In § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG wird klargestellt, dass alle Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss oder Kostenfestsetzungsbescheid immer eine gesonderte Angelegenheit darstellen, also auch dann, wenn die Kostenfestsetzung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durchgeführt wird.
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