Leitsatz (amtlich)
Aus dem Wortlaut der Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 2 VV RVG folgt, dass für die Einordnung der anwaltlichen Gebühren die in der konkreten Bußgeldvorschrift (nur) angedrohte Geldbuße zugrunde zulegen ist, sofern eine Geldbuße noch nicht festgesetzt ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Geldbuße nicht festgesetzt und stattdessen nur eine Verwarnung ausgesprochen wird.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus den Rechtsanwaltsvergütungansprüchen der Rechtsanwälte PP. in Höhe eines restlichen Betrags von EUR 190,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz freizustellen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Streitwert: CAnmerkung der Dokumentation: Darstellung entspricht der Vorlage. 190,40 |
Gründe
(gem. § 313a ZPO ohne Tatbestand)
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten restlichen Vergütungsansprüchen seiner Anwälte aus Rechtsschutzversicherungsvertrag zu.
Die Abrechnung der klägerischen Anwälte ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden.
Nach den Vergütungstatbeständen des RVG ist die Höhe der anwaltlichen Gebühren in Bußgeldsachen grundsätzlich an die Höhe des zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt verhängten Geldbuße angebunden (vgl. die Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 1 VV RVG). Die Gebühr entsteht, wenn der Anwalt aufgrund des Auftrages zur Verteidigung jeweils mit der durch die betreffende Gebühr abzugeltenden Tätigkeit beginnt (Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. Rz. 10 zu § 1; Rz. 24 zu VV Teil 5). Aus dem eindeutigen Wortlaut des Absatz 2 Satz 2 VV RVG folgt weiter, dass die in der konkreten Bußgeldvorschrift (nur) angedrohte Geldbuße zugrunde zulegen ist, sofern eine Geldbuße noch nicht festgesetzt ist. Dies muss nach dem klaren Willen des Gesetzgebers auch für den Fall gelten, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt und stattdessen nur eine Verwarnung ausgesprochen wird. Denn Absatz 2 stellt auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr ab, so dass Änderungen der Höhe der Geldbuße ab diesem Zeitpunkt unbeachtlich sind (vgl. hierzu auch Hartung/Römermann/Schons RVG , 2. Aufl., Rz. 5 ff zu Vorbem. 5.1 VV; Gerold/Schmidt, RVG, Rz. 7 ff.).
Im konkreten Fall wurden die klägerischen Anwälte bereits zu einem Zeitpunkt beauftragt, als nach keine Geldbuße festgesetzt worden ist. Dem Kläger wurde ein Verstoß beim Abbiegen in ein Grundstück vorgeworfen, was gem. lfd.. .Nr. 44 des Bußgeldkatalogs grundsätzlich mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 50,-- geahndet wird. Gegen die Einordnung in die zweite Gebührenstufe bestehen daher keine Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Ansatz der Mittelgebühr vor dem Hintergrund der Bemessungskriterien des § 14 RVG unbillig ist, sind weder dargelegt, noch ersichtlich.
Der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe beruht auf §§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 Abs. 1, 249 , 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der anwaltlich gesetzten Frist trat Verzug ab 20.10.2008 ein.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen
AGS 2008, 547 |
AGS 2008, 547 (Volltext mit red. LS u. Anm.) |
NJW-Spezial 2008, 731 |
NJW-Spezial 2008, 731 (Kurzinformation) |
RVGreport 2008, 430 |
RVGreport 2008, 430 (Volltext mit red. LS u. Anm.) |
VRR 2008, 400 (Volltext mit red. LS u. Anm.) |
VerkA 2008, 172 (Volltext mit red. LS u. Anm.) |
VerkA 2009, 85 (Volltext mit red. LS) |