rechtskräftig
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.141,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.2000 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, welche Heiz- und Betriebskosten die Klägerin für ihre frühere Wohnung in … für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 1996 bis 31. August 1999 zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt 37,8 %, der Beklagte trägt 62,2 % der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 2.100,00 DM, die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 400,00 DM abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche nach Beendigung eines Mietverhältnisses.
Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung im Obergeschoss des Hauses … deren Eigentümer der Beklagte ist. Das Mietverhältnis begann am 01.04.1989. Bei Mietbeginn leistete sie eine Kaution in Höhe von 2.000,00 DM. Der monatliche Mietzins für die Wohnung belief sich auf 870,00 DM. Darin war eine Vorauszahlung für die Heiz- und Betriebskosten in Höhe von 220,00 DM enthalten. Für den Abrechnungszeitraum von 1996 bis 1998 hatte die Klägerin keinerlei Abrechnungen erhalten. Auch für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.08.1999 erteilte der Beklagte keine Abrechnung.
Mit Einschreiben vom 30.11.1998 kündigte die Klägerin den Mietvertrag zum 1.2.1999. Hintergrund war, dass die Klägerin beim Treppensteigen gesundheitliche Probleme hatte. Am 6. November 1998 unterzog sie sich in Damp einer Operation, bei der ihr ein neues Kniegelenk eingesetzt wurde. Das Kündigungsschreiben fertigte sie ebenfalls in Damp. Aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit holte der Beklagte das Kündigungsschreiben erst am 14.12.1998 bei der Post ab. In einem nachfolgenden Schreiben wies er die Klägerin darauf hin, dass sie erst zum 30.09.1999 kündigen könne. Die Klägerin zog im Februar 1999 aus der Wohnung aus. Nach § 16 Nr. 4 des Mietvertrages war die Klägerin zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Nach ihrem Auszug fand im Frühjahr 1999 ein erster Besichtigungstermin statt, an dem der Beklagte, die Klägerin und der Zeuge … teilnahmen. Bei dieser Gelegenheit beanstandete der Beklagte die bereits ausgeführten Schönheitsreparaturen nicht. Mit Schreiben vom 25.06.1999 beanstandete der Verein Haus und Grund, der von dem Beklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt worden war, die Malerarbeiten im Wohnzimmer und forderte, dass auch im Schlafzimmer zu tapezieren sei. Weiterhin müsse die Raufasertapete im Flur übergestrichen werden. In dem Schreiben wurde auch beanstandet, dass die Duscharmaturen und die Duschtrennwand verkalkt seinen. Darüber hinaus wurde die Lackierung der Heizkörper und der Innenrahmen der Dachfenster gefordert. Zur Ausführung dieser Arbeiten wurde eine Frist bis zum 15. Juli 1999 gesetzt. Im übrigen wird auf die Anlage B 2 (Blatt 21 ff. der Akten) Bezug genommen. Nachdem die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist nicht tätig geworden war, beauftragte der Beklagte die Firma … mit der Durchführung von Malerarbeiten in der Wohnung. Dabei wurden unter anderem die im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und im kleinen Zimmer geklebten Tapeten abgerissen und neue Raufasertapeten geklebt, die anschließend übergestrichen wurden. Die Firma … stellte für die durchgeführten Renovierungsarbeiten dem Beklagten eine Rechnung vom 29.09.1999.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Mietverhältnis sei aufgrund ihrer Kündigung zum 31.08.1999 beendet worden. Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen habe der Beklagte schon deshalb nicht, weil es an einer ordnungsgemäßen Aufforderung und Fristsetzung fehle. Im übrigen seien die Renovierungsarbeiten von dem Zeugen Britschin einwandfrei ausgeführt worden. Bei den Verkalkungen an der Duschwand und an der Armatur handele sich um gewöhnliche Abnutzungsspuren. Sie behauptet, die in der Zeit vom 01.04.1989 bis zum 31.08.1999 durch Anlage der Mietkaution erwirtschafteten Zinsen beliefen sich auf 458,92 DM.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.458,92 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie Auskunft darüber zu erteilen, welche Heiz- und Betriebskosten sie für ihre frühere Wohnung …, für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 1996 bis 31. August 1999 zu zahlen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 551,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.12.1999 zu zahlen.
Er trägt vor, die bis zum 30.09.1999 aufgelaufenen Zinsen für die Mietkaution hätten 437,99 DM betragen. Gegen den Betrag von 2.437,99 DM habe er wirksam mit Gegenforderungen aufgerechnet. Darüber hinaus habe er noch eine Restforderung in Höhe von 551,36 DM gegen die Klägerin.
Zum einen könne er für die von der Firma … durchgeführten Malerarbeiten gemäß Rechnun...