Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.469,26 nebst 4 % Zinsen aus DM 2.960,– seit dem 13.11.1998 und 4 % Zinsen aus DM 509,26 seit dem 04.12.1998 und 4 % Zinsen aus DM 730,74 vom 04.12.1998 bis zum 25.03.1999 sowie DM 20,– vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 69 % und der Beklagte 31 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.800,–. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.800,– abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 16.12.1997 einen bis zum 31.12.2007 befristeten Mietvertrag über eine Wohnung in der Frankenstraße 11 in Wiesbaden im 3. Geschoß. Das Mietverhältnis begann am 01.01.1998. In § 4 Ziff. 1 a des Mietvertrags war folgende Bestimmung enthalten:
„Die Nettomiete beträgt monatlich DM 1.090,– zuzüglich Hausverwaltungskosten DM 22,50”.
Die Nebenkostenvorauszahlungen beliefen sich auf monatlich DM 120,–. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 16.12.1997 (Bl. 10 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte leistete bei Einzug eine Kaution in Höhe von DM 3.270,–. Er bezog die Wohnung im Januar 1998 und zog im September 1998 wieder aus, da er berufsbedingt einen Wohnortwechsel vornehmen mußte.
Auf Wunsch des Beklagten wurde ein Teppichboden in der Wohnung verlegt, für den dieser vereinbarungsgemäß DM 50,– monatlich zahlte.
Mit Schreiben vom 03.08.1998 erklärte der Beklagte, das Mietverhältnis beenden zu wollen und bat darum, entweder einen Nachmieter stellen oder die Wohnung untervermieten zu können. Er forderte den Kläger auf, ihm bis zum 14.08.1998 die Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen. Mit Schreiben vom 31.08.1998 erklärte der Beklagte die Kündigung zum 30.11.1998. Mit Schreiben vom 11.09.1998 stimmte der Kläger einer Untervermietung zu. Der Beklagte stellte weder einen Nachmieter, noch einen Untermieter.
Am 09.11.1998 erhielt der Kläger den Wohnungsschlüssel auf dem Postweg zurück. Der Beklagte gab die Wohnung zurück, ohne Decken und Wände gestrichen zu haben. Die Wohnungstür war aufgrund eines vorherigen Einbruchsversuch beschädigt; dies hatte der Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt. Es fehlte ein Leuchtmittel nebst Fassung, wofür der Kläger DM 40,36 verlangt.
Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung des Mietzinses für September 1998 in Höhe von noch DM 480,– sowie für Oktober bis einschließlich Dezember 1998 in Höhe von jeweils DM 1.240,–.
Weiter verlangt er Schadensersatz in Höhe von insgesamt DM 9.809,89 für Schäden und fehlende Renovierungsarbeiten in der Wohnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.03.1999 (Bl. 63 ff. d.A.) Bezug genommen. Diesen Anspruch verrechnet er mit einem Teil der vom Beklagten gezahlten Kaution in Höhe von DM 2.870,– und macht in Höhe des Restbetrags von DM 400,– ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch streitigen Nebenkostennachzahlung geltend.
Der Kläger behauptet, die in § 27 des Mietvertrags enthaltenen Regelungen seien vor dem Abschluß des Mietverhältnisses mit dem Beklagten individuell ausgehandelt worden. Die Decken und Wände seien nach dem Auszug des Beklagten – unstreitig – nicht gestrichen worden und wiesen zahlreiche Schäden auf. Für die Beseitigung dieser Spuren sei – unstreitig – ein Betrag von DM 2.861,67 erforderlich. Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz der Kostenrechnung des Gutachter Abraham, der mit der Feststellung der Schäden beauftragt war, zu.
Der Kläger meint, der Beklagte habe die Kosten für den Austausch der Wohnungseingangstür zu ersetzen, da er – unstreitig – den Schaden weder ihm, noch der Polizei mitgeteilt habe. Hierdurch sei es nicht möglich gewesen, den Schaden über eine Haftpflicht- oder Hausratsversicherung abzurechnen.
Der Kläger behauptet weiter, die Türen zum Schlafzimmer, zum Bad und zur Küche seien beschädigt. Die Schäden seien innerhalb der Mietzeit des Beklagten entstanden. Der Teppich im Wohnzimmer müsse ausgetauscht und der Teppichboden im Schlafzimmer gereinigt werden. Im Badezimmer fehle – unstreitig – ein Zahnputzglas. Beide Handwaschbecken wiesen deutlich sichtbare Schäden auf, auch die Sanitärobjekte seien beschädigt oder so verschmutzt, daß sie ausgetauscht werden müßten.
Die Wohnung sei bei dem Auszug nicht gereinigt worden. Hierfür seien 10 Stunden zu einem Stundensatz von DM 20,– erforderlich. Der Beklagte habe zudem – unstreitig – eine Wartung der Gasetagenheizung nicht vorgenommen, hierfür falle ein Betrag von DM 139,20 an.
Bei dem Auszug des Beklagten seien an zahlreichen Stellen im Treppenhaus Schäden durch Möbelstücke in Form von Kratzern und Kerben sowie Schleifspuren hervorgerufen worden. Für die Beseitigung dieser Schäden seien 8 Stunden zu einem Selbstkostenpreis von DM 45,– anzusetzen.
Für das Recherchieren der neuen Anschrift des Beklagten seien dem Kläger – unstreitig – K...