Nachgehend

LG Karlsruhe (Urteil vom 25.08.1994; Aktenzeichen 5 S 185/94)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger DM 8.670,12 nebst 4 % Zinsen seit 08.07.1993 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Nr. 2 weitere DM 5.979,39 nebst 4 % Zinsen seit 08.07.1993 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Kläger in Höhe von DM 18.500,– (achtzehntausendfünfhundert Deutsche Mark).

 

Tatbestand

Die Kläger hatten im Hause der Beklagten … die Erdgeschoßwohnung gemietet. Der Eigenbedarfskündigung verbunden mit Räumungsverlangen wurde durch das Amtsgericht Pforzheim (Geschäfts-Nr. 2 C 288/90) mit Urteil vom 20.02.1991 sowie durch das Landgericht Karlsruhe (Geschäfts-Nr. 5 S 150/91) mit Urteil vom 19.09.1991 stattgegeben. Im Verfahren vor dem Amtsgericht wurde vorgetragen, die Klägerin … sei wegen ihres sich rapide verschlechternden Gesundheitszustandes dringend auf die Nutzung der Erdgeschoßwohnung angewiesen, da es ihr nicht mehr möglich und zumutbar sei, weiterhin die Dachgeschoßwohnung über beschwerliches Treppensteigen zu erreichen. Außerdem wurde behauptet, … sei dringend darauf angewiesen, Personen aufzunehmen, die sie pflegen und versorgen könnten. Diese Behauptungen hätten sich als unrichtig herausgestellt. Denn die jetzigen Beklagten hätten die Erdgeschoßwohnung an einen Chemiemeister vermietet, der die Wohnung wieder teilweise untervermietet habe. Diese Personen würden keine nennenswerten Pflegeleistungen für die Beklagte … erbringen. Diese wohne im übrigen nach wie vor in der Dachgeschoßwohnung. Sie halte sich lediglich gelegentlich in einem Zimmer des Erdgeschosses auf. Sie, die Kläger, seien jedoch früher ebenfalls bereit gewesen, bei einer räumlichen Trennung ein Zimmer ihrer Wohnung zur Verfügung zu stellen.

Die Kläger stellen folgende Anträge:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger DM 9.170,12 nebst 12 % Zinsen seit Klagzustellung an die Gesamtgläubiger zu bezahlen.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziffer zwei weitere DM 5.981,39 nebst 12 % Zinsen seit Klagzustellung zu bezahlen.

Die Beklagten ersuchen um Klagabweisung.

Sie behaupten, die Kündigung, die zur Räumung geführt habe, sei nicht nur auf Eigenbedarf, sondern auch auf vertragswidriges Verhalten der jetzigen Kläger gestützt worden. Die Beklagte … sei nach wie vor pflegebedürftig. Es seien deshalb Pflegepersonen aufgenommen worden, die sich um sie kümmerten. … bewohne die Erdgeschoßwohnung jedoch nicht ständig, weil die Mieter … und … durch starkes Lärmen sie an der Nachtruhe hinderten.

Der Höhe nach bestreiten die Beklagten die Umzugskosten, die Notwendigkeit von 3 Urlaubstagen für den Umzug, die Telefon- und Fahrzeugkosten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Beigezogen waren die Akten des Amtsgerichts Pforzheim 2 C 288/90, 2 C 449/92 sowie die Akten des Landgerichts Karlsruhe 5 S 150/91.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in der Hauptsache im wesentlichen begründet.

Wer durch eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses den Auszug des Mieters bewirkt, haftet wegen positiver Forderungsverletzung auf Schadensersatz (Landgericht Karlsruhe in NJW RR 91, 1160; OLG Karlsruhe in NJW 82, 54). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach Sachlage und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu bejahen. Die früheren Klägerinnen und jetzigen Beklagten hatten in dem Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Pforzheim und Landgericht Karlsruhe die Eigenbedarfskündigung vor allem darauf gestützt, die damalige Klägerin … sei dringend auf den Einzug in die Erdgeschoßwohnung angewiesen, weil sie aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes pflegebedürftig sei, d.h. die bisher von ihr bewohnte Dachgeschoßwohnung nur unter großer Mühe erreichen könne und weil sie zwingend notwendig Pflegekräfte aufnehmen müsse, die sie versorgen könnten. Diese Behauptungen haben sich als falsch herausgestellt. Wie die Zeugen … und …, an welche die Erdgeschoßwohnung vermietet ist, übereinstimmend bekunden, benutzt Frau … etwa seit Mitte des Jahres 1993 ein inzwischen abgeteiltes Zimmer der Erdgeschoßwohnung. Im übrigen wohnt sie in der Dachgeschoßwohnung nach wie vor, wobei sie mit dem Treppensteigen in der Regel „keine Probleme” hat (so der Zeuge …). In dem Erdgeschoßzimmer empfängt Frau … Gäste. Es ist eine Art Arbeitszimmer (Zeuge …). Die jetzigen Kläger sind im Dezember 1991 in ihre neue Wohnung umgezogen. Nach den Zeugenaussagen war Frau … nicht darauf angewiesen, 1 1/2 Jahre lang ein Zimmer im Erdgeschoß zu benutzen. Auf das Wohnen in der gesamten Wohnung, die sie von den jetzigen Klägern herausverlangt hat, war sie ohnehin nie angewiesen, wie die Ver...

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