Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger bewohnt eine Wohnung in dem Anwesen … Eigentümer des Anwesens war bis Sommer letzten Jahres die Stadt Trier. Die Wohnung wurde dem Beklagten im Jahre 1974 als Werkdienstwohnung zugewiesen (Schreiben vom 22.04.1974, Bl. 7 f. d.A.). Nach der Umwandlung von Werkdienstwohnungen in Mietwohnungen schlossen die Stadt Trier und der Kläger unter dem 26.04.1985 (Bl. 9 ff. d.A.) einen Mietvertrag. Wieder in der Wohnungszuweisung noch in dem Mietvertrag ist von der Benutzung der Hoffläche des Anwesens und einem Stellplatz für das Fahrzeug des Klägers die Rede.
Seit der Kläger in der Wohnung wohnt, hat er auch nie mit jemand von der Stadt Trier oder von deren Verwalterin über die Frage des Stellplatzes gesprochen.
Der Beklagte erwarb das Anwesen von der Stadt Trier im Sommer 2005. Mit Schreiben vom 08.08.2005 (Bl. 19 d.A.) forderte er die Mieter des Hauses zur Räumung der Hoffläche auf und verschloss danach das Hoftor. Seitdem ist es dem Kläger nicht mehr möglich, das Grundstück zu befahren oder zu begehen. Außerdem werden die Mülltonnen nicht mehr auf dem Hof, sondern vor dem Hoftor auf der Straße abgestellt.
Der Kläger trägt vor:
Als er 1974 eingezogen sei, habe sich auf dem Hof bereits ein Carport befunden. Diesen Carport hätten die Bewohner errichtet gehabt; ihm sei gesagt worden, er sei von der Stadt Trier genehmigt worden. Er habe dann den Stellplatz von seinem Vormieter übernommen und ihn über 30 Jahre genutzt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass er berechtigt sei, die Hoffläche auf dem Grundstück Löwenbrückener Straße 10, 11, 12 in 54290 Trier, welches im Eigentum des Beklagten steht, mit seinem PKW zu befahren, diesen dort abzustellen sowie die Hoffläche zu begehen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er trägt vor:
Er habe das Hoftor geschlossen, weil er Anrufe bekommen habe, bei denen sich Bewohner über die Nutzung des Hofes durch andere Bewohner beschwert hätten; um Ruhe zu schaffen, habe er dann das Tor abgeschlossen. Außerdem könne er auf diese Weise die Mülltonnen vor das Tor platzieren; sonst müsse er immer jemand hinschicken, der die Mülltonne nach draußen bringe. Bei den Verhandlungen mit der Stadt Trier, die sein Vater geführt habe, sei ihnen gesagt worden, dass auf dem Grundstück keinerlei Garagenrechte lägen.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er berechtigt ist, die Hoffläche des Anwesens mit seinem PKW zu befahren und die Hoffläche zu begehen. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben.
Der Anspruch könnte sich allein aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag ergeben (§ 535 Abs. 1 BGB). Dann müsste die Benutzung der Hoffläche und des Stellplatzes Bestandteil des Wohnungsmietvertrages geworden sein; in diesem Falle wäre der Beklagte in diesen Vertrag eingetreten (§ 566 Abs. 1 BGB). Dies ist nicht der Fall.
Sowohl die Zuweisung der Werkdienstwohnung als auch der Mietvertrag sehen eine Einbeziehung der Hoffläche in das Mietverhältnis nicht vor. § 15 des Mietvertrages bestimmt außerdem, dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform bedürfen. Diese Bestimmung schließt ein dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen sind.
Selbst wenn man sich über dieses Schriftformerfordernis hinwegsetzt, fehlt es an einer Willenserklärung der Stadt Trier gegenüber den Kläger. Dieser hat selbst einräumen müssen, dass er während der gesamten Mietzeit nie mit jemand von der Stadt oder der Verwalterin über die Frage des Stellplatzes gesprochen hat. Ohne Erklärung der Stadt Trier kann aber keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen sein. Selbst wenn man zugunsten des Klägers und nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgeht, dass Mitarbeitern der Verwalterin der Stadt Trier bekannt war, dass der Kläger und andere Mieter ihr Fahrzeug auf dem Hof abstellten, ist darin keine stillschweigende Zustimmung zu sehen. Den Mitarbeitern wird es bereits an einer Vollmacht für rechtsgeschiftliche Erklärungen gefehlt haben. Doch selbst wenn eine solche Vollmacht im Einzelfall vorgelegen haben mag, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine bloße Kenntnisnahme eines Mitarbeiters den Mietvertrag ändern sollte. Das gilt auch für eine stillschweigende Duldung seitens des grundstücksverwaltenden Amtes der Stadt Trier.
Der Kläger hat 30 Jahre kostenfrei einen Stellplatz genutzt. Aus der bloßen Untätigkeit des Eigentümers einen Anspruch de...