Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2011 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können eine Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld wegen Hundebissen.
Am 25.08.2010 gegen 9:00 Uhr führte der Kläger seine beiden Hunde, S. und A., in der Straße … in W., aus. Die Hunde S. und A. waren angeleint. Der Beklagte ist ebenfalls Halter eines Hundes mit Namen B.. Die Parteien sind Nachbarn. Als der Kläger mit den Hunden am Anwesen des Beklagten vorbei ging, kam aus dem Gebüsch jenes Anwesens der Hund B. gerannt. Es entstand eine Keilerei zwischen den Hunden. Der Kläger trennte die Hunde voneinander. Der Kläger wurde dabei ins linke Schienbein und in den Ringfinger der linken Hand gebissen.
Vom 23.08. bis 30.08.2010 befand sich der Kläger unfallbedingt stationär in der Uniklinik Würzburg. Die Behandlung war am 27.09.2010 abgeschlossen. Vom 25.08. bis 26.09.2010 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Auch nach dem 23.09.2010 hatte er noch Probleme mit der linken Hand. Er musste Krankengymnastik machen und Schmerzmittel nehmen.
Mit der am 15.07.2011 zugestellten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Schmerzensgeld aufgrund der Hundebisse.
Der Kläger tragt vor, die Hundebisse stammten von derh Hund B.. Dieser sei nicht angeleint gewesen. Zum Trennen der Hunde habe er den Nackengriff angewandt.
Wegen der erlittenen Verletzungen stellt sich der Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000,00 EUR insgesamt vor, reduziert dies aber aufgrund eines hälftigen Mithaftungsanteils auf 1.600,00 EUR.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Berichts gestellt wird, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung an den Kläger zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Bisswunden stammten vom klägerischen Hund S.. Zudem behauptet der Beklagte, auch sein Hund B. sei angeleint gewesen. B. habe sich mit der Lebensgefährtin des Beklagten im Garten befunden und sich plötzlich und unerwartet von der Leine losgerissen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger hafte für die erlittenen Verletzungen allein, da er bei S. den Maulgriff angewandt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin J. D.. Ferner wurde der Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2011 (Bl. 27 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Der Kläger, hat Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 833, 253 Abs. 2 BGB.
1.
Unstreitig wurde der Kläger aufgrund Tierverhaltens, nämlich eines Hundebisses verletzt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Biss durch den Hund B. des Beklagten erfolgte oder durch den eigenen Hund des Klägers. Das Verhalten des Hundes des Beklagten war jedenfalls kausal für die klägerseits erlittene Bissverletzung. Wäre der Hund B. nicht auf den Hund S. zugeschossen, wäre es zu keiner Kellerei zwischen den Hunden gekommen und der Kläger wäre nicht verletzt worden. Unproblematisch war das Verhalten des Hundes B. deswegen eine Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt. Zwischen dem tierischen Verhalten des Hundes B. und dem klägerischen Schaden besteht auch ein Zurechnungszusammenhang. Dieser entfällt nicht dadurch, dass der Kläger sich durch den Versuch, die Hunde zu trennen, selbst in Gefahr begeben hat. Das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfallerfolges gewesen sein; ein mittelbar ursächlicher Zusammenhang genügt (Palandt, BGB, 69. Auflage, § 833, RNr. 6). Dass ein Tierhalter versucht, sich verbeißende Hunde zu trennen, um seinen Hund zu schützen bzw. ein andere Tier vor seinem Hund zu schützen, stellt keine ungewöhnliche Reaktion dar (hierzu s. Palandt, BGB, 69. Aufl., vor § 249, Rn. 41). Diese Eigengefährdung ist vielmehr im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen (Palandt, § 254, Rn. 32).
Unproblematisch hat sich durch den Unfall auch eine spezifische Tiergefahr verwirklicht, nämlich die Gefahr, die auf dem unberechenbaren selbstständigen Verhalten des Tieres beruht.
Der Beklagte ist Halter des Hundes B. und haftet dementsprechend für die vom Hund ausgehende Gefährdung auch ohne einen Verschuldensnachweis, § ...