rechtskräftig
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, in die Tagesordnung zur nächsten turnusmäßigen Eigentümerversammlung Tagesordnungspunkte aufzunehmen, die wie folgt lauten:
- Bericht über den Stand des Verfahrens betreffend die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegen die … als Vorverwalter (beauftragt sind die Rechtsanwälte …).
- Sachstandsbericht zu dem Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Rechtsanwaltskanzlei …, resultierend aus der Verfristung eines Schadenersatzanspruches der Beklagten gegen … zum Aktenzeichen der Rechtsanwälte ….
- Bericht und eventuelle Beschlussfassung zum Wintergarten der Miteigentümerin … im Objekt … Straße ….
- Diskussion und eventuelle Beschlussfassung zur Jahresrechnung 2020.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den außergerichtlich entstandenen und nach RVG nicht anzurechnenden Rechtsanwaltsgebühren freizustellen in Höhe von 361,64 EUR.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß §§ 313a Abs. 1, 313b Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,64 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
Es ist bereits keine Pflichtverletzung gegeben. Die Beklagte ist nicht in Verzug mit dem von den Klägern begehrten Auskünften geraten, weil eine Auskunftspflicht der Verwalterin gegenüber den Klägern als einzelne Miteigentümer nicht bestand. Mangels Pflicht der Verwalterin zur Auskunft gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern, konnte sie auch nicht gemäß § 286 BGB in Verzug mit einer Leistungspflicht geraten.
Nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern vielmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Gesamtheit kann von der Verwalterin Auskunft über die Verwaltungshandlungen verlangen. Parteien des Verwaltervertrages sind der Verwalter und die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter ist aufgrund des Verwaltervertrages gemäß §§ 675, 666 BGB verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand seiner Verwaltungshandlungen zu erteilen, dies jedoch vorwiegend nur gegenüber der Eigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober 1987 – 15 W 200/87 –, Rn. 18, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. Dezember 2002 – 11 Wx 6/02 –, Rn. 15, juris). Ein Wohnungseigentümer hat auch einen Anspruch auf Auskunft zur Jahresabrechnung gemäß §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag (BGH NJW 2011, 1137 Rn. 14; LG Konstanz NJW 2008, 593). Diese Auskunft kann er aber nur in der Eigentümerversammlung verlangen (BGH NJW 2011, 1137 Rn. 14). Bei der Auskunft handelt es sich in der Regel um eine unteilbare Leistung, die allen Eigentümern gemeinschaftlich zusteht. Nur wenn die Eigentümer in der Versammlung von ihrem Auskunftsrecht keinen Gebrauch machen, steht der Anspruch wieder den Eigentümern individuell zu (BGH NJW 2011, 1137 Rn. 14; OLG Hamm NJW-RR 1988, 597 (598); KG NJW-RR 1987, 462). Diese Einschränkung des Auskunftsrechts ist deshalb gerechtfertigt, um die Gemeinschaft bzw. ihr Organ – den Verwalter – davor zu schützen, dieselbe Auskunft einzelnen Wohnungseigentümern immer wieder erneut geben zu müssen; das wäre eine unverhältnismäßige Erschwerung der Verwaltung (vgl. BeckOK WEG/Bartholome, 46. Ed. 1.10.2021, WEG § 28 Rn. 113). Die Voraussetzungen eines individuellen Auskunftsanspruchs der Kläger ist bereits nicht gegeben, weil die Sachstandsanfragen und Auskunftsbegehren der Kläger außerhalb der Eigentümerversammlung erfolgt sind. Mithin waren die Eigentümer nur in Gesamtheit auskunftsberechtigt.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die den einzelnen Eigentümer individuell betrifft. In diesem Fall besteht nicht die Gefahr, dass dieselbe Auskunft mehrfach erteilt werden muss, so dass ein Individualanspruch auf Auskunft besteht (BGH NJW 2011, 1137 Rn. 14; BeckOK WEG/Bartholome, 46. Ed. 1.10.2021, WEG § 28 Rn. 114). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil die Kläger vorgerichtlich Auskunft hinsichtlich etwaiger Themenkomplexe begehrten, die sie nicht individuell betreffen, sondern vielmehr Angelegenheit aller Wohnungseigentümer gewesen sind. So begehrten die Kläger vorgerichtlich Informationen über die Sachstände einer Auseinandersetzung der Gemeinschaft mit der GEWAG, eines Schadensersatzanspruchs der Gemeinschaft gegen die Rechtsanwaltskanzlei … sowie in Bezug auf die Errichtung eines Wintergartens im Objekt … Straße … der Miteigentümerin …. Weiterhin hatten sie Rückfragen zur Jahresabrechnung des Jahres 2020. Diese Themenkomplexe beschäftigten sich mit Informationen, die nicht individuell die Kläger betreffen, sondern Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Gesamten ist. Mithin ist auch lediglich diese auskunftsberechtigt hinsichtlich dieser Themenkomplexe.
Jeder Eige...