rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Die Beklagte ist Immobilienmaklerin. In dieser Eigenschaft inserierte sie am 08.02.1992 und bot eine Mietwohnung an, wobei der verlangte Mietzins lediglich mit KM 440, angegeben war.

Der Kläger ist ein eingetragenen Verein, dessen Zweck gemäß § 2 seiner Satzung die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist. Aufgrund eines Abmahnschreibens des Klägers vom 20.02.1992, in dem die Anzeige als Verstoß gegen § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung und damit als wettbewerbswidrig beanstandet worden war, unterzeichnete die Beklagte am 28.02.1992 eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit dem Inhalt, daß sie es ab sofort unterlassen werde, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbes, insbesondere in Zeitungsinseraten zum Zwecke der Wohnungsvermittlung, öffentliche Wohnräume mit Mietpreisen ohne Hinweis darauf, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind, anzubieten, insbesondere lediglich mit der Angabe „KM” zu werben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sich die Beklagte 6.001,00 DM Vertragsstrafe an den Kläger zu zahlen.

Am 02.10.1993 inserierte die Beklagte wiederum in der Wilhelmshavener Zeitung und bot dort 2 Wohnungen an, wobei sie die Höhe der Mieten mit KM 448,– … und KM 1.100,– angab.

Der Kläger ist der Ansicht, mit dieser Anzeige habe die Beklagte gegen die vertragliche Unterlassungserklärung vom 28.02.1992 verstossen und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.001,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.11.1993 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Klagebefugnis des Klägers, da es sich bei diesem um einen reinen „Abmahnverein” handele. Er habe sich darauf spezialisiert. Anzeigen über die Vermietung von Wohnungen in den verschiedenen Tageszeitungen daraufhin zu überprüfen, ob jeweils auch zusätzlich auf „Nebenkosten” hingewiesen werde. Im Falle eines Verstoßes verschicke er lediglich ein Formularabmahnschreiben verbunden mit einer vorformulierten, strafbewerten Unterlassungserklärung. Da diese nicht auf ein Verschulden abgestellt sei, sei die Vertragsstrafe nicht wirksam vereinbart. § 11 Ziffer 6 AGBG finde entsprechende Anwendung. Die Vertragsstrafe sei mit 6.001,00 DM unverhältnismäßig hoch und deshalb nichtig. Letztlich mißbrauche der Kläger seine durch 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG eingeräumte Abmahnbefugnis, indem er derartig hohe Vertragsstrafen in Fällen durchzusetzen versuche, die von der Rechtssprechung nicht einheitlich als Wettbewerbsverstoß eingestuft würden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe nicht verlangen. Ein Anspruch aus § 339 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung vom 28.02.1992 steht ihm nicht zu.

Der Kläger ist berechtigt, den Klageanspruch geltend zu machen. Ob der Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt ist, ist unerheblich. Diese Bestimmung regelt die Klagebefugnis für gesetzliche Ansprüche. Hier macht der Kläger jedoch einen vertraglichen Anspruch geltend. Auch für die Abgabe des Unterlassungsversprechens mit Vertragsstrafenbewehrung kommt es auf die in § 13 UWG geregelten Voraussetzungen der Klagebefugnis nicht an.

Ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe besteht dennoch nicht, auch wenn die Beklagte durch die Anzeige vom 02.10.1993 gegen die von ihr abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen hat. Der Anspruch besteht deshalb nicht, weil der Kläger diese für ihn günstige Rechtsposition auf unredliche Weise, nämlich durch einen Mißbrauch der ihm eingeräumten Abmahnbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 erworben hat und ihm daher die Geltendmachung von Rechten hieraus nach Treu und Glauben versagt ist.

Der Kläger war am 08.02.1992 nicht befugt, den gerügten Wettbewerbsverstoß gemäß § 13 Abs. 2 geltend zu machen, da ein Mißbrauchsfall gemäß § 13 Abs. 5 UWG vorgelegen hat. Danach ist zu einer Abmahnung nicht befugt, wer diese unter Berücksichtigung der gesamten Umstände Vorwiegend dazu einsetzt, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dazu zählt auch das Verlangen nach Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen, um später Vertragsstrafen beizutreiben. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht fest, daß der Kläger ein Abmahnverein ist, der sich im wesentlichen auf ein Vorgehen gegen Immobilienmakler spezialisiert hat, die bei der Mietzinshöhe nicht ausdrücklich auf Nebenkosten verweisen und in Anzeigen nicht ih...

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