Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Einfamilienhaus pp., bestehend aus 5 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad/Dusche, einem separaten WC, 1 Terrasse, 1 Wintergarten, 1 Doppelcarport, Waschküche, Heizungskeller sowie einem hinter dem Carport gelegenen Anbau/Abstellraum für Gartengeräte zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.1.2006 bewilligt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten nach einem Gegenstandswert von 8.520,00 Euro.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 5.4.2004 mieteten die Beklagten von der Rechtsvorgängerin des Klägers das streitbefangene Objekt beginnend mit dem 1.06.2004 an. Der Kläger ist seit dem 19.07.2005 Eigentümer der Liegenschaft. Mit Schreiben vom 26.07.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, sprach er den Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.10.2005 unter Berufung auf aus, weil der Kläger beabsichtigt, mit seiner Ehefrau in das Objekt einzuziehen. Die Beklagten haben der Kündigung widersprochen.
Der Kläger trägt vor, die Räumung des Objektes bedeute für die Beklagten keine unbillige Härte, auch nicht mit Rücksicht darauf, dass ihre Kinder in Altenberge eingeschult seien bzw. in den Kindergarten gehen würden und es für die Beklagten und deren Kinder der zweite Umzug innerhalb kurzer Zeit sei. Der Wohnungsmarkt in pp. und Umgebung sei mit adäquaten Ersatzwohnungen hinreichend ausgestattet. Trotz frühzeitiger Ankündigung hätten die Beklagten sich bis heute nicht nach adäquatem Ersatzwohnraum gekümmert sondern würden aus sachfremden Gründen den Auszug verweigern.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Einfamilienhaus Straße 46,
pp
bestehend aus 5 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad/Dusche, einem separaten WC, 1 Terrasse, 1 Wintergarten, 1 Doppelcarport, Waschküche, Heizungskeller sowie einem hinter dem Carport gelegenen Anbau/Abstellraum für Gartengeräte zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise ihnen eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2006 zu gewähren.
Sie tragen dazu vor, es verstoße gegen Treue und Glauben, wenn ein Mietverhältnis, das gerade mal erst 1 Jahr als sei und welches offensichtlich auf lange Dauer angelegt gewesen sei, nach einer derart kurzen Zeit wegen Eigenbedarfs gekündigt werde. Zwar sei der Mietvertrag nicht mit dem Kläger abgeschlossen worden. Allerdings müsse sich der Kläger, der die Gesamtumstände bei Abschluss des Mietvertrags gekannt habe, das Verhalten der ursprünglichen Vermieterin anrechnen lassen. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger, der ein Neffe der früheren Eigentümerin sei, das Objekt von etwa 2001 bis 2003 ebenfalls bewohnt habe. In Erwartung eines langfristigen Mietverhältnisses hätten sie erhebliche Investitionen getätigt. Insbesondere hätten sie eine fest installierte Einbauküche zum Preis von 6.000,00 Euro übernommen. Sie seien seinerzeit aus beruflichen Gründen nach Altenberge verzogen. Bei ihrer seinerzeitigen Wohnungssuche hätten sie die Erfahrung gemacht, das ein Objekt, entsprechend ihren Vorstellungen, insbesondere ihrer Größenvorstellung nicht von heute auf morgen anzumieten sei. Das ihnen von der Klägerseite nachgewiesene Objekt entspreche nicht ihren Größenvorstellungen und ihrem Platzbedarf. Sie würden beabsichtigen, auf jeden Fall in Altenberge wohnen zu bleiben und seien damit auf ein Mietobjekt im Bereich pp., angewiesen. Erfahrungsgemäß sei ein Zeitraum von mindestens 6 bis 8 Monaten notwendig, um im Bereich pp. ein Mietobjekt ihren Erfordernissen und Bedürfnissen nachzufinden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten sind zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet, denn das insoweit bestehende Mietverhältnis ist durch die seitens des Klägers am 26.07.2005 ausgesprochene Kündigung zum Ablauf das 31.10.2005 beendet worden.
Soweit die Beklagten das Objekt von der Rechtsvorgängerin des Klägers angemietet haben, ist der Kläger dadurch als Vermieter in den Mietvertrag eingetreten, dass er das Objekt unstreitig am 19.07.2005 zu Eigentum erworben hat. Ferner beabsichtigt der Kläger mit seiner Ehefrau in das Objekt einzuziehen und dieses selbst zu nutzen, sodass berechtigter Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB besteht. Dabei geht das Interesse des Erwerbers eines Hausgrundstücks, dieses als Eigentümer selbst zu nutzen mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Rang des Eigentums grundsätzlich dem Interesse des Mieters am Verbleib im Mietobjekt vor. Dieses ergibt sich insbesondere daraus, dass der Gesetzgeber ausdrücklich in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs...