Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 10.11.2011; Aktenzeichen I-10 U 141/10)

 

Tenor

  • I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung

    durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Der Streitwert wird auf 1.700,40 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger machen als Erben der am 05.12.2008 verstorbenen früheren Klägerin - der Mutter der Kläger und des Beklagten zu 2. - die Räumung eines Grundstücks, der Beklagte zu 2. im Rahmen einer Hilfswiderklage Zahlung von 97.170,00 Euro geltend.

Die frühere Klägerin war Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Kleinanwesens in A mit einer Größe von gut 5 ha, das nicht als Hof im Sinne der Höfeordnung im Grundbuch eingetragen war und ist. Der Beklagte zu 2., gelernter Landmaschinenschlosser, wohnt seit seiner Geburt auf der Hofstelle und half, insbesondere nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1965 - zunächst bei der Bewirtschaftung des Hofes mit. Die Kläger absolvierten landwirtschaftsfremde Ausbildungen und verließen den Hof. Der Beklagte zu 2. hat 1984 geheiratet und bewohnt einen Teil des Hofgebäudes mit seiner Frau, der Beklagten zu 1., und zwei Kindern.

Mit Überlassungsvertrag vom 11.05.1988 hatte die frühere Klägerin den Hof für 10 Jahre an die Beklagten verpachtet. Der Beklagte zu 2. bewirtschaftet ihn im Nebenerwerb zusätzlich zu seinem Betrieb als selbständiger Landmaschinenschlosser, den er nicht auf dem Hof betreibt. Nach § 2 des Vertrages ist ausgenommen von der Nutzungsüberlassung das Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebes. Nach § 4 des Vertrages ist als Entgelt für das Nutzungsrecht der Eigentümerin Verpflegung und Fürsorge in angemessenem Umfang in gesunden und kranken Tagen zu gewähren und monatlich ein Betrag von 250,00 DM zu zahlen. Nach § 5 des Vertrages hat der Beklagte zu 2. die ihm überlassenen Grundstücke und Baulichkeiten in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich bei Übergabe befunden haben. In § 6 des Pachtvertrages ist geregelt, dass Grund und Boden und die Wohn- und Wirtschaftsgebäude nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu bewirtschaften sind. Nach § 8 des Vertrages kann der Besitzüberlasser den Vertrag fristgerecht kündigen, wenn der Besitznehmer so schlecht wirtschaftet, dass dem Besitzüberlasser die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Jede Vertragspartei kann den Vertrag kündigen, wenn durch das Verhalten der einen Partei das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien so nachhaltig zerrüttet ist, dass der anderen Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie verwiesen.

Bei Ablauf des Vertrages gab es Streit zwischen den Parteien darüber, ob und wie der Vertrag fortgesetzt werden soll.

Mit Vergleich vom 14.09.2002 vor dem Amtsgericht Unna - AZ 6 Lw 66/02 haben sich die frühere Klägerin und der Beklagte zu 2. dahingehend geeinigt, dass der Vertrag über den 31.05.1998 hinaus fortgesetzt wird, der Beklagte zu 2. ein monatliches Nutzungsentgelt von 141,70 € an die Klägerin zu zahlen hat und dass für den von ihm im bisherigen Umfang genutzten Wohnraum ein gesondertes Entgelt nicht geschuldet ist.

Die frühere Klägerin hat den Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 08.09.2005 zur Beseitigung von Mängeln und Schäden aufgefordert. Die Klägerin hat ein Privatgutachten beauftragt, um die nach ihrer Ansicht am Objekt bestehenden Mängel und Schäden ermitteln zu lassen. Dieses beziffert die Kosten mit 25.021,20 Euro. Die frühere Klägerin hat den Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 30.01.2006 zur Vorschusszahlung aufgefordert.

In dem Verfahren 6 Lw 27/06 vor dem AG Unna hat sie den Beklagten zu 2. auf Zahlung eines Vorschusses von 25.000,00 €, hilfsweise Vornahme von Arbeiten verklagt.

Mit Schreiben vom 29.06.2006 hat die frühere Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten den Nutzungsüberlassungsvertrag zum 31.05.2008 wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien gekündigt. Wegen des genauen Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die mit der Klage eingereichte Kopie verwiesen.

Die frühere Klägerin ist am 05.12.2008 verstorben. Mit notariellem Testament vom 26.01.2004 hat sie die Kläger und ihren weiteren Sohn Herrn T als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Herr T hat mit Schreiben vom 27. März 2009 die Erbschaft ausgeschlagen.

Der Beklagte zu 2. verlangt im Wege der Hilfswiederklage wertverbessernde Verwendungen, hilfsweise einen Pflichtteilsanspruch von 31.112,40 Euro.

Die Kläger sind der Ansicht, dass sie Rechtsnachfolger der früheren Klägerin geworden seien.

Sie behaupten, das Verhältnis zwischen den Parteien sei zerrüttet. Ein Festhalten am Nutzungsüberlassungsvertrag könne nicht mehr zugemutet werden...

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