rechtskräftig
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 905,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2021 zu bezahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Vorschusses von 900,00 EUR ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2021 zu bezahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 146,96 EUR zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.515,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Der Unfall ereignete sich am 15.07.2021 gegen 23.50 Uhr in Schwandorf im Bereich der Kreuzung F. Straße / H.straße. Am Unfall beteiligt waren die Klägerin als Fußgängerin und die Beklagte zu 1), die mit dem Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … fuhr, welcher bei der Beklagten zu 2) versichert war. Die Klägerin war zu Fuß stadtauswärts auf der F. Straße unterwegs. Die Beklagte zu 1) fuhr stadteinwärts auf der F. Straße und wollte nach links in die H.straße einbiegen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe sie als Fußgängerin im Bereich der Kreuzung beim Linksabbiegen erfasst. Die Klägerin habe im Bereich des Fußgängerwegs die Straße überqueren wollen und habe noch versucht, durch Winken auf sich aufmerksam zu machen.
Die Brille der Klägerin sei beim Sturz beschädigt worden, sodass die Klägerin neue Brillengläser habe anschaffen müssen, was Kosten in Höhe von 1.175,00 EUR verursacht habe. Die Klägerin habe für den Transport ins Krankenhaus eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR leisten müssen, worauf die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer Zahlung 5,00 EUR verrechnete, darüber hinaus stehe ihr die Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR zu. Die Beklagte zu 2) leistete bzgl. der Brille 280,00 EUR und bzgl. der Kostenpauschale 15,00 EUR mit Abrechnungsschreiben vom 21.10.2021.
Die Klägerin trägt vor, dass sie durch den Unfall eine Schädelprellung, eine Nasenbeinfraktur, eine Prellung am linken Oberschenkel mit lokalem Hämatom sowie eine Knieprellung links erlitten habe und deswegen bis 26.07.2021 krankgeschrieben gewesen sei. Die Klägerin sei hierfür zunächst mit dem Sanitätsdienst in die Notaufnahme des St. Barbara-Krankenhauses in Schwandorf gebracht worden, wo ihr die Kühlung der Nase und die Einnahme von drei Mal täglich Ibuprofen 400 empfohlen worden sei. Am 16.07.2021 sei die Untersuchung der Klägerin in der HNO-Praxis Drs. S. in Schwandorf erfolgt, wo sie in die HNO-Klinik der Uni Regensburg verwiesen worden sei. Aufgrund zunehmender Kopfschmerzen und Schmerzen am linken Bein sei die Klägerin am 16.07.2021 nochmals in der Notaufnahme vorstellig geworden. Am 19.07.2021 sei der Nasenbeinbruch ambulant in der HNO-Klinik der Uni Regensburg in Lokalanästhesie reponiert und geschient worden. Die Lightcast-Schiene sei am 26.07.2021 in der Praxis S. entfernt worden. Die Klägerin sei im Bereich der Nase weiter druckdolent, weshalb sie sich auf eigene Kosten ein sehr leichtes Brillengestell zugelegt habe, auch sei die Nase leicht schief. Die Hämatome im Gesicht und am linken Bein seien nach zwei Wochen fast vollständig abgeheilt gewesen.
Aufgrund dieser Umstände sei ein Schmerzensgeld von 2.500,00 EUR angemessen, worauf die Beklagte zu 2) lediglich 900,00 EUR verrechnet habe.
Die Beklagten seien als Gesamtschuldner zum Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.
Die Klägerin meint, die Beklagte zu 1) sei voll für den Unfall verantwortlich, sodass die Beklagten als Gesamtschuldner für die geltend gemachten Positionen einzustehen hätten.
Die Klägerin meint, ein Abzug Neu-für-Alt bzgl. der Brillengläser sei nicht angezeigt.
Die Beklagten befänden sich spätestens seit dem Ablehnungsschreiben vom 06.12.2021 in Verzug.
Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere 915,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2021 zu bezahlen.
- Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Vorschusses von 900,00 EUR ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2021 zu bezahlen.
- Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 146,96 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen...