Entscheidungsstichwort (Thema)
Renovierungskosten
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits – s. Bl. 126 – zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,– DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin der im 2. Obergeschoß rechts des Hauses Fuchsweiherstr. 5 in Speyer gelegenen Wohnung Nr. 02/75, bestehend aus 3 Zimmern, Küche und Bad, deren Mieter die. Beklagten auf Grund Mietvertrags vom 20.4.1976 (Blatt 25–35 d. Akten) in der Zeit vom 1.7.1976 bis 30.11.1981 waren.
Bei Beginn des Mietverhältnisses war die Wohnung nicht renoviert, sondern die Beklagten übernahmen die Wohnung in dem. Zustand, in welchem sie die Vormieterin … zuletzt bewohnt hatte. Der Zustand der Wohnung bei Übernahme durch die Beklagten ergibt sich aus dem Abnahmeprotokoll vom 5.7.1976 (Blatt 63 d. Akten).
Vor dem. Einzug der Beklagten, hat die Klägerin absprachegemäß folgende Wertverbesserungen in der Wohnung vorgenommen:
Wände und Boden im Bad verfliest, Badewanne mit Verkleidung eingebaut, vorhandenes WC-Becken ausgewechselt, Gasdurchlauferhitzer und Raumheizer installiert, Elektro- und Abwasseranschluß für Waschmaschine hergestellt, Warmwasser-Anschluß an Küchenspüle hergestellt.
Dafür mußten die Beklagten einen Zuschlag von 22,– DM monatlich bezahlen.
Im übrigen haben die Beklagten die Wohnung vor ihrem Einzug auf eigene Kosten vollständig renoviert.
Dazu hat ihnen die Klägerin einen Betrag von 295,– DM mit folgender Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt:
135,– DM für Türanstriche und
160,– DM für Schönheitsreparaturen an. Decken und Wänden.
Diesen Betrag hatte die Vormieterin … „als Kostenanteil für beim Auszug noch nicht fällige Schönheitsreparaturen” auf Grund des bereits erwähnten Abnahmeprotokolls vom 5.7.1976 (Blatt 63 d. Akten) an die Klägerin bezahlt.
Nach § 3 Ziff. 5 des zwischen den Parteien abgeschlossen schriftlichen Mietvertrags vom 20.4.1976 (Blatt 25 ff. d. Akten) hatten die Beklagten die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit auf eigene Kosten auszuführen und zwar entsprechend Ziff. 5/2 der allgemeinen Vertragsbestimmungen (Blatt 31 d. Akten) und dem Fristenplan (Blatt 35 d.Akten).
Nach dem Auszug der Beklagten fand am 30.11.1981 eine Wohnungsabnahme statt, über die ein Protokoll vom 1.12.1981 (Blatt 12 d. Akten) aufgenommen wurde, das die Beklagten jedoch nicht anerkannten und deshalb nicht unterschrieben haben. Die Klägerin fordert nunmehr von den Beklagten auf dem Klageweg Ersatz für die in diesen Protokoll aufgeführten Kosten von 1.515,– DM für die Renovierung der Wohnung und die Beseitigung kleinerer Schäden.
Die Klägerin läßt dazu vortragen:
bei der Abnahme der Wohnung habe sich ergeben, daß die Mieträume erheblich verwohnt gewesen seien. Im Badezimmer seien eine beträchtliche Anzahl von Dübellöchern, in den Fliesen festzustellen gewesen (sh. Lichtbild Bl. 37 d.Akten). Im Schlafzimmer sei von der Verteilerdose abzweigend eine Aufputzleitung verlegt worden, die nicht nur unfachmännisch, sondern für den Benutzer auch gefährlich installiert worden sei. Da die Wohnung erheblich verwohnt gewesen sei, habe sie nach dem Auszug der Beklagten renoviert werden müssen. Die Beklagten hätten nämlich während der Mietzeit entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtungen keine weiteren Schönheitsreparaturen mehr ausgeführt. Deshalb müssten sie die nach ihrem Auszug erforderlichen Schönheitsreparaturen bezahlen. Wie sich aus der Kostenberechnung (Bl. 36 d.Akten) ergebe, habe sie, die Klägerin, für die Renovierung der Wohnung insgesamt 1.420,– DM aufwenden müssen, während für die Beseitigung der Dübellöcher und der unfachmännisch verlegten Leitung ein Aufwand von 95,– DM erforderlich gewesen sei. Den Gesamtbetrag von 1.515,– DM müßten die Beklagten ersetzen. Die Klägerin beantragt demgemäß,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Bezahlung des Betrages von 1.515,– DM und 4 % Zinsen hieraus seit 1.12.1981 sowie einer weiteren DM für vorgerichtliche Kosten zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen dagegen,
die Klage abzuweisen.
Sie lassen vortragen:
da sie die Wohnung bei ihrem Einzug selbst vollständig renoviert hätten, seien sie nicht verpflichtet gewesen, die Wohnung bei ihren Auszug nochmals zu renovieren. Ein solches Verlangen der Klägerin stelle eine ungebührliche Benachteiligung dar und werde durch den Mietvertrag nicht gedeckt.
Entgegen der Darstellung der Klägerin hätten sie im übrigen auch während der Mietzeit Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchgeführt.
Abgesehen davon werde der von der Klägerin behauptete Kostenaufwand von insgesamt 1.515,– DM auch bestritten. Weiterhin müsse bestritten werden, daß sich die Wohnung nach ihrem Auszug überhaupt in einem renovierungsbedürftigen Zustand befunden haben. Schäden seien in der Wohnung nicht vorhanden gewesen. Die Badezimmerkacheln hätten sie nicht besc...