Aufwertung der Beschwerden in FG-Verfahren

Künftig sollen alle Beschwerden gegen eine Hauptsacheentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Gebühren eines Berufungsverfahrens vergütet werden. Nur für einfache Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen oder -verfügungen, Nebenentscheidungen und verfahrensleitende Beschlüsse der ersten Instanz bleibt es danach bei der Anwendung der Nrn. 3500 ff. VV. Der Anwalt erhält also künftig eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, die sich grundsätzlich auf 1,6 beläuft. Die Gebühr ermäßigt sich allerdings nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3201 VV auf 1,1, bei einer sog. "eingeschränkten Tätigkeit", die vorliegt, wenn sich der Auftrag auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt. Die Terminsgebühr richtet sich nach Nr. 3202 VV und beläuft sich auf 1,2. Kommt es zu einer Einigung, entsteht die 1,3-Gebühr nach Nr. 1004 VV.

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