Entscheidungsstichwort (Thema)
Verleihung des Titels Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beteiligte
Rechtsanwälte Dr. Volker Römermann und Koll. |
Verfahrensgang
Tenor
1. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2001 – 1 ZU 4/01 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird an den Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 EUR (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verleihung der Bezeichnung „Fachanwältin für Arbeitsrecht” durch die Rechtsanwaltskammer H. sowie einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, nach dessen Begründung sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen eines Zulassungswechsels der Beschwerdeführerin erledigt haben und deshalb unzulässig geworden sein soll.
1. Die Beschwerdeführerin war bis ins Jahr 2000 als Syndikusanwältin tätig, wobei sie schwerpunktmäßig arbeitsrechtliche Fälle bearbeitete. Anschließend war sie als selbständige Rechtsanwältin in einer Kanzlei in L. beschäftigt. Mit Schreiben vom 4. August 2000 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Rechtsanwaltskammer H. die Verleihung der Bezeichnung „Fachanwältin für Arbeitsrecht”. Zum Beleg der besonderen praktischen Kenntnisse gemäß § 5 c der Fachanwaltsordnung (im Folgenden: FAO) reichte sie eine Liste über 200 bearbeitete arbeitsrechtliche Fälle als Syndikusanwältin und eine weitere Liste über 22 Fälle aus dem Gebiet des Arbeitsrechts ein, mit denen sie sich als Rechtsanwältin befasst hatte. Mit Bescheid vom 28. November 2000 lehnte die Rechtsanwaltskammer H. den Antrag ab. Die Beschwerdeführerin habe die besonderen praktischen Kenntnisse gemäß § 5 c FAO nicht nachgewiesen, da nur ein Teil der als Rechtanwältin bearbeiteten Fälle anerkannt werden könne und die Fälle, mit denen sie als Syndikusanwältin befasst gewesen sei, überhaupt nicht berücksichtigt werden könnten. Insoweit fehle es an einer selbständigen Bearbeitung als Rechtsanwältin.
Gegen diesen Bescheid stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Während des gerichtlichen Verfahrens verzog sie in einen anderen Kammerbezirk und wurde am 29. Mai 2001 bei der dort zuständigen Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwältin zugelassen. Am 20. Juli 2001 wurde über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mündlich verhandelt. In diesem Termin beantragte die Rechtsanwaltskammer H. als Antragsgegnerin wegen des Zulassungswechsels, die Hauptsache für erledigt zu erklären, während die Beschwerdeführerin an ihren Sachanträgen festhielt und ergänzend einen Antrag auf erneute Zulassung im Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltskammer H. überreichte. Nach Erörterung des Vorgangs verkündete das Gericht am Schluss der Sitzung folgenden Beschluss:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen, weil er – die Antragstellerin ist nach eigener Einlassung nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerin, so dass es auch eines Schriftsatznachlasses nicht mehr bedarf – wegen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden ist.
Aus diesem Grund werden die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Entscheidung des Gerichts verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Willkürverbot, da sie formell und materiell grob rechtswidrig sei. Es sei keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen, weshalb der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verletzt worden sei. Eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten. Auch genüge die Begründung des gerichtlichen Beschlusses nicht rechtsstaatlichen Anforderungen. Es bleibe unklar, auf welche Weise der fortbestehende rechtswidrige Bescheid der Rechtsanwaltskammer H. sich erledigt habe. Offen bleibe ferner, weshalb das Gericht bei unterstellter Erledigung zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gelange. Ebenso werde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den grundrechtsrelevanten Auswirkungen des Beschlusses vermieden. Durch die Ablehnung des Antrags auf Verleihung der Bezeichnung „Fachanwältin für Arbeitsrecht” werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Durch ihre Tätigkeit als Syndikusanwältin habe sie die erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen erworben. Es treffe nicht zu, dass sie die Fälle nicht selbständig bearbeitet habe. Zudem seien auch Rechtsanwälte zahlreichen Bindungen zu Mandanten, aber auch innerhalb der Kanzlei, ausgesetzt.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sämtliche Länder mit Ausnahme von Bremen und Sachsen-Anhalt sowie der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche AnwaltVerein Stellung genommen; ein vergleichbarer Fall sei bisher durch die Anwaltsgerichtshöfe der Bundesländer nicht entschieden worden. Der Bundesgerichtshof verweist hinsichtlich der Frage, ob bei einem Zulassungswechsel während des laufenden Verfahrens Erledigung eingetreten sei, auf den Beschluss vom 11. Juli 1994 (BRAK-Mitt 1995, S. 73). Die Bundesrechtsanwaltskammer ist der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei, da die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzbegehren durch Umstellung des Antrags gegen die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie nunmehr zugelassen ist, hätte weiterverfolgen können. Der Deutsche AnwaltVerein hält die Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG für begründet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die angegriffene gerichtliche Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum effektiven Rechtsschutz hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 60, 253 ≪266≫; 84, 34 ≪49≫; 101, 106 ≪122 f.≫).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt.
a) Der Rechtsschutz, den Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung oder Durchsetzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte gewährt, verlangt eine tatsächliche wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Gewährleistung schließt einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Verletzungen der Individualrechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt ein. Ein solcher Rechtsschutz ist von besonderer Bedeutung, wenn es um die Abwehr von Grundrechtsverletzungen oder um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zugunsten des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt geht (vgl. BVerfGE 60, 253 ≪266≫; 101, 106 ≪122 f.≫). Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert damit nicht nur den Zugang zu den Gerichten, sondern gewährleistet darüber hinaus auch die tatsächliche Wirksamkeit des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 382 ≪401 f.≫). Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 84, 34 ≪49≫).
b) Die angegriffene gerichtliche Entscheidung hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung anhand dieses Maßstabs nicht stand.
aa) Das Gericht hat der Beschwerdeführerin keinen effektiven Rechtsschutz gewährt. Es fehlt wegen des Zulassungswechsels an einer sachlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheids der Rechtsanwaltskammer H. Wenn die Auffassung des Gerichts zutreffend wäre, könnte im Streit um eine Fachanwaltsbezeichnung nur ein „sesshafter” Rechtsanwalt effektiven Rechtsschutz erhalten. Müsste bei einem Zulassungswechsel ein neuer Antrag bei der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer gestellt werden, ergäben sich im Hinblick auf die Drei-Jahresfrist gemäß § 5 FAO Auswirkungen auf die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung; denn nach dieser Vorschrift sind für den materiellen Erfolg des Antrags nur die Fälle maßgeblich, die in der genannten Frist unmittelbar vor Antragstellung bearbeitet worden sind. Träfe die Rechtsauffassung in dem angegriffenen Beschluss zu, dass sich ein Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung bei Verlegung von Wohnsitz und Kanzlei in einen anderen Kammerbezirk erledigt und ein neuer Antrag zu stellen ist, wäre die Berufsausübungsfreiheit auch dadurch berührt, dass von einem Wohnsitz- und Zulassungswechsel Abstand genommen werden müsste, bis das gerichtliche Verfahren auf Erteilung der Fachanwaltsbezeichnung abgeschlossen ist.
bb) Eine vollständige Überprüfung des angefochtenen Bescheids der Rechtsanwaltskammer H. war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Argumentation, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden sei, überzeugt nicht. Die Hauptsache ist im vorliegenden Fall das Begehren der Beschwerdeführerin, die Bezeichnung „Fachanwältin für Arbeitsrecht” führen zu dürfen. Unabhängig von der Frage, wer im anhängigen Verfahren für die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidung zuständig war und ist oder welche rechtlichen Auswirkungen der Zulassungswechsel hat, besteht das Begehren der Beschwerdeführerin auf eine gerichtliche Entscheidung zu dem im August 2000 gestellten Antrag fort; es hat sich nicht erledigt.
cc) Für den Beschluss des Gerichts mag die Überlegung maßgeblich gewesen sein, dass durch den Zulassungswechsel eine Entscheidung des zunächst angerufenen Gerichts über die Verpflichtung der ursprünglich zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nicht mehr ergehen könne. Das überzeugt vor dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG nicht.
Gemäß § 22 Abs. 1 FAO ist der Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten, bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen, welcher der Antragsteller angehört. § 43 c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) bestimmt, dass die Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt angehört, für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zuständig ist. Grund für diese Regelungen ist, dass nur diejenige Kammer, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist, über die Personalakte verfügt und damit feststellen kann, ob der Antragsteller, wie von § 3 FAO gefordert, unmittelbar vor Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen zur Anwaltschaft zugelassen gewesen ist (vgl. Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl. 2001, § 22 FAO Rn. 5). Der Zweck dieser Zuständigkeitsregelung ist aber nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfüllt. Eine eigenständige materielle Bedeutung haben die Zuständigkeitsvorschriften nicht, insbesondere haben sie keinen Bezug zu den sachlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung. Die Verleihung hat Geltung für das ganze Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie es versäumt habe, durch eine Änderung ihres Antrags eine gerichtliche Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Zum einen erscheint es zweifelhaft, ob das angerufene Gericht im Verhältnis zu einer Rechtsanwaltskammer aus einem anderen Bundesland, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war, entscheiden kann (vgl. zu diesem Problem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1988, Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 15; ebenso BGH, BRAK-Mitt 1995, S. 73). Zum anderen kann eine unterlassene Antragsänderung keine Erledigung herbeiführen. Schließlich hätte das Gericht, sofern es dies für erfolgversprechend gehalten hätte, auf eine entsprechende Antragstellung hinwirken müssen.
Zwar fehlt eine gesetzliche Regelung darüber, welche Auswirkung der Zulassungswechsel während des gerichtlichen Verfahrens hat. Es könnte aber nahe liegen, den zivil- und verwaltungsprozessualen Grundsatz heranzuziehen, dass nach Rechtshängigkeit die gerichtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).
dd) Im Hinblick auf die Bedeutung effektiven Rechtsschutzes hätte in den angegriffenen gerichtlichen Beschluss die Erwägung einbezogen werden müssen, dass hierdurch der ablehnende Bescheid der Rechtsanwaltskammer H. bestandskräftig wurde. Dadurch ist in erheblicher Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen worden, sofern sie auf die Bezeichnung nach dem Gesetz Anspruch hatte, die Entscheidung also von Anfang an rechtswidrig war. Es stünde dann ohne eine sachliche gerichtliche Überprüfung als Ergebnis prozessualer Handhabung fest, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung bei der Beschwerdeführerin nicht vorlagen, was sogar bei einer Umzulassung aufgrund eines neuen Antrags zu berücksichtigen wäre. Hinzu kommt, dass die Frist von drei Jahren für den Nachweis der selbständig bearbeiteten Fälle gemäß § 5 FAO von der Antragstellung ab berechnet wird, so dass die angegriffene gerichtliche Entscheidung bereits aus zeitlichen Gründen dazu führen kann, dass ein Teil der von der Beschwerdeführerin als Syndikusanwältin bearbeiteten Fälle nicht mehr berücksichtigt werden kann, obwohl der Bundesgerichtshof auch die Erfahrungen eines Syndikusanwalts für berücksichtigungsfähig hält (vgl. BGH, NJW 2001, S. 3130).
ee) Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes hat das Gericht ferner durch sein Vorgehen nach der Übergabe des Antrags der Beschwerdeführerin auf erneute Zulassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. in der mündlichen Verhandlung an den Vertreter der Antragsgegnerin vereitelt. Die Beschwerdeführerin wollte offenbar – ungeachtet ihres eigenen Rechtsstandpunktes – auf die geäußerte Rechtsansicht des Gerichts reagieren, um doch noch eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Bescheids zu erreichen. In der gerichtlichen Entscheidung wird hierauf nicht eingegangen, obgleich sich aufgedrängt hätte, eine Aussetzung oder die Vertagung der Verhandlung in Erwägung zu ziehen, bis über den Antrag auf Zulassungswechsel entschieden worden ist.
3. Soweit die Beschwerdeführerin in der Ablehnung ihres Antrags auf Verleihung der Bezeichnung „Rechtsanwältin für Arbeitsrecht” durch die Rechtsanwaltskammer H. eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG sieht, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde derzeit nicht angezeigt, da hierzu eine gerichtliche Entscheidung in der Sache bisher fehlt.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 743372 |
NJW 2002, 2022 |
NVwZ 2002, 1502 |
ZAP 2002, 748 |
AnwBl 2002, 427 |
DVBl. 2002, 1200 |
BRAK-Mitt. 2002, 185 |
KammerForum 2002, 267 |