Souterrain des fraglichen Hauses gehaltenen zwei Katzen zu entfernen, weil die Beklagte die gemäß § 13 Satz 1 des Mietvertrages erforderliche schriftliche Einwilligung der Klägerin nicht im Besitz hat und die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verpflichtet ist, eine solche Zustimmung, sei es als Einwilligung oder Genehmigung, zu erteilen.
Für die Tierhaltung in einer Mietwohnung gelten folgende Grundsätze nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden als auch des Berufungsgerichts:
Wenn im Mietvertrag keine besondere Vereinbarung getroffen wird, ist der Mieter berechtigt, in seinen Räumen die üblichen Haustiere wie Hund und Katze zu halten. In diesem Fall gehört die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zu der allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, so lange dadurch keine Belästigungen eintreten.
Diese Rechtslage gilt allerdings dann nicht, wenn – wie hier – besondere Vereinbarungen über die Tierhaltung im Mietvertrag getroffen worden sind. Dies ist hier aber in § 13 des Mietvertrages geschehen, so daß sich die Beklagte nicht auf die zuvor geschilderte Rechtslage berufen kann. Wird im Mietvertrag die Tierhaltung verboten oder von der vorherigen Erlaubnis der Vermieterin abhängig gemacht und wird diese nicht erteilt, so stellt ein Verstoß dagegen einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Ein solches Verbot der Tierhaltung oder eines Erlaubnisvorbehaltes ist rechtswirksam, weil es weder gegen die guten Sitten noch andere gesetzliche Vorschriften (vergl. OLG Hamburg ZMR 63 Seite 40; Landgericht Mannheim, MdR 62 Seite 989) und auch nicht gegen die Verfassung, wie erst vor einiger Zeit das Bundesverfassungsgericht dargelegt hat, verstößt. Ein solches vertragliches Verbot oder ein solcher Erlaubnisvorbehalt gilt uneingeschränkt und nicht nur etwa dann, wenn Unzuträglichkeiten im Haus bereits eingetreten sind. Da im vorliegenden Fall die Katzenhaltung im Mietvertrag von der vorherigen Erlaubnis der Klägerin abhängig gemacht ist, diese aber nicht vorliegt und die Beklagte auf die Erteilung der Erlaubnis auch keinen Anspruch hat, stellt die Haltung der Katzen durch die Beklagte einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar und die Beklagte ist verpflichtet, ...