Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Im November 1982 haben die Beklagten einen Mietvertrag über die Wohnung Wilhelm-Kopp-Straße 6, Erdgeschoss, in Wiesbaden mit Frau Ursula Weberstedt geschlossen. Frau Ursula Weberstedt verstarb vor Klageerhebung und wurde von ihrem Ehemann, Herrn Heinz Weberstedt beerbt. Herr Heinz Weberstedt verstarb im Verlaufe des Verfahrens und wurde von den jetzigen Klägern beerbt, die mit Schriftsatz vom 29. April 2002 den Rechtsstreit aufnahmen.

Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Mietvertragsurkunde vom 07. November 1982 wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Blatt 6 bis 13 der Akte) Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2) betreut in der Wohnung Kinder als Tagesmutter. Diese Tätigkeit übt sie bereits seit 14 Jahren aus. Es handelt sich um Tagespflegen, d. h., dass Kinder im Laufe des Vormittags gebracht und nachmittags von ihren Eltern wieder abgeholt werden. Dies geschieht nur an Werktagen.

Viele Kinder werden von ihren Eltern mit dem Pkw gebracht.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 hat der damalige Kläger Heinz Weberstedt die entsprechende Nutzung ausdrücklich untersagt.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 wurde durch den Mieterschutzverein für die Beklagten darauf hingewiesen, dass Frau Ursula Weberstedt mit der Nutzung der Wohnung als Tagesmutter einverstanden gewesen sei. Die Beklagten beziehen sich insofern auf eine Vereinbarung vom 05. Juli 1989. Hinsichtlich des genauen Inhaltes dieser Vereinbarung wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Blatt 62 der Akte) Bezug genommen.

Im Oktober 1992 wurde die streitgegenständliche Wohnung von Frau Ursula Weberstedt mit einer Gas-Etagenheizung ausgestattet. Dabei wurden die vorhandenen Gasöfen ersetzt.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 wurden die Beklagten nochmals aufgefordert, die Tätigkeit als Tagesmutter unverzüglich zu unterlassen.

Mit dem Schreiben vom 31. Juli 2001 wurden die Beklagten aufgefordert, den Nachweis der Reinigung dieser Therme zu erbringen.

Der damalige Kläger Heinz Weberstedt hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien mit anwaltlichem Schreiben vom 30. August 2001 gekündigt. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Kündigungserklärung wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Blatt 28/29 der Akte) Bezug genommen. Das Schreiben ging den Beklagten am 31.08.2001 zu.

Die Kläger behaupten, dass durch die Beklagte zu 2) als Tagesmutter anfangs zunächst nur ein bis zwei Kinder betreut wurden, nunmehr jedoch bis zu acht Kinder betreut würden. Beim Abholen und Bringen der Kinder würden die Eltern in der Einfahrt zum Hof des Grundstücks parken und so erhebliche Behinderungen auch des Gewerbebetriebs des Klägers zu 1) verursachen. Die Parkvorgänge dauerten bis zu 15 Minuten. Das Treppenhaus sei mit Kinderwagen zugestellt. Hinsichtlich der Gastherme behaupten die Kläger, dass mit den Beklagten vereinbart worden sei, dass die Beklagten die Anlage auf ihre Kosten reinigen lassen und die Belege der Vermieterin vorlegt. Hier bezieht sie sich auf ein Schreiben vom 02. November 1992. Hinsichtlich des genauen Inhaltes dieses Schreibens wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Blatt 39 der Akte) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Wohnung in der Wilhelm-Kopp-Straße 6, Erdgeschoss, bestehend aus 3 Zimmer, 1 Bad, 1 Küche und ein Kellerabteil (1. Abteil rechts) zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Anzahl der betreuten Kinder sei über die Jahre hin gleich geblieben.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 06. August und 29. Oktober 2002. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2002 (Blatt 101 ff. der Akten) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2002 sowie auf das Schreiben der Zeugin Kirsten Winter vom 19. November 2002 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der geltendgemachte Räumungsanspruch steht den Klägern nicht zu, da das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis mangels wirksamer Kündigungserklärung nicht beendet wurde.

I.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 07. November 1982. In das zunächst zwischen den Beklagten und Frau Ursula Weberstedt bestehende Mietverhältnis trat zunächst der vorherige Kläger, Herr Heinz Weberstedt, und sodann die nunmehrigen Kläger, jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Tod der vormals Berechtigten ein.

Dieser Mietvertrag wurde auch durch die frist...

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