Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Nachgehend

LG Trier (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen 1 S 150/01)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen bewohnte Wohnung …, 1. Obergeschoss, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Dusche, 1 WC und Flur zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 28. Februar 2002 bewilligt.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/7, die Beklagten 6/7 als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– DM abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 200,– DM abwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten bewohnen gemäß schriftlichem Mietvertrag vom 11.06.1989 eine Wohnung im Anwesen des Klägers in … Der monatliche Mietzins war mit 300,– DM vereinbart. Nebenkosten sind keine zu zahlen.

Nach dem schriftlichen Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am 01.10.1989 und läuft auf unbestimmte Zeit.

Vermieterin war die Ende 1999 verstorbene ….

Eigentümer des Anwesens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages waren Frau … und ihre beiden Söhne … und … (in Erbengemeinschaft).

Nach dem Tod von Frau … wurden ihre beiden Söhne auch Eigentümer hinsichtlich deren Anteil.

Der Kläger hat von den Söhnen das Anwesen erworben. Er ist am 13.06.2000 als Eigentümer eingetragen worden. Am 31.07.2000 hat der Kläger gegenüber den Beklagten das Mietverhältnis gekündigt und als Kündigungsgrund Eigenbedarf angeführt. Die Beklagten haben der Kündigung am 21.05.2001 widersprochen.

Die Beklagten haben ab Juni 2000 die Miete um 50,– DM gemindert, da ihnen ein bis dahin genutzter Stellplatz nicht mehr zur Verfügung stand. Der Kläger verlangt insoweit für 13 Monate bis einschließlich Juni 2001 Zahlung des rückständigen Betrages von 650,– DM.

Der Kläger trägt vor,

es bestehe Eigenbedarf. Er habe das Haus erworben, um dort mit seiner Familie zu leben.

Die angebliche letztwillige Verfügung von Frau … vom 10.05.1994, wonach die Beklagten die Wohnung behalten dürfen und dafür die Grabpflege übernehmen sollen, sei für den Räumungsprozess – da er nicht Erbe sei – ohne Bedeutung.

Hinzu komme, dass die Erblasserin lediglich Miteigentümerin gewesen sei und insofern überhaupt nicht befugt gewesen sei, ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer Verfügungen zu treffen, welche das Eigentum als Ganzes und damit die Stellung der übrigen Miteigentümer beeinträchtige. Durch die begehrte Räumung sei auf Seiten der Beklagten auch keine unzumutbare Härte gegeben.

Ein Stellplatz sei nicht mitvermietet worden, so dass die Beklagten im Hinblick hierauf auch nicht zur Mietminderung berechtigt seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Wohnung … 1. Obergeschoss, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Dusche, 1 WC und Flur zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor,

das Testament vom 10.05.1994 sei im Ergebnis so auszulegen, dass der ursprünglich unbefristete Mietvertrag umgewandelt worden sei in einen Zeitvertrag, beginnend mit dem Tode von Frau … bis zum Jahre 2020.

Bereits vor dem Erwerb sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass man ein längerfristiges Wohnrecht für sich reklamiere aufgrund des Testaments.

Eine Räumung würde auch eine unzumutbare Härte darstellen.

Der Stellplatz sei mitvermietet worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. November 2001 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Räumungsklage ist begründet.

Die Beklagten sind verpflichtet die von ihnen bewohnte Wohnung im Anwesen des Klägers, … zu räumen (§ 546 BGB).

Denn das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist aufgrund der Kündigung des Klägers vom 31.07.2000 wirksam beendet worden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr und ist damit in jedem Fall mittlerweile abgelaufen.

Auch der Beklagte … ist Mieter, obwohl er im ursprünglichen schriftlichen Mietvertrag nicht erfasst ist. Zunächst geht der Kläger in der Klageschrift selbst davon aus, dass der Beklagte … Mieter ist. Dies wird zwar später in Zweifel gezogen. Andererseits werden beide Beklagte in dem Testament vom 10.05.1994 von Frau … als Mieter bezeichnet, so dass damit klargestellt ist, dass auch der Beklagte … Mieter ist und zwar zu den gleichen Konditionen wie die Beklagte ….

Die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung ergibt sich aus § 573 BGB. Es liegt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses vor, da dieser die Räumlichkeiten, welche nunmehr von den Beklagten bewohnt werden, zusammen mit seiner Ehefrau selbst bewohnen möchte.

Es genügt insoweit die ernste Absicht des Klägers im eigenen Haus zu wohnen (Bundesverfassungsgericht, NJW 1990, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?