Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.379,39 Euro nebst 10,25 Prozent Zinsen seit dem 10.11.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 8.931,19 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer und Vermieter des Gewerbeobjektes „Boykengang” in Oldenburg.

Der Beklagte schloss mit dem Kläger zum einen am 02.08.1998 einen Mietvertrag über die als Gewerbeeinheit 501007 bezeichnete Wohnung Nr. 20 im betreffenden Objekt, zum anderen über Geschäftsräume in dem betreffenden Objekt, in dem der Beklagte bis zu seinem Auszug Ende 2002 das Restaurant „…” betrieb.

Der Mietzins für die Wohnung Nr. 20 betrug monatlich 474,48 Euro inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich eines vom Beklagten zu leistenden Abschlages auf die Nebenkosten in Höhe von 59,31 Euro brutto.

Unter den gemäß § 4 Punkt 4.2 des Mietvertrages vom Beklagten flächenanteilig zu tragenden Nebenkosten waren im Mietvertrag auch die Kosten der Aufzugsanlage der Passage aufgeführt.

Mit Schreiben vom 26.09.2001 übersandte der Kläger dem Beklagten die Betriebkostenabrechnungen für das Objekt „Boykengang” für die Jahre 1999 und 2000. Mit Schreiben vom 29.10.2001 forderte der Kläger den Beklagen auf, die nach seinen Abrechnungen ausstehenden Nachforderungen bis spätestens zum 09.11.2001 an ihn zu zahlen.

Nachdem der Kläger aufgrund seiner vorgelegten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1999 zunächst eine Nachforderung in Höhe von 1.925,15 Euro (3.765,27 DM) und für das Jahr 2000 eine in Höhe von 2.797,38 Euro (5.471,19 DM) und damit insgesamt 4.722,53 Euro (9.236,46 DM) geltend gemacht hatte, hat er seine Klage in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2004 in Höhe von 170,73 Euro zurückgenommen und macht nunmehr auf der Grundlage von ihm vorgelegter geänderter Betriebskostenabrechnungen eine Nachforderung in Höhe von für das Jahr 1999 Euro (4.226,89 DM) und in Höhe von Euro (4.675,66 DM) für das Jahr 2000 geltend.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.551,80 Euro zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von 10,25 % seit dem 10.11.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet zum einen mit Nichtwissen, dass die von dem Kläger in den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 eingestellten umlagefähigen Gesamtbetriebskosten tatsächlich entstanden sind.

Er ist der Meinung, dass ihm ein Recht auf Einsichtnahme in die der Abrechnung zugrundeliegenden Einzelbelege zustehe und er, da der Kläger – unstreitig – seine Wohn- und Geschäftsräume in Hamburg hat, nicht verpflichtet sei, sein Einsichtsrecht in Hamburg auszuüben. Der Kläger sei gehalten gewesen, eine Einsichtsmöglichkeit am Ort des Mietobjektes zu schaffen, zumal er vor Ort einen Hausmeister beschäftigt. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen.

Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass der Kläger allenfalls eine Nachforderung in Höhe der vom Beklagten nicht geleisteten monatlichen Vorauszahlungen auf die Nebenkosten geltend machen könne, aber nicht die Nachforderung in der geltend gemachten Höhe. Der Beklagte habe sich darauf verlassen, dass die anfallenden jährlichen Nebenkosten die vertraglich festgelegte Vorauszahlung nur allenfalls geringfügig überschreiten würden. Die Nebenkostennachforderungen würden die Vorauszahlungen nunmehr aber um 400 % überschreiten.

Ferner ist der Beklagte der Meinung, dass er an den Kosten der Aufzugsanlage nicht zu beteiligen sei, da er den Fahrstuhl unstreitig nicht nutzen kann, um in die Wohnung Nr. 20 zu gelangen.

Der Beklagte rechnet hilfsweise mit einem Gegenanspruch auf.

Diesbezüglich ist er der Meinung, dass ihm gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für das vom Beklagten in die Mieträume eingebrachte Inventar des ehemaligen Restaurantes „…” in Höhe von insgesamt 45.056,– Euro zzgl. Mehrwertsteuer zustehe, da dieser diesbezüglich sein Vermieterpfandrecht ausübt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 03.03.2004 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und zum überwiegen Teil begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Nebenkosten für die Jahre 1999 und 2000 in Höhe von Euro gemäß § 535 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten.

Dieser Betrag ergibt sich auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegeten korrigierten Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 unter Abzug der Kosten für die Aufzugsanlage.

Soweit der Beklagten den Gesamtkostenansatz des Klägers mit Nichtwissen bestritten hat,...

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