Unbedingter Klageauftrag

Die neue Formulierung in Vorbem. 3 Abs. 1 VV soll den Anwendungsbereich des Teil 3 VV klarstellen. In der Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen der Anwendung der Gebühren nach Teil 2 VV für außergerichtliche Tätigkeiten und den Gebühren des Teil 3 VV für das gerichtliche Verfahren immer wieder Probleme. Anzuwenden ist Teil 3 VV nur, wenn ein (unbedingter) Auftrag für ein dort genanntes Verfahren erteilt worden ist. Dabei kann es nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers möglich sein, dass für den einen Anwalt bereits die Gebühren nach Teil 3 VV gelten, während der andere (noch) nach Teil 2 VV abrechnet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?