Tenor
Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Termin vom xx.xx.xxxx wird aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 8.544,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a ZPO.
Sie berücksichtigt, dass der Antragsgegner zwar objektiv Anlass zu diesem Verfahren gegeben hat, die Verzögerung jedoch letztlich auf die Unfähigkeit des zuständigen Jugendamtes zurückzuführen ist, die Unterhaltsansprüche der Antragsteller zeitnah zu berechnen.
Fundstellen
Haufe-Index 3956464 |
AGS 2012, 41 |
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