Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.06.1998; Aktenzeichen 2 BvR 2227/96)

 

Tenor

Zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Notwendigkeit einer Betreuung wird gemäß § 68 b Abs. 4 FGG die zwangsweise Unterbringung der Betroffenen für die Dauer von maximal zwei Wochen im Zentrum für Psychiatrie Weissenau angeordnet.

 

Gründe

Auf Anregung der Familienabteilung des Amtsgerichts Überlingen vom 12.02.1996 wurde ein Betreuungsverfahren für eingeleitet. Mit Verfügung vom 14.02.1996 wurde das Zentrum für Psychiatrie Weissenau mit der Erstattung eines Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit beauftragt. Mit Schreiben vom 03.04.1996 teilte das Zentrum für Psychiatrie Weissenau, Herr Dr. Joos, mit, dass die Betroffene zur Begutachtung nicht erschienen sei. Mit Beschluss vom 11.04.1996 (Bl. 23 ff der Akten) wurde sodann die zwangsweise Vorführung der Betroffenen beim Zentrum für Psychiatrie Weissenau zum Zwecke der Untersuchung angeordnet. Sodann teilte Herr Dr. Joos am 08.05.1996 mit, dass er einen neuen Termin auf 30.05.96, alternativ auf den 05.06.96 bestimmt habe. Am 15.05.96 bestätigte Herr Dr. Joos nochmals die Termine vom 30.05. bzw. 05.06. Er empfahl abzuwarten, ob einen dieser Termine freiwillig wahrnimmt.

Sodann wurde … am 15.05.96 angeschrieben und auf die Möglichkeiten der zwangsweisen Vorführung bzw. Unterbringung hingewiesen. Am 10.06.96 teilte Herr Dr. Joos mit, die Betroffene sei zu keinem der Termine erschienen. Er ging zum damaligen Zeitpunkt noch davon aus, dass bei entsprechender Kooperation ambulant untersucht werden könne.

Am 03.07.96 wurde die Betroffene von der Betreuungsbehörde des Landratsamtes Bodenseekreis aufgefordert, sich zum Zentrum für Psychiatrie Weissenau zu begeben.

Nachdem die Betroffene trotz, wiederholter Vorladungen nicht zu den ihr genannten Untersuchungsterminen erschienen ist, war gemäß § 68 b Abs. 4 FGG anzuordnen, dass die Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird.

Die Anhörung des zuständigen Arztes, Herrn Dr. Joos, hat ergeben, dass zum Zwecke der Begutachtung weitere Erkenntnisse gewonnen werden müssen, und zwar im Rahmen einer maximal zweiwöchigen stationären Unterbringung.

Demgemäß war nach § 68 b Abs. 4 FGG die zwangsweise Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke der Begutachtung im ZFP Weissenau anzuordnen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1603285

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