Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vorfalls vom 18.05.2011 gegen 20.30 Uhr auf der Kartbahn-L an der X in H geltend.
Am Abend des 18.05.2011 befand sich die Klägerin mit vier ihrer Arbeitskollegen auf der Kartbahn. Insgesamt befanden sich an diesem Tag zwei Gruppen auf der Bahn. Die zweite Gruppe bestand aus sechs Englisch sprachigen Personen. Gegen ein Eintrittsentgeld nutzten sie die GoKarts und Sicherheitshelme des Betreibers. Betriebsinhaber der Kartbahn ist der Kläger. Die Bahn unterteilt sich in einen 600 m langen Innen- und einen 300 m langen Außenbereich, wobei sich die Bahn vor der Wiedereinfahrt in die Halle kurzfristig verengt und dann in einer fast um 180 Grad herum führenden scharfen Linkskurve verläuft. In der 4. Runde kam es in dieser Linkskurve aus streitiger Ursache zu einem Zusammenstoß des GoKarts der Beklagten und desjenigen des vor ihr fahrenden Zeugen I, in dessen Folge das von der Beklagten geführte GoKart frontal gegen die Leitplanke in der Nähe der Toreinfahrt prallte und zu Schaden kam. Umfang und Höhe des am GoKart eingetretenen Schadens ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger verlangte von der Beklagten für den Schaden aufzukommen und den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung zu melden. Er stellte ihr unter dem 20.05.2011 zunächst einen Betrag von 1.662,58 EUR inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2011 reduzierte er seine Forderung auf den Nettobetrag von 1.397,13 EUR und verlangte schließlich mit Rechnung vom 17.06.2011 zumindest die Zahlung eines Betrages von 861,29 EUR zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, insgesamt 1.024,93 EUR. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung vom 17.06.2011 wird auf Bl. 6 d.A., verwiesen. Von der Beklagten wurde eine Schadensregulierung mit Schreiben vom 05.07.2011 abgelehnt.
Der Kläger behauptet, dass der Hallenaufsicht bereits vor dem Unfall auf der Kartbahn neben einem der anderen Fahrer auch die Beklagte wegen sehr aggressiven Fahrens aufgefallen sei. Aus diesem Grunde habe sich der Zeuge T in der 4. Runde zur Beobachtung auf den Außenbereich an das Tor für die Einfahrt begeben. Nach dessen Beobachtung sei es dadurch zum Unfall gekommen, dass die Beklagte noch kurz vor der Halleneinfahrt versucht habe, mit hoher Geschwindigkeit den vor ihr fahrenden Zeugen I links zu überholen. Hierbei sei die Beklagte mit dem GoKart gegen die linke Leitplanke gestoßen. Ihr Fahrzeug habe sich gedreht, sei mit dem GoKart des Herrn I zusammengestoßen und dann mit der Vorderfront gegen die Leitplanke der Toreinfahrt geprallt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte den Unfall auf der Kartbahn durch einen grob fahrlässigen Fahrfehler verschuldet habe. Denn ihr Überholversuch sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Der Kläger behauptet, dass durch den Unfall die Silentblöcke des GoKarts gebrochen, die Lenkradsäule und das Lenkrad verbogen und der Kartrahmen sowie der Rundumschutz des GoKarts beschädigt worden seien. Für die von seinem Mechaniker durchgeführte Reparatur habe er insoweit Materialkosten von 465,93 EUR sowie 18 Arbeitsstunden zu je 28,00 EUR und 55,00 EUR Verpackungs- und Versandkosten aufwenden müssen. Hierneben beansprucht er eine allgemeine Schadenspauschale von 25,00 EUR.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag zur Höhe von 891,29 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, an dem Abend an dritter Position der Fahrer gestartet zu sein. Nach drei Runden ohne Überholvorgänge sei der Zeuge I von dem weiteren vor ihr fahrenden Kollegen N überholt worden, so dass der Zeuge I ab da in der Position vor ihr gefahren sei. In der vierten Runde sei sie im Außenbereich auf der rechten Seite in die letzte scharfe Linkskurve eingefahren und von dem hinter ihr fahrenden GoKart von hinten links gerammt worden, so dass sie auf das Fahrzeug des Zeugen I aufgeschoben worden sei. Dadurch habe sie die Kontrolle über ihr GoKart verloren und gegen die Planke an der rechten Parcours-Seite gefahren. Sie habe nicht beabsichtigt gehabt, zu überholen. Dem Zeugen I sei es gelungen, sein Fahrzeug wieder zu fangen und weiterzufahren. Das Fahrzeug, dass ihr GoKart von hinten gerammt habe, sei von einem Mann der anderen Gruppe gefahren worden und nach dem Zusammenstoß einfach an ihr vorbei gefahren. Die Aufsicht habe sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem Außenbereich befunden, sondern sei erst bei ihr eingetroffen, nachdem die 10 anderen Fahrer ein weiteres Mal an ihr vorbeigefahren waren. Sie ist der Ansicht, da...