Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140,11 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 20.05.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 140,11 Euro aus §§ 7,17 StVG, 823 BGB, 3 PflVG zu.

Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin für die Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 23.12.2005 einzustehen. Dem Geschädigten sind grundsätzlich auch die bei der Verfolgung seines Schadenersatzanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten als adäquater, dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen. Sie sind nach § 249 BGB in der Höhe zu erstatten, in der sie erforderlich waren.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung einer Geschäftsgebühr 1,3 nach Nr. 2400 VV RVG, § 2 Abs. 2,14 RVG aus einem Gegenstandswert von 4.797,99 Euro verlangen. Der Gegenstandswert ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Ansatz der geltend gemachten 1,3 Gebühr ist nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG.

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Zu beachten sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers. Jedes der Bemessungskriterien des § 14 RVG kann Anlaß sein, vom Mittelwert, der 1,5 beträgt, nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht. Bei der Überprüfung ist zu berücksichtigen, daß dem Anwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Ermessen eingeräumt wird. Diese ist auch dann verbindlich, wenn die bestimmte Gebühr eine gewisse Toleranzgrenze, die gemeinhin bei 20 % angesiedelt wird, nicht überschreitet. Sie ist nur darauf hin überprüfbar, ob der Rechtsanwalt von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist oder der Ermessensspielraum überschritten worden ist.

Die Bestimmung der abgerechneten Gebühr entspricht billigem Ermessen. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt kein unterdurchschnittlicher Fall vor. Unstreitig hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zwei Schreiben an die Beklagte verfasst. Des weiteren hat er den unstreitigen Unfallhergang und die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe mit der Klägerin besprochen, ebenso die Möglichkeit einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung bzw. die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs und die zu berücksichtigende Schadensminderungspflicht. Die Berücksichtigung der Besprechung ist nicht ermessensfehlerhaft. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat außerdem mit der Reparaturwerkstatt korrespondiert, deren Rechnung der Beklagten zugeleitet und den die Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht. Diese Gesamttätigkeit, die dem Wesen jeder Unfallabwicklung entspricht, rechtfertigt eine Geschäftsgebühr von 1,3. Der Prozeßbevollmächtigte hat Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit ermessensfehlerfrei berücksichtigt. Auch eine zügige Verkehrsunfallabwicklung ist eine durchschnittliche Angelegenheit. Mit dem Geschädigten sind die möglichen Schadenspositionen zu besprechen und zu klären. Der Rechtsanwalt hat ihn auf bestehende Schadensminderungspflichten hinzuweisen. Erst danach kann der Schaden der Haftpflichtversicherung gegenüber beziffert und der Schaden endgültig reguliert werden (vgl. AG Landstuhl, NJW 2005.161).

Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin oder die Bedeutung der Angelegenheit unterdurchschnittlich waren. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

Daß die Klägerin die streitgegenständliche Rechnung ihres Prozeßbevollmächtigten nicht beglichen hat, ist ohne Belang. Ihr steht nämlich gemäß § 250 BGB ein Zahlungsanspruch zu. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 12.05.2006 unter Fristsetzung bis zum 19.05.2006 zur Zahlung aufgefordert. Sie hat spätestens mit der Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht, daß sie die Schadensübernahme ablehnt. Wenn der Schuldner die Leistung von Schadenersatz oder Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert, ist die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 250 BGB entbehrlich. In diesen Fällen kann der Gläubiger unmittelbar Geldersatz fordern.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG auf deren Rechtsschutzversicherer übergegangen.

Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht der Anspruch gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Voraussetzung des Forderungsübergangs ist die tatsächliche Leistung an den Ver...

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