Leitsatz (amtlich)
1. Die tatsächliche Behauptung von Lärm und Vibrationen kann für den Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auch und gerade durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht werden.
2. Im Grundsatz unbeachtlich ist, dass diese subjektiven Eindrücke im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht technisch gemessen und überprüft wurden. Würde man den Unterlassungsanspruch nur dann bejahen, wenn die Beeinträchtigung im technischen Sinne messbar war und hierbei Richtwerte - etwa der der TA Lärm - überschritten wurden, würde verkannt werden, dass technischen Richtwerten allenfalls eine Indizwirkung zukommt.
3. Tabellen aus der TA Lärm u. Ä. haben für das Zivilgericht keine Bindungswirkung. Es handelt sich bloß um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften. Allein daraus, dass deren Werte unter- oder überschritten werden, lässt sich noch nicht sagen, dass es sich um eine unwesentliche oder wesentliche Beeinträchtigung handelt ("limitierte Verwaltungsakzessorietät"). Stattdessen ist zu fragen, ob die festgestellte Beeinträchtigung für einen verständigen Durchschnittsmenschen zu einer Lästigkeit führt.
Tenor
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend um die Benutzung eines Whirlpools auf der Terrasse der Wohnung des Beklagten.
Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ... als Verband. Der Beklagte ist Eigentümer der Wohnung Nr. ... und Mitglied dieser WEG. Mitte 2010 stellte der Beklagte einen Whirlpool auf die Terrasse seiner Wohnung. Dieser bietet Platz für 4 - 5 erwachsene Personen und fasst befüllt 1.211 Liter Wasser (Anlage B 1 der beigezogenen Akte des Hauptsacheverfahrens 9 C 845/12 WEG). Direkt unter der Wohnung des Beklagten haben die Eheleute ... ihre Wohnung (Nr. ...), wiederum darunter hat ... ihre Wohnung. Da sich verschiedene Wohnungseigentümer in der Folge über Lärm und Vibrationen des Whirlpools beschwerten, versuchte der Beklagte darauf mittels einer Dämmmatte, einer Zeitschaltuhr sowie der Entkopplung von Pumpe und Motor am Whirlpool Einfluss zu nehmen. Da all diese Versuche erfolglos waren, beschloss die Wohnungseigentümerversammlung am 03.05.2012 unter TOP 12 (Anlage K 6 der beigezogenen Akte des Hauptsacheverfahrens 9 C 845/12 WEG):
"Die Gemeinschaft möchte, dass der Whirlpool beseitigt wird; sollte sich das nicht durchsetzen lassen, sollen zumindest die von ihm ausgehenden
Störungen abgestellt werden. Die entsprechenden Beseitigungs- und/oder
Unterlassungsansprüche der einzelnen Miteigentümer werden von der
Gemeinschaft geltend gemacht. Die Verwaltung soll nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat einen Rechtsanwalt
damit beauftragen, namens der Gemeinschaft für die Durchsetzung dieses Beschlusses zu sorgen. Gerichtlichen Schritten wird vorsorglich schon jetzt zu gestimmt."
Dieser Beschluss kam mit 23 Ja-Stimmen bei 4 Enthaltungen und einer Nein-Stimme zustande und wurde sodann verkündet. Er blieb unangefochten. Auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 24.07.2012 beschlossen die Wohnungseigentümer zudem, dass nunmehr einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden solle. Vorausgegangen waren mehrere anwaltliche Schreiben zwischen den Parteien, namentlich das Schreiben des Rechtsanwalts der Verfügungsklägerin vom 11.05.2012 (Anlage K7 des Hauptsacheverfahrens 9 C 845/12 WEG), die Erwiderung des Rechtsanwalts des Verfügungsbeklagten vom 30.05.2012, mit dem die Prüfung bis zum 15.06.2012 zugesagt wird (Anlage K8 des Hauptsacheverfahrens 9 C 845/12 WEG). Das Hauptsacheverfahren selbst wurde beim Amtsgericht Reutlingen am 18.06.2012 eingeleitet.
Die Verfügungsklägerin beantragte am 06.08.2012, den Verfügungsbeklagten einstweilen bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren AG Reutlingen 9 C 845/12 WEG zu verpflichten, es zu unterlassen, den Motor bzw. die Umwälzpumpe des auf der Terrasse seiner Wohnung Nr. ... im Haus der Antragstellerin aufgestellten Whirlpools zwischen 20 Uhr und 8 Uhr und je Tag länger als eine Stunde laufen zu lassen.
Das Gericht hat über den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der dem Gericht am 17.08.2012 vorgelegt wurde, durch Beschluss vom gleichen Tag wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung entschieden (Bl. 7 d. A.) und beschlossen, dass der Antragsgegner einstweilen bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet wird, es zu unterlassen, den Motor bzw. die Umwälzpumpe des auf der Terrasse seiner Wohnung Nr. ... im Haus der Antragstellerin aufgestellten Whirlpools zwischen 20 Uhr und 6 Uhr laufen zu lassen.
Die Verfügungsklägerin behauptet, dass die Wohnungseigentümer Herr und Frau ... mit ihrem dreijährigem Sohn sowie Frau ... durch Lärm und Vibrationen des Whirlpools so erh...