Entscheidungsstichwort (Thema)
Gestattung zur Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Arbeitsrecht”
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert wird auf 12.500,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Bescheid vom 29.11.2000 hatte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 27.10.2000 auf Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Arbeitsrecht” mit der Begründung zurückgewiesen, daß die besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne des § 5 FAO nicht nachgewiesen seien. Als maßgeblichen Gesichtspunkt für diese Entscheidung führte die Antragsgegnerin an, daß es sich gemäß der eingereichten Listen bei dem Großteil der von der Antragstellerin bearbeiteten Fälle um solche gehandelt habe, mit denen sie als Syndikusanwältin befaßt gewesen sei; diese Fälle aber seien nicht zu berücksichtigen, da es diesbzgl. an einer eigenverantwortlichen und weisungsfreien Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 5 lit. c FAO fehle.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin unter dem 03.01.2001 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, daß auch die von ihr als Syndikusanwältin bearbeiteten Fälle bei der Prüfung ihrer praktischen Fähigkeiten mit einzubeziehen seien.
Nachdem die Antragstellerin in der Folgezeit eine Umzulassung in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer … beantragt und auf ihre bisherige Zulassung im Bezirk der Antragsgegnerin verzichtet hatte, widerrief die Antragsgegnerin nach Durchführung des Zulassungsverfahrens die Zulassung der Antragstellerin beim Amtsgericht … und Landgericht …. Entsprechend kam es nicht mehr zu einem von der Antragstellerin hilfsweise gewünschten Fachgespräch bei der Antragsgegnerin. In Hinblick auf die eingetretene Entwicklung hat der Senat sodann durch Beschluß vom 20.07.2001 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin wegen Erledigung der Hauptsache zurückgewiesen.
Auf die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 30.04.2002 den Senatsbeschluß vom 20.07.2001 aufgehoben und die Sache an den Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen.
Zwischenzeitlich ist der Antragstellerin unter dem 09.12.2002 durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk … die Befugnis zur Führung der Bezeichnung Fachanwältin für Arbeitsrecht erteilt worden. Daraufhin haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war in Anwendung der Grundsätze des § 91 a ZPO lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Ansicht des Senates entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Denn mit welchem Ergebnis das Verfahren ohne die Erledigung ausgegangen wäre, ist nicht eindeutig feststellbar.
Während des vorliegenden Verfahrens hat der BGH zunächst mit Beschluß vom 18.06.2001 (NJW 2001, 3130 f) entschieden, daß zwar die Ausübung des Berufes des Syndikusanwaltes nicht als selbständige anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 5 FAO angesehen werden könne, die Erfahrungen als Syndikusanwalt im jeweiligen Fachbereich jedoch dann berücksichtigt werden könnten, wenn der Syndikusanwalt auch eine erhebliche Zahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbständiger Tätigkeit wahrgenommen habe. Mit nachfolgendem Beschluß vom 13.01.2003 (NJW 2003, 883 ff) hat der BGH erneut bestätigt, daß für die Prüfung der besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne des § 5 FAO schon aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch eine Tätigkeit als Syndikusanwalt nicht unberücksichtigt bleiben könne, wobei sich eine rein schematische Beurteilung verbiete und stattdessen den besonderen Umständen des jeweiligen Falles Rechnung, zu tragen sei. Für die Entscheidung soll nach den Ausführungen des BGH einerseits maßgeblich sein, inwieweit bei der Syndikustätigkeit nach den konkreten Umständen der jeweils bearbeiteten Fälle tatsächlich eine eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung gewährleistet war. Hinzukommen muß nach den Ausführungen des BGH aber nach wie vor auch die Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbständiger anwaltlicher Tätigkeit, wobei sodann eine abschließende Bewertung und Gewichtung der Fälle aus den beiden beruflichen Bereichen vorzunehmen ist.
Vor diesem Hintergrund hätte vorliegend zum einen eine eingehende Überprüfung der in der eingereichten Fall-Liste I aufgeführten Fälle darauf erfolgen müssen, inwieweit die Antragstellerin im Tätigkeitsbereich als Syndikusanwältin für die …-Unternehmensgruppe tatsächlich unabhängig und selbständig hatte agieren können. Besonderes Augenmerk hätte dabei auf die Fälle gelegt werden müssen, bei denen es um die Bearbeitung von eigenen Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers bzw. dessen Vertretung in solchen eigenen Angelegenheiten ging (...