Tenor

In dem Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG (…), geb. am (…) Zurzeit: (…) Verfahrenspfleger: Rechtsanwalt (…) wird das Verfahren ausgesetzt und dem Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein zur Einholung einer Entscheidung nach § 44 LVerfGG vorgelegt.

 

Gründe

I.

Das Gesundheitsamt des Kreises Ostholstein hat unter Beifügung eines ärztlichen Gutachtens am 24.01.2013 schriftlich den Antrag gestellt, die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses anzuordnen. Dem Antrag war ein ärztliches Zeugnis der Ärztin xxx vom 24.01.2013 beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Betroffene unter einer chronifizierten schizoaffektiven Psychose leide, zur Zeit in manischer Phase. Der Patient überschätze sich bzgl. seiner körperlichen und psychischen Möglichkeiten und wehre sich vehement gegen eine Behandlung. Er sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und sehr abwehrend. Der Patient sei wahnhaft, halluzinierend und weise affektive Störungen auf. Er sei dystonisch gereizt und massiv eigengefährdend und zudem tätlich aggressiv. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf den Antrag und das beiliegende Zeugnis verwiesen (Bl. 1, 2 d.A.).

Das Gericht hat am heutigen 25.01.2013 nach vorheriger Ankündigung eine Anhörung des Betroffenen und eines vorab verständigten Verfahrenspflegers durchgeführt und dabei auch die zeugniserstattende Ärztin um eine mündliche Ergänzung des schriftlichen Zeugnisses ersucht.

Diese hat ihr Zeugnis wie folgt ergänzt: Der Betroffene lebe seit längeren auf der geschlossenen Station xxx auf dem Gelände der xxx. Zuletzt wurde er wieder mit Beschluss vom 17.012013 des Amtsgerichts Oldenburg i.H. betreuungsrechtlich bis zum 12.12.2013 geschlossen untergebracht. Betreuer ist xxx. In dem Beschluss des Betreuungsgerichts ist ausdrücklich ausgeführt, dass der Betreuer keine Zwangsbehandlung veranlassen darf. Zu der chronifizierten schizoaffektiven Störung mit derzeit manischem Zustand komme eine chronische Lungenerkrankung und akut eine sehr ernste bakterielle Entzündung am Bein (sog.. Wundrose) hinzu. Der Betroffene sei derzeit aufgrund seiner Erkrankung hocherregt, sehr aufgebracht und selbst auf einer geschlossenen Station kaum zu führen. Er beleidige fortwährend sein Umfeld, überschätze seinen Gesundheitszustand und seine Fähigkeiten, verweigere seit dem 16.01.2013 jedwede Medikation und schaffe es nicht die - insbesondere im Hinblick auf sein Bein dringend erforderliche Bettruhe einzuhalten. Zuletzt habe ein Behandlungsversuch bzgl. seines Beines auf der offenen Station der xxx abgebrochen werden müssen, da der Betroffene auf der offenen Station nicht habe gehalten werden können, sich außerhalb dieser jedoch aufgrund seines Gesundheitszustandes erheblich gefährdet hätte. Insbesondere die Behandlung des Beines sei dringend. Die bakterielle Entzündung des Beines könne schnell lebensbedrohliche Ausmaße annehmen, wenn nicht konstant antibiotisch behandelt und überwacht werde und der Betroffene die Bettruhe wahre. Zu dem Hintergrund des Antrages nach PsychKG trotz Vorliegens der BGB-Unterbringung befragt, erklärte die Ärztin, eine Behandlung nach BGB nicht durchführen zu können, dies sei so auch in dem Beschluss ausdrücklich festgehalten. Es müsse aber dringend eine Behandlung erfolgen. Zum einen bedürfe der Betroffene wie ausgeführt der antibiotischen Behandlung wegen des Beines. Diese müsse 3 mal täglich à 3 g erfolgen. Er lehne dies jedoch krankheitsbedingt unter dem Eindruck der psychotischen Erkrankung vollständig ab. Zudem stehe am 30.01.2012 erneut eine antipsychotische Depotspritze an. Wie er sich hierzu verhalten werde, sei unklar.

Der vorgenannte Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg i.H. wurde zu der Akte genommen. Dort ist die geschlossene Unterbringung bis zum 12.12.2013 angeordnet sowie der Zusatz enthalten: "Der Betreuer darf keine Zwangsbehandlung veranlassen". Als Betreuer ist Herr xxx aus Eutin aufgeführt.

Es wurde sodann der Betroffene aufgesucht. Dieser wird im Bett liegend und dort fixiert angetroffen. Er wird mit dem Unterbringungsantrag des Gesundheitsamtes bekannt gemacht - insbesondere mit dem Umstand, dass das ganze Verfahren letztlich dazu dient, ihn zwangsweise zu behandeln - sowie mit der ärztlichen Einschätzung. Der Betroffene, der den Ausführungen ersichtlich zu folgen vermag, erklärt mehrmals mit Nachdruck, jedwede Medikation abzulehnen. Er begründet dies damit, dass er befürchte, durch die Medikation erst krank zu werden. Auch führt er einen erlittenen Herzschlag auf ungewünschte Medikation zurück. Er erklärt, das Bein würde von selbst heilen. Das entzündete Bein zeigt sich als am Unterschenkel stark geschwollen und offenkundig rötlich entzündet. Der Betroffene bestreitet im Übrigen, psychisch krank zu sein. Einen Betreuer habe er nicht.

II.

Das Gericht legt das Verfahren dem Landesverfassungsgericht zur Entscheidung nach § 44 LVerfG vor, da es § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Men...

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